Urheberrecht im Schulalltag

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht im Schulalltag

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke werden geschützt. Werke sind alles, was sich vom Alltäglichen abhebt und ein Mindest-maß an Individualität besitzt.

Werke der Literatur Bildenden Künste Filmkunst Tonkunst

Schutz des geistigen Eigentums erlischt 70 Jahre nach dem Tod Rechte des Urhebers Verwertungsrechte: Übersetzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, … Schutz des geistigen Eigentums erlischt 70 Jahre nach dem Tod

LehrerInnen kommen regelmäßig mit UrhG in Berührung. Beispiele: Übersetzungen, Kopieren, Musik, Computerprogramme, Schulaufführungen, Filme, Schulbälle, Schulhomepage, …

Übersetzungen: Bloßes Übersetzen im Klassenverband erlaubt. Übersetzungen dürfen nicht in Öffentlichkeit gelangen.

Musik und Noten: Urheberrechtlich geschützte Melodien im Klassenverband zu transponieren, nachzusingen, … ist erlaubt.

Kopieren: Schulen dürfen „für Zwecke des Unterrichts … in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse erforderlichen Anzahl herstellen und verteilen“

Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht kopiert werden Einschränkungen: Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht kopiert werden Kopieren – nicht einmal auszugsweise – aus Schulbüchern ohne Ermächtigung des Rechteinhabers

Kopieren von Computerprogrammen: keine Sonderregelung für Schulklassen

Selbst wenn nur Ausschnitte gespielt werden, gilt UrhG Schulaufführungen sind immer ein „in die Öffentlichkeit“ gehen. Daher Schutzfrist beachten. Selbst wenn nur Ausschnitte gespielt werden, gilt UrhG Info: www.akm.co.at

Es darf jeder Film, bei dem Lehrplanbezug gegeben ist, gezeigt werden. Filme im Unterricht Es darf jeder Film, bei dem Lehrplanbezug gegeben ist, gezeigt werden. Film muss legal sein

ACHTUNG!!! Wird Film im Unterricht gezeigt, muss Gebühr an die Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Info: www.akm.co.at

Filme der AV-Medienstelle immer unentgeltlich. Bundesschulen müssen keine Gebühr für Filme entrichten, da der Bund jährlich Pauschale zahlt. Filme der AV-Medienstelle immer unentgeltlich.

Schulball Gilt immer als öffentlich und muss daher der Verwertungsgesellschaft gemeldet werden (Musikabgabe)

Internetauftritt einer Schule Bei fremden Texten, Bildern oder Musik greift das UrhG Internet immer öffentlich, auch wenn Passwortschutz vorhanden

Zitiergebot beachten (auch bei fremden Bildern)! Bei fremden Texten – dazu gehören auch Texte von SchülerInnen – ist immer die Erlaubnis einzuholen. Zitiergebot beachten (auch bei fremden Bildern)!

Setzen von Links zulässig, aber nur zu schulisch relevanten und nicht strafrechtlich verbotenen Homepages. Offenlegungspflicht beachten!

Bei fremden Bildern unterscheidet man Recht am Bild und Bildnisschutz (der auf dem Bild Abgebildete). Recht am Bild: 70-Jahres-Frist nach Tod des Künstlers. Rechteinhaber darf Entgelt verlangen. Immer klären, wofür man Bild verwenden darf.

Bildnisschutz Gruppenfotos wie Klassen-, Wandertags-, Schulfeierbilder usw. dürfen ohne Einholen einer Einverständniserklärung veröffentlicht werden, da sie allgemein übliche Präsentationen sind.

Bildnisschutz Bei Verwendung von Porträtfotos auf Homepages, Jahresberichten usw. ist immer das Einverständnis des Betroffenen einzuholen.