Maklerrecht Deutscher Immobilientag 2019 Berlin 2019

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 Präsentation transkript:

Maklerrecht Deutscher Immobilientag 2019 Berlin 2019 Dr. jur. Christian Osthus IVD Immobilienverband Deutschland

Agenda Die Haftung des Immobilienmaklers Aktuelle Rechtsprechung Bestellerprinzip (Wohnimmobilien Kauf)

I. Die Haftung des Immobilienmaklers Berater-Makler Vertrauensmakler Service-Makler mit rechtsgeschäftlicher Verbindung Service-Makler ohne rechtsgeschäftliche Verbindung Kaum beherrschbares Haftungsrisiko Eigene Nachforschungspflicht/keine Enthaftung für fremde Angaben/hoher Preis Makler muss nur über ihm bekannte Umstände aufklären und solche, die evident sind Kein Nachforschungspflicht Haftung nur für eigene Angaben Keine Haftung gegenüber Käufer, wenn alleine Verkäufer zahlt Keine Haftung gegenüber Verkäufer, wenn alleine Käufer zahlt (Objekt an die Hand gegeben) Haftungsumfang g 3

I. Die Haftung des Immobilienmaklers Wann ist der Makler Berater- oder Vertrauensmakler Werbung „Wir prüfen jede Immobilie auf Herz und Nieren“ „Ihre Experten im Grundstücksrecht“ „Hier finden Sie Ihren Top-Immobilienberater“ Tatsächliche Tätigkeit Zusammenstellen oder nur Nennen von Vorteilen bei Immobilien als Kapitalanlage Kritische Bereiche auslagern: Technik-/Bau-, Rechts- und Steuerfragen 4

II. Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 24.1.2019 – I ZR 160/17 Makler haftet gegenüber Verkäufer, wenn er ein Kaufangebot unzutreffend darstellt, ihm ein Kaufangebot verschweigt, den Kontakt zu Kaufinteressenten abreißen lässt, keine ausreichenden Vermarktungsbemühungen unternimmt oder bei eigenem Kaufinteresse Kaufinteressenten überhöhte Preisvorstellungen der Verkäuferseite nennt, um sie von einer Abgabe eines Kaufangebots abzuhalten. Verkäufer hat gegenüber kaufenden Makler Anspruch auf Rückabwicklung, wenn dieser pflichtwidrig gehandelt hat. 5

II. Aktuelle Rechtsprechung BGH, Urteil vom 12.7.2018 – I ZR 152/17 Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, (…) und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären. Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich bspw. in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet. Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gem. §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist. 6

II. Aktuelle Rechtsprechung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – I ZR 47/15 Stützt ein geschädigter Grundstückseigentümer seinen Schaden darauf, dass er das bewertete Grundstück bei korrekter Wertfestsetzung zu einem für ihn günstigeren Preis veräußert hätte, ist bei der Schadensberechnung auf die Differenz zwischen dem fehlerhaft angegebenen und dem tatsächlichen Verkehrswert abzustellen, der bei ordnungsgemäßer Schätzung als Kaufpreis bezahlt worden wäre. Eckdaten des Falles Eigentümerprovision Eigentümervorstellung: 249.000 € Bewertung Makler: 210.000 € Immobilie wird für 207.500 € Sachverständiger im Zivilprozess: 270.000 € Makler verlangt Provision: 7.400 € Verkäufer verlangt im Wege der Wiederklage ca. 52.000 Schadenersatz – mit Erfolg! 7

II. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Aktueller Stand? Januar 2019 – BMJV versendet Referentenentwurf Bundeskanzleramt zur Frühkoordinierung Frühkoordinierung scheitert BMJV lanciert Gesetzentwurf – ohne Abstimmung mit Koalitionspartner – an Presse 25. Februar 2019 – BMJV startet Ressortabstimmung 5. März 2019 – BMI widerspricht Versand des Referentenentwurfes an die Verbände und Länder 25. März 2019 – abschlägige Stellungnahmen der Ressorts (BMI, BMWi) 8. Mai 2019 – Anhörung Rechtsausschuss zum Antrag der GRÜNEN Zeitpunkt Kabinettsbeschluss ungewiss Zeitpunkt Beginn parlamentarisches Verfahren ungewiss 8

II. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Ausgangslage/politisches Handlungsbedürfnis: Akzessorische Kaufnebenkosten sind zu hoch – Grunderwerbsteueraufkommen 2018: 14 Mrd. Euro Gesetzentwurf unterstellt eine Zwangslage des Käufers, über den Makler kaufen zu müssen und keinen Einfluss auf die Höhe der Provision zu haben. Es wird seitens des BMJV geschätzt, dass 60 % der Transaktionen über einen Makler gehen. Wohnungsmarktbericht Hamburg 2018: EFH 45%, ETW 46 % in Summe: ca. 40 % 9

II. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Was steht im Gesetzentwurf? Leitgedanke: Käufer soll Immobilienmakler nur bezahlen, wenn er einen Suchauftrag erteilt hat und Makler ausschließlich für diesen tätig ist – Käufer soll Makler grds. nie bezahlen müssen. Vorbild: Bestellerpinzip Wohnungsvermittlung § 656c BGB-E Lohnanspruch gegen den Käufer nur bei Suchauftrag Der Makler darf vom Käufer für die Tätigkeit nach § 656a oder hiermit zusammenhängende Leistungen ein Entgelt nur fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, wenn er ausschließlich aufgrund eines Maklervertrags mit dem Käufer, der die Suche nach einer Wohnimmobilie zum Inhalt hat, tätig geworden ist. 10

I. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Was steht im Gesetzentwurf? Geplant Verbot der Doppeltätigkeit, bzw. Gebot der einseitigen Interessenvertretung Kaufvertrag Käufer Verkäufer 11

I. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Was steht im Gesetzentwurf? Makler 2 Suchauftrag Belastet mit Gebot der Ausschließlichkeit Makler 1 Verkaufs- auftrag Kaufvertrag Käufer Verkäufer 12

II. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Was steht im Gesetzentwurf? – Anwendungs-/Schutzbereich § 656b BGB-E Besondere Vorschriften für Unternehmer und Verbraucher Übt der Makler die Tätigkeit nach § 656a als Unternehmer aus und ist der Käufer der Wohnimmobilie ein Verbraucher, so gelten die §§ 656c und 656d. Überwiegende Wohnnutzung (Geschäftshaus mit wenigen WE) Selbstnutzung und Vermietung Verbraucher (bis 10 WE durchaus Verbraucher) Überzogener Schutzbereich zugunsten von Kapitalanlegern 13

II. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Was steht im Gesetzentwurf? – Lichtblick § 656a BGB-E Textform Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnimmobilie oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. 14

I. Bestellerprinzip (Kauf Wohnimmobilien) Wie geht es weiter? - Eintrittswahrscheinlichkeit 15

stv. Bundesgeschäftsführer/Justitiar IVD christian.osthus@ivd.net Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Christian Osthus, stv. Bundesgeschäftsführer/Justitiar IVD christian.osthus@ivd.net