Zuschlag bei Witwen- und Witwer-

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Anzahl der ausgefüllten und eingesandten Fragebögen: 211
Advertisements

Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Landeskonferenz VdK Oktober 2011 Baden-Baden
Themen: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse Aktion Erstausbildung junger Erwachsener Anträge zur Sitzung.
Lakof in Bad Boll 55. LaKof in Bad Boll (Thema W2-Besoldung und Teilzeitarbeit) Vom bis
Gesetzliche Bestimmungen zu
Alterssicherung in Deutschland
Deutsche Rentenversicherung
Vorlesung: 1 Betriebliche Informationssysteme 2003 Prof. Dr. G. Hellberg Studiengang Informatik FHDW Vorlesung: Betriebliche Informationssysteme Teil2.
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
AWA 2007 Natur und Umwelt Natürlich Leben
Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen.
Aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale Finanzen, FAG Bildungsveranstaltung kofo aktuelle Diskussionen im Landtag Schuldenbremse, kommunale.
Rentenreform 2007 „RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz“ (Stand: 24. 1
Versorgungsrücklage und Pensionsfonds
Internationale Fachkonferenz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechts- konvention in der Praxis Diakonie RWL und Evangelische Fachhochschule RWL, Bochum,
20:00.
Änderungen in der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum
Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Vorgriffsstundenrückgabe
Referent: Herbert Meyer, Knappschaft RD München Forchheim,
Folie 1 Stand: SIGNAL IDUNA Gruppe makv Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009.
Verkehrskonferenz 2010 Kostendeckungsgrad im öffentlichen Verkehr Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung.
EGZ-Förderungsmöglichkeiten
Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand
Idee: Analyse der österreichischen Sozialversicherung ein aus volkswirtschaftlicher Sicht interessantes Gebiet weil so gut wie jeder davon betroffen ist.
Erfinderische Tätigkeit
Christof Carigiet & Gian Clavadetscher präsentieren:
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII, BKGG
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
Symmetrische Blockchiffren DES – der Data Encryption Standard
Das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Kabinettsentwurf 3-Jahres-Frist Gesundheitsreform 2006.
MINDREADER Ein magisch - interaktives Erlebnis mit ENZO PAOLO
Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen
Sterbevierteljahr Vorschusszahlung Fristen Kontakte Praxisfälle
Ordnungswidrigkeiten § 37. Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder.
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Informationsabend Kita St
Vorsorgekonzept IndexSelect:
Zusammengestellt von OE3DSB
Grundausbildung – Prüfungsvorbereitung zur AL-Prüfung
Die Rentenversicherung
QUIPS 2011 Qualitätsverbesserung in der postoperativen Schmerztherapie.
Verbesserte Leistungen rund um die Rente „Mütterrente“
Geschichte der gesetzlichen Versicherung
Forschungsprojekt Statistik 2013 „Jugend zählt“ – Folie 1 Statistik 2013 „Jugend zählt“: Daten zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Willkommen zur Generalversammlung 2014
Anzuwendendes Pensionsrecht: 3 Gruppen
Inhalt: 1. Die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) 2. Das Landwirtschaftliche Versorgungswerk der R+V 1.
Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom und der Regionalkommission Bayern vom /
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - November 2009.
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB XII
Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Beispiele.
Überleitung zum TV-H Hochschule
Neuregelung geringfügige Beschäftigung – von –
Einkunftsarten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Vorzeitige Einschulung
1 Medienpädagogischer Forschungsverbund Südwest KIM-Studie 2014 Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK) Landeszentrale für Medien und Kommunikation.
Vortrag bei der Personalversammlung der PH Karlsruhe am
Das Rentenüberleitungsgesetz
1 „zusätzliche Altersvorsorge“ in der gesetzlichen Rentenversicherung Heike Sibinski Deutsche Rentenversicherung Bund Geschäftsbereich Forschung und Entwicklung.
Ordnung zur Sicherung von Mitarbeitern bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungs-Sicherungs-Ordnung - RSO) vom 25. November 1994  § 1 Geltungsbereich.
Workshop am bei der Volkssolidarität
 Präsentation transkript:

Zuschlag bei Witwen- und Witwer- renten nach § 78a SGB VI – Grundsatz und Schwierigkeiten in der Praxis Jürgen Zips Stand: 03/2012

Nach Sterbevierteljahr: Zuschlag für Witwen(r)renten Reform der Hinterbliebenenrenten im Rahmen des Altersvermögensergänzungsgesetzes – AVmEG Einführung eines Zuschlags für Witwen(r)renten (§ 78a SGB VI) Altes H-Rentenrecht Neues H-Rentenrecht 1. Tod vor 01.01.2002 1. Eheschließung ab 01.01.2002 2. Eheschließung vor 01.01.2002, wenn ein Ehegatte vor 02.01.1962 geboren ist 2. Eheschließung vor 01.01.2002, wenn beide Ehegatten ab 02.01.1962 geboren sind Nach Sterbevierteljahr: Rentenartfaktor = 0,25 / 0,6 Rentenartfaktor = 0,25 / 0,55 + Zuschlag für Witwen(r)renten

Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall 15.03.2012 01.07.2012 Tod d. Versicherten Rente aus eigener Versicherung 30 pEp Witwen(r)-rente 30 pEp Raf: 1,0 Zuschlag § 78a Witwen(r)rente 30 pEp Raf: 0,55

Höhe des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Normalfall Tod d. Versicherten KiBÜZ* 1 36 KM KiBÜZ* 2 36 KM 36 x 0,1010 EP + 54,93 Euro = 3,6360 PEP 36 x 0,0505 EP + 27,47 Euro = 1,8180 PEP + 82,40 Euro 5,4540 PEP KiBÜZ* anerkannt beim überlebenden Ehepartner

Problematik der Regelung bis 31.12.2011 Hauptproblem: „Mischehe“ (Versicherter = RV, Witwe = Beamtin)  Aufgrund Ausschluss von KIBÜZ über § 56 Abs. 4 SGB VI Zuschlag nach § 78a SGB VI – trotz Erziehungsleistung - nicht möglich.  Zuschläge in Beamtenversorgung dagegen möglich (Verstorbener = Beamter)  Kinderzuschlag zum Witwengeld nach § 50c des Beamtenversorgungsgesetzes oder Artikel 74 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Rechtsänderung in § 78a SGB VI durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Wesentliche inhaltliche Änderung: Einfügung eines Absatzes 1a: „Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Berücksichtigungszeiten nur deshalb nicht angerechnet werden, weil 1. die Voraussetzungen des § 56 Absatz 4 vorliegen  z. B. Altersrenten-, Versorgungsbezieher (Alter), Beamte 2. die Voraussetzung nach § 57 Satz 2 nicht erfüllt wurde oder  mehr als geringfügig selbständig Tätige ohne Pflichtbeiträge 3. sie aufgrund einer Beitragserstattung nach § 210 untergegangen sind.“

Rechtsänderung in § 78a SGB VI durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Betroffener Personenkreis: Witwe(r) = u. a. Altersrentner, Versorgungsbezieher (neu) Beamtin/Beamter (neu) Mehr als geringfügig Selbständige ohne Pflichtbeiträge (neu) Empfänger einer Beitragserstattung ab 01.01.1992 (alt*) Geburtsjahrgang vor 1921 bzw. 1927 (Beitrittsgebiet) (alt*) * alt = nach bisheriger Auslegung bereits Zuschlag nach § 78a SGB VI möglich

Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI Sonderregelung (1): Tod des Versicherten vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes: Zeitraum vom Tod bis Vollendung des dritten Lebensjahres wird bei Zuschlagsermittlung berücksichtigt.  bei Erziehungsleistung nach dem Tod des Versicherten  Todesmonat zählt mit, selbst wenn KIBÜZ in W-Rente angerechnet

Beginn des Zuschlags nach § 78a SGB VI im Sonderfall 10.09.2010 15.03.2012 01.07.2012 30.09.2013 Tod d. Versicherten Zuschlag § 78a ab 01.07.2012 KiBÜZ bei Vers. 01.10.2010 – 15.03.2012 (18 Mo.) Zuschlagsmonate 3/2012 – 9/2013 (19 Mo.) KiBÜZ bei Witwe(r) 01.10.2010 – 31.03.2012 (18 Mo.) Zuschlagsmonate 4/2012 – 9/2013 (18 Mo.)

Regelung der Sonderfälle nach § 78a Abs. 2 SGB VI Sonderregelungen (2): Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (innerhalb von 300 Tagen): Für Zuschlagsermittlung werden pauschal 36 Kalendermonate berück- sichtigt.  Berücksichtigung ab Folgemonat der Geburt des Kindes Tod des Versicherten vor Geburt des Kindes (außerhalb von 300 Tagen): Zuschlagsermittlung nach Ablauf des Erziehungszeitraums

Auszug aus dem Vordruck R500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente