Informationsveranstaltung für Revierinhaber zur Afrikanischen Schweinepest Rechtliche Grundlagen und Maßnahmen: Was ist schon jetzt zu beachten und was.

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 Präsentation transkript:

Informationsveranstaltung für Revierinhaber zur Afrikanischen Schweinepest Rechtliche Grundlagen und Maßnahmen: Was ist schon jetzt zu beachten und was gilt im Seuchenfall? Dr. Johanna Neudecker 04.07.2018

Was ist in „Friedenszeiten“ zu beachten? Regelungen bei ASP-Ausbruch (Schwarzwild) Tierseuchenkrisenmanagement im Kreis Gütersloh Spezielle Hinweise für jagdlich tätige Schweinehalter

Was ist in „Friedenszeiten“ zu beachten?  „Biosicherheit“ und Schweinepest-Monitoring-Verordnung (KSP/ASP) Alle: Verendet aufgefundene Wildschweine/erlegte Wildschweine mit „Auffälligkeiten“ Stichprobe: erlegte Wildschweine ohne Auffälligkeiten: Soll GT: 19 Proben/Jahr; ist 2017: 0; 2018: ?  bis auf Weiteres alle beproben! Hausschweine: Soll GT: 70 Blutproben/Jahr; Ist 2017: > 200

Jagdausübungsberechtigte sind verpflichtet, die Proben zu entnehmen und der Untersuchung zuzuleiten, unter Angabe von: Abschuss-/Fundort (möglichst genau, GPS-Daten/Tierfund-App: https://www.tierfund-kataster.de/tfk/tfk_erfassung.php) Datum Abschuss/Fund Festgestellten Auffälligkeiten Untersuchungsantrag auf der Homepage des CVUA OWL und im „Probenset“ Proben werden in DT auf ASP/KSP/AK und Brucellose untersucht Eintragung in EU-weite Datenbank vorgeschrieben

sh. auch Merkblatt im Probenset Wie wird beprobt? sh. auch Merkblatt im Probenset Möglichst Einmalhandschuhe tragen (oder Hände hinterher desinfizieren) a. Erlegte Wildschweine ohne Auffälligkeiten: Mindestens „Blutprobe“ („Röhrchen mit weißem Kopf“) falls möglich: zusätzlich „Röhrchen mit rotem Kopf“ „möglichst aus Halsvene oder Herz, ansonsten freies Blut aus Brusthöhle“

b. Indikatortiere = Fall-/Unfallwild/erlegte Wildschweine mit Auffälligkeiten: Mindestens „Blutprobe“ („Röhrchen mit rotem Kopf“) und/oder Organprobe (Milz, Niere, Lymphknoten, Mandeln) falls möglich: zusätzlich „Röhrchen mit weißem Kopf“ Und (oder notfalls nur) Tupferproben (sichtbar mit blutiger Flüssigkeit getränkter Tupfer“) stark verweste Stücke: Röhrenknochen oder Brustbein

In Friedenszeiten: Fallwild muss beprobt werden, kann aber grundsätzlich im Revier verbleiben Häufung von Totfunden und/oder „verdächtige Symptome“  Abt. Veterinärwesen ist am Wochenende über Leitstelle erreichbar!

2. Regelungen bei ASP-Ausbruch beim Schwarzwild Schweinepest-Verordnung (Stand März 2018) „Gefährdetes Gebiet und Pufferzone“ keine konkreten Vorschriften zur Größe  „so groß wie nötig, so klein wie möglich“ Festlegung durch KOB (in Abstimmung mit dem Land) unter Berücksichtigung von Wildbiologie, Jahreszeit, vermutetem „Alter des Falles“, natürlichen Grenzen, Beschreibbarkeit, Überwachbarkeit dazu müssen die Daten zu Reviergrenzen und „WS-Dichte“ vorab im TierseuchenNachrichtenSystem hinterlegt sein

Kenntnisse über die Verhältnisse im Revier vor Ort enorm wichtig; Beteiligung Kreisjagdberater und örtliche Ordnungsbehörden für die Festlegung der Gebiete In der Regel werden mehrere Kreise betroffen sein Beschränkungen und Verpflichtungen für alle Beteiligten (LW, JAB…..)

Kerngebiet Kerngebiet ist der (rechtlich nicht ausdrücklich geregelte) innere Bereich des gefährdeten Gebietes, in/um den pos. WS gefunden werden/wurden ; „Modell CZ“, „Hochrisikozone“ im Kerngebiet zunächst Jagdruhe (alle Tierarten) + intensive Fallwildsuche, später intensive Bejagung/Maßnahmen zur Tötung mit dem Ziel, den Wildschweinbestand so weit wie möglich zu reduzieren Einzäunung, soweit sinnvoll und möglich

Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“  Kurzfristige Änderung Tiergesundheitsgesetz und Bundesjagdgesetz (Ende Juni in den Bundestag eingebracht) Ermächtigungsgrundlagen für sehr weitgehende Regelungen incl. Eingriff in Eigentumsrechte, aber auch zu Schadenersatz/Entschädigung

Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“ Einzäunung Betretungsverbote Verstärkte Bejagung/Ruhen der Jagd Fallwildsuche Ernteverbote (Land- und Forstwirtschaft) Anlegen von Jagdschneisen Verpflichtung der JAB u.a. zu verstärkter Bejagung + zur Darlegung/zum Nachweis beabsichtigter und ergriffener Maßnahmen zur verstärkten Bejagung Beauftragung anderer Personen mit der verstärkten Bejagung, wenn unverzügliche und wirksame Bekämpfung sonst nicht sichergestellt ist

Kerngebiet: Schaffung einer „robusten Rechtsgrundlage“ Aufwandsentschädigung/Schadenersatz für „Nichtstörer“ Eigentümer/Besitzer „gesperrter Grundstücke“ Eigentümer/Besitzer forst-/landwirtschaftlicher Grundstücke bei Nutzungsverboten/Jagdschneisen ……. Änderung BJagdG Änderung § 22 (4) (zu Elterntierschutz): Die Länder können für Schwarzwild …aus den in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Gründen sowie zur Bekämpfung von Tierseuchen Ausnahmen bestimmen.

Gefährdetes Gebiet Empfehlung: Radius mind. 15 km Drastische Reduzierung der Wildschweinbestände soll durchgeführt werden  Intensive Bejagung = Tierseuchenbekämpfung!

Pufferzone Empfehlung: „ungefähr doppelt so groß wie gefährdetes Gebiet“ „an das gefährdete Gebiet angrenzendes freies Gebiet, in dem Verbringungsbeschränkungen und Untersuchungs-pflichten gelten“ Möglichst Reduktion Wildschweinbestand von über 70% = Maßnahme der Tierseuchenbekämpfung!

Gefährdetes Gebiet und Pufferzone/Vorgaben für JAB Erlegte Wildschweine Kennzeichnung + Ausstellung Begleitschein Beprobung, Probe + Tierkörper + Aufbruch + Begleitschein zur von der Behörde bestimmte Sammelstelle bringen Zentrale Aufbruchsammlung bei Gesellschaftsjagden Entsorgung Aufbruch in TBA Entsorgung pos. untersuchter Tiere + anderer Tierkörper, die kontaminiert sein können

Gefährdetes Gebiet und Pufferzone/Vorgaben für JAB Verendet aufgefundene Wildschweine Sofortige Anzeige unter Nennung Fundort Kennzeichnung und Beprobung nach näherer Weisung, Probe + Begleitschein abgeben Keine Verpflichtung mehr des JAB zur Abgabe des verendeten Stückes bei Sammelstelle

Gefährdetes Gebiet und Pufferzone: Aufhebung Frühestens 6 Monate nach letztem pos. Nachweis Aber: die Regelungen zu Untersuchungen, Sammelstellen, Beseitigung usw. für erlegte/gefundene Wildschweine usw. (§ 14e) müssen mind. 12 Monate nach letztem Nachweis aufrechterhalten werden (können dann nochmal um 6 Monate verlängert werden)  Notwendigkeit zum „Leben mit der Seuche“ für längere Zeit!

3. Tierseuchenkrisenmanagement im Kreis Gütersloh Lokales Krisenzentrum Tierseuchen Kreis Gütersloh = Wird im Seuchenfall aktiviert und besteht unter der politischen Gesamtverantwortung des Landrates aus: Krisenstab des Kreises (politisch/administrativ) und Einsatzleitung Veterinär (operativ/taktisch) mit angegliedertem Logistischem Zentrum

Krisenstab des Kreises zusätzlich zu den ständigen Mitgliedern werden im ASP-Fall neben dem Veterinäramt auch die UJB, LWK, Vertreter betroffener Kommunen, Regionalforstamt usw. einbezogen Einsatzleitung Veterinär

Zusätzliche Stellen in Tierseuchenkrisen: auf NRW-Ebene: LAndesTIerseuchenKOntrollzentrum beim LANUV/Recklinghausen BMEL, Bund-Länder-Task Force Tierseuchenbekämpfung Friedrich-Löffler-Institut: Referenzlabor, Beratung, Hilfestellung, Auswertung… EU

Vorbereitungen/Maßnahmen im Kreis Gütersloh: Informationsveranstaltungen (Landwirtschaft und Jäger) Information und Überprüfung Schweinehalter, „Biosicherheit“! Information Betriebe (wg. LKW-Verkehr aus betr. Ländern) Information örtliche Ordnungsbehörden Mitarbeit in Bundesarbeitsgruppe Vieh/Fleisch Mitarbeit am TSBH NRW/NiSa Ständiger Informationsaustausch/Abstimmung Veterinärämter OWL Treffen mit regionalen Mitarbeitern „Wald und Holz“ Vorbereitung Sammelstelle

4. Spezielle Hinweise für jagdlich tätige Schweinehalter Biosicherheit: strikte Einhaltung der Vorschriften der Schweinehaltungshygiene-Verordnung! Fernhalten (Jagd-)Hund vom „Schweinebereich“ Keine Jagdreisen in betr. Länder Extreme Vorsicht bei Sauenjagd (nicht nur wg. ASP!!!) Weitere Auflagen für Schweinehalter beim Ausbruch von ASP beim WS

Danke für Ihre Aufmerksamkeit