Zuschlag bei Witwen- und Witwer- renten nach § 78a SGB VI – Grundsatz und Schwierigkeiten in der Praxis Jürgen Zips Stand: 03/2012
Nach Sterbevierteljahr: Zuschlag für Witwen(r)renten Reform der Hinterbliebenenrenten im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes – AVmEG Einführung eines Zuschlags für Witwen(r)renten (§ 78a SGB VI) Altes H-Rentenrecht Neues H-Rentenrecht 1. Tod vor 01.01.2002 1. Eheschließung ab 01.01.2002 2. Eheschließung vor 01.01.2002, wenn ein Ehegatte vor 02.01.1962 geboren ist 2. Eheschließung vor 01.01.2002, wenn beide Ehegatten ab 02.01.1962 geboren sind Nach Sterbevierteljahr: Rentenartfaktor = 0,25 / 0,6 Rentenartfaktor = 0,25 / 0,55 + Zuschlag für Witwen(r)renten
Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall 15.03.2012 01.07.2012 Tod d. Versicherten Rente aus eigener Versicherung 30 pEp Witwen(r)-rente 30 pEp Raf: 1,0 Zuschlag § 78a Witwen(r)rente 30 pEp Raf: 0,55
Höhe des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall Tod d. Versicherten KiBÜZ* 1 36 KM KiBÜZ* 2 36 KM 36 x 0,1010 EP + 54,93 Euro = 3,6360 PEP 36 x 0,0505 EP + 27,47 Euro = 1,8180 PEP + 82,40 Euro 5,4540 PEP KiBÜZ* anerkannt beim überlebenden Ehepartner
Problematik der Regelung bis 31.12.2011 Hauptproblem: „Mischehe“ (Versicherter = RV, Witwe = Beamtin) Aufgrund Ausschluss von KIBÜZ über § 56 Abs. 4 SGB VI Zuschlag nach § 78a SGB VI – trotz Erziehungsleistung - nicht möglich. Zuschläge in Beamtenversorgung dagegen möglich (Verstorbener = Beamter) Kinderzuschlag zum Witwengeld nach § 50c des Beamtenversorgungsgesetzes oder Artikel 74 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes
Rechtsänderung in § 78a SGB VI durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Wesentliche inhaltliche Änderung: Einfügung eines Absatzes 1a: „Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil 1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen z. B. Altersrenten-, Versorgungsbezieher (Alter), Beamte 2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wurde oder mehr als geringfügig selbständig Tätige ohne Pflichtbeiträge 3. sie aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.“
Rechtsänderung in § 78a SGB VI durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Betroffener Personenkreis: Witwe(r) = u. a. Altersrentner, Versorgungsbezieher (neu) Beamtin/Beamter (neu) Mehr als geringfügig Selbständige ohne Pflichtbeiträge (neu) Empfänger einer Beitragserstattung ab 01.01.1992 (alt*) Geburtsjahrgang vor 1921 bzw. 1927 (Beitrittsgebiet) (alt*) * alt = nach bisheriger Auslegung bereits Zuschlag nach § 78a SGB VI möglich
Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI Sonderregelung (1): Tod des Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes: Zeitraum vom Tod bis Vollendung des dritten Lebensjahres wird bei Zuschlagsermittlung berücksichtigt. bei Erziehungsleistung nach dem Tod des Versicherten Todesmonat zählt mit, selbst wenn KIBÜZ in W-Rente angerechnet
Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Sonderfall 10.09.2010 15.03.2012 01.07.2012 30.09.2013 Tod d. Versicherten Zuschlag § 78a ab 01.07.2012 KiBÜZ bei Vers. 01.10.2010 – 15.03.2012 (18 Mo.) Zuschlagsmonate 3/2012 – 9/2013 (19 Mo.) KiBÜZ bei Witwe(r) 01.10.2010 – 31.03.2012 (18 Mo.) Zuschlagsmonate 4/2012 – 9/2013 (18 Mo.)
Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI Sonderregelungen (2): Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (innerhalb von 300 Tagen): Für Zuschlagsermittlung werden pauschal 36 Kalendermonate berück- sichtigt. Berücksichtigung ab Folgemonat der Geburt des Kindes Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (außerhalb von 300 Tagen): Zuschlagsermittlung nach Ablauf des Erziehungszeitraums
Auszug aus dem Vordruck R500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente