Ombudspersonen in der Wissenschaft

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 Präsentation transkript:

Ombudspersonen in der Wissenschaft Strukturen in Deutschland, Aufgaben von Ombudspersonen 2019

Allgemeines zum Ombudswesen in der Wissenschaft Zur Aufgabe von Ombudspersonen: Wenn ein Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) vorliegt, klären Ombudspersonen in der Wissenschaft die ihnen vorgetragenen Sachverhalte und geben eine Einschätzung ab. Außerdem können sie zwischen den Parteien im Zuge der Sachaufklärung vermitteln. Allgemein stehen Ombudspersonen als Ratgeber in GWP-Fragen sowie bei Fragen zu wissenschaftlichem Fehlverhalten zur Verfügung. Ombudsstrukturen: Neben der zentralen Einrichtung des Ombudsman für die Wissenschaft bestehen an den meisten wissenschaftlichen Einrichtungen lokale Ombudsstrukturen. Die Anzahl der gewählten lokalen Ombudspersonen variiert. In einigen Einrichtungen werden lokale Ombudsgremien eingesetzt. An einigen Einrichtungen unterstützen lokale Ombudsstellen  ähnlich der Geschäftsstelle des Ombudsman für die Wissenschaft  die lokalen Ombuds- personen bei ihrer Arbeit. 2019

Der DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ Die Grundlage für Ombudsarbeit: Der Ombudsman für die Wissenschaft bezieht sich in seiner Arbeit auf den DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ von 2019. Lokale Ombudsleute beziehen sich zudem auf die GWP-Regeln, die an den eigenen Einrichtungen verabschiedet wurden. DFG 2019, https://www.dfg.de/download/pdf/foerderung/rechtliche_rahmenbedingungen/gute_wissenschaftliche_praxis/kodex_gwp.pdf/ 2019

Der DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ Leitlinie 6 (Ombudspersonen) „Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen sehen mindestens eine unabhängige Ombudsperson vor, an die sich ihre Mitglieder und Angehörigen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens wenden können. Sie tragen hinreichend dafür Sorge, dass die Ombudspersonen an der Einrichtung bekannt sind. Für jede Ombudsperson ist eine Vertretung für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung vorzusehen.“ 2019

Vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten Verdacht auf einen Verstoß gegen die gute wissenschaftliche Praxis Hinweisgeber/in meldet den Verdacht an den überregional tätigen Ombudsman Hinweisgeber/in meldet den Verdacht an die lokale(n) Ombudsperson(en) Beratung oder Sachaufklärung durch den Ombudsman für die Wissenschaft Beratung oder Sachaufklärung durch lokale Ombudsperson(en) an der betroffenen Einrichtung alternativ 2019

Den richtigen Ansprechpartner finden: Der Verfahrensleitfaden zur guten wissenschaftlichen Praxis gibt eine Übersicht über die Stellen, an die ich mich bei einem Verdacht auf ein wissenschaftliches Fehlverhalten wenden kann. Die Zuständigkeiten der unter- schiedlichen Stellen werden ausführlich erläutert, was das Finden des richtigen Ansprech- partners erleichtert. DFG 2018, http://www.dfg.de/foerderung/grundlagen_rahmenbedingungen/gwp/ 2019

Das Gremium des Ombudsman für die Wissenschaft Prof. Dr. Stephan Rixen (Sprecher) Lehrstuhl für Öffentliches Recht I - Öffentliches Recht, Sozialwirtschafts- und Gesundheitsrecht Universität Bayreuth Prof. Dr. Renate Scheibe Fachbereich Biologie/Chemie - Pflanzenphysiologie Universität Osnabrück Prof. Dr. Daniela M. Männel Fachbereich Medizin - Immunologie Universität Regensburg Prof. Dr. Joachim Heberle Fachbereich Physik - Experimentelle Molekulare Biophysik Freie Universität Berlin 2019

Verfahrensweise Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Hinweisgeber/in informiert lokale oder überregionale Ombudsperson(en) über Verdacht Untersuchung durch Ombudsperson(en) Verdacht bestätigt sich nicht Verdacht bestätigt sich; Verstoß ist korrigierbar schwerwiegender Verstoß kann nicht ausgeschlossen werden Einstellung des Verfahrens Vermittlung zwischen den Beteiligten Abgabe an zuständige Fehlverhaltens-kommission 2019

Grundsätzliches zur Vorgehensweise Die Hinweise auf einen möglichen Regelverstoß sollten belegbar sein, damit sie auf ihre Substanz geprüft werden können Der/die Hinweisgeber/in kann sich anonym vom Ombudsman beraten lassen. Eine Vermittlung im konkreten Konfliktfall kann jedoch oft nur mit Namensnennung des bzw. der Hinweisgebers/-geberin erfolgen Durch die auf den GWP-Regeln basierende Sachaufklärung des Ombudsman soll eine Einschätzung der Angelegenheit erreicht werden. Außerdem soll eine Lösung auf Grundlage der Einschätzung des Ombudsman gefunden werden. Sanktionierende Maßnahmen durch den Ombuds­man sind im Grundsatz nicht vorgesehen. 2019

Grundsätzliches zur Vorgehensweise: Vertraulichkeit Alle Anfragen und Verfahren werden vertraulich behandelt, insbesondere um einem möglichen ungerechtfertigten Reputationsverlust der Beteiligten ent­gegen­zu­wirken. Die Ge­währ­­leistung der Ver­traulich­keit dient dem Schutz aller involvierten Personen. Sie gilt auch über den Ab­ schluss eines Falles hinaus. Eine Kontaktaufnahme des Ombudsman mit der Person, auf die sich der Hinweis bezieht, ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Hinweisgeberin bzw. des Hinweisgebers möglich. Auch alle beteiligten und informierten Personen haben die Ver­traulich­keit strikt zu wahren. ABER… 2019

Grundsätzliches zur Vorgehensweise: Vertraulichkeit …bei einem begründeten Ver­dacht auf ein schwerwiegendes wissen­ schaftliches Fehl­verhalten ist der Ombudsman gehalten, die An­gelegen­­ heit an die zuständige Kommission zur Untersuchung wissen­schaftlichen Fehl­ver­haltens abzugeben. Betrüger können sich nicht auf das Prinzip der Vertraulichkeit im Rahmen eines Ombudsverfahrens berufen. Im Rahmen eines laufenden Fehlverhaltensverfahrens wird weiterhin die Vertraulichkeit gewahrt, während die Hinweise untersucht werden. 2019

Lösungsmöglichkeiten Wenn nach Einschätzung des Ombudsman ein Verstoß gegen die GWP-Regeln vorliegt, wird geprüft, ob und ggf. wie der Verstoß korrigierbar ist. Oft erfolgt die Kommunikation zwischen dem Ombudsman für die Wissenschaft und den Beteiligten schriftlich. In einigen (wenigen) Fällen ist ein gemeinsames Gespräch unter der Moderation des Ombudsman hilfreich. Beispiele: Unberücksichtigte Autorschaft Inadäquate Doktorandenbetreuung Unberechtigte Datennutzung/ Unklare Datennutzungsrechte Nachträgliche Herstellung der Autorschaft durch Erratum Vereinbarungen bei spezifischen Problemen/ ggf. Betreuer-wechsel Aufzeigen der Regeln und Vorschlag von Vereinbarungs-möglichkeiten 2019

Abgrenzung zu anderen Verfahren Wenn dem Ombudsman für die Wissenschaft ein Anfangsverdacht auf ein schwerwiegendes wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt, gibt er die Angelegenheit an die zuständige Fehlverhaltenskommission ab. Dort wird die Angelegenheit dann geprüft und abschließend eingeschätzt. Der Ombudsman kann nicht parallel oder im Anschluss an eine juristische Prüfungen des selben Sachverhalts tätig werden. Der Ombudsman kann ebenso wenig parallel oder im Anschluss an Prüfungen durch andere zuständige Instanzen tätig werden. Er ist insbesondere keine Revisionsinstanz für Ombudsverfahren, die andernorts sachgemäß geführt wurden oder werden. 2019

Ombudsman für die Wissenschaft Kontakt Geschäftsstelle des Ombudsman für die Wissenschaft Jägerstraße 22-23 10117 Berlin 030 – 20370 484 geschaeftsstelle@ombuds-wissenschaft.de www.ombuds-wissenschaft.de 2019