Merkblatt zu Fundtieren

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 Präsentation transkript:

Merkblatt zu Fundtieren Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Schneeberger Weg 40, 15848 Beeskow - Tel.: 03366 35-1901 Nebenstellen: 15517 Fürstenwalde - Tel.: 03361 599-1981 und 15890 Eisenhüttenstadt - Tel.: 03364 505-1950 E-Mail: veterinaeramt@landkreis-oder-spree.de Definition: Fundtiere sind besitzlos, d.h. es besteht keine Sachherrschaft über das Tier. Laut dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 24. Juni 2018 (BVerwG 3 C 24.16) ist bei aufgefundenen, entlaufenden, verlorenen, ausgesetzten oder zurückgelassenen Tieren von Besitzlosigkeit auszugehen. Dies wurde damit begründet, dass die Eigentumsaufgabe an einem Tier gegen das tierschutzrechtliche Aussetzungsverbot verstößt und die Eigentumsaufgabe somit nichtig ist. Somit ist das Fundrecht anzuwenden. Zuständigkeit: Für den Vollzug des Fundrechtes sind grundsätzlich die örtlichen Ordnungsbehörden nach der Fundwesenzuständigkeitsverordnung vom 1. September 1993 (GVBl. II S. 632) zuständig. Unterbringung und Versorgung: Die Ordnungsbehörden können die Verpflichtung (Unterbringung, Pflege, Betreuung) den örtlichen Tierschutzvereinen und Tierheimen übertragen, jedoch entfällt dadurch ihre gesetzlich begründete Zuständigkeit nicht (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 23. April 2012, Az. 11 LB 267/11). Tierärztliche Behandlungen von Verletzungen, akuten Erkrankungen und unerlässliche prophylaktische Maßnahmen wie Impfungen und Entwurmungen sind erstattungsfähig. Für die Tötung eines Fundtieres gibt es keine Rechtsgrundlage. Die Tötung ist nur als das letzte mögliche Mittel zulässig (Pflegegebot des Tierschutzgesetzes § 2 Nr.1 und § 1 Satz 2). Die Euthanasie darf nicht durchgeführt werden, wenn laut Tierarzt noch Heilungsaussichten bestehen. Die Fundbehörde hat Pflicht zur Veranlassung angemessener Pflegemaßnahmen.   TSCH -MBL-Nr. 13: - Stand: 17.06.2019 VLÜ-02-FOB-501-LOSVersion03.00_Merkblatt_Layout_LOS