Umsetzung Pauschalreiserichtlinie in der EU 23

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 Präsentation transkript:

Umsetzung Pauschalreiserichtlinie in der EU 23 Umsetzung Pauschalreiserichtlinie in der EU 23. Donauschifffahrts- und Tourismuskonferenz, Belgrad Dr. Robert Steiner, MBA

Zur Person Name: Dr. Robert Steiner, MBA Wirtschaftskammer Oberösterreich Fachgruppengeschäftsführer in Sparte Tourismus- und Freizeitwirtschaft Reisebüros Gesundheitsbetriebe Kino-, Kultur- und Vergnügungsbetriebe Freizeit- und Sportbetriebe

Zur Person Studium: Rechtswissenschaften Doktorratsstudium (Europarecht) Global Executive MBA LIMAK (in Kooperation mit Emory University/Atlanta, Tsinghua Universität/Peking) NPO-Management Lehrgang Universität Freiburg/CH Lehrgang für Export und Internationale Geschäftstätigkeit JKU Linz

Zur Person Kontaktdaten: Wirtschaftskammer Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz, Austria Tel: +43 (0) 5 90909 4620 Mail: robert.steiner@wkooe.at

Pauschalreiserecht in der EU § Pauschalreiserecht in der EU

Pauschalreiserecht in der EU Richtlinie (EU) 2015/2302 vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen Ersetzt die Richtlinie 90/314/EWG (alte Pauschalreise-richtlinie) Engl: Travel Package Directive EU-Richtlinie Sekundärrechtsakt der EU Gibt Ziele / Rahmen vor Ins nationale Recht umzusetzen EU-Verordnung Gilt direkt ohne Umsetzung ins nationale Recht

Pauschalreiserichtlinie Einheitlicher Rechtsrahmen für Pauschalreisen Verbundene Reiseleistungen Umfassende Aufklärungspflichten für Kunden Standardisierte (vor)-vertragliche Informationen Standardisierte Buchungsbestätigungen / Reiseverträge Reiserechte Übertragung des Vertrags auf andere Person Preiserhöhung nur eingeschränkt möglich (wenn vereinbart) Rücktritt vom Vertrag Umfassende Haftung für den Reiseveranstalter für Gewährleistung und Schadenersatz

Pauschalreiserichtlinie Pflichten auch für Reisevermittler An Vermittler übermittelte Nachrichten werden dem Veranstalter zugerechnet Beistandspflicht Schutz bei Insolvenz Kundengeldabsicherung Sicherungsschein (in Deutschland) Strafen bei Verstößen!

Pauschalreiserecht in der EU Fundstelle der Pauschalreise RL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2015.326.01.0001.01.DEU Stand der Umsetzung in die jeweiligen nationalen Gesetze: Bericht der EU-Kommission https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/consumers/travel-and-timeshare-law/national-transposition-measures-package-travel-directive_en

Beispiele Umsetzung Österreich: Pauschalreisegesetz – PRG sowie Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes Deutschland: BGB – Novelle (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften) Niederlande: Wet van 6 december 2017 tot wijziging van Boek 7 van het Burgerlijk Wetboek, de Wet handhaving consumentenbescherming en enige andere wetten in verband met de implementatie van Richtlijn (EU) 2015/2302 van het Europees Parlement en de Raad van 25 november 2015 betreffende pakketreizen en gekoppelde reisarrangementen, houdende wijziging van Verordening (EG) nr. 2006/2004 en van Richtlijn 2011/83/EU van het Europees Parlement en de Raad, en tot intrekking van Richtlijn 90/314/EEG van de Raad (PbEU, L 326) (Implementatiewet richtlijn pakketreizen en gekoppelde reisarrangementen)

Betroffen? Foto: msprimadonna.at

Ja! Foto: Avalonwaterways.com

Weil Kreuzfahrt = Pauschalreise Neben einer mehrere Tage dauernde Beförderung mit dem Schiff wird die Unterkunft auf dem Schiff, die Verpflegung (die unter Umständen über die übliche Verpflegung hinausgeht) und in der Regel noch ein touristisches Aufenthaltsprogramm an Bord geboten. Auch ohne Zusatzprogramme wie Ausflüge ist eine Kreuzfahrt eine Pauschalreise (BGH v. 18.12.2012 – X ZR 2/12, RRa 2013, 108 ff, vgl auch Führich Reiserecht, Handbuch und Kommentar, RN 42)

Ergo Eine Buchung einer Kreuzfahrt ist die Buchung einer Pauschalreise Wenn diese in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (und des EWR) gebucht wird also der Reisevertrag in einem Mitgliedsstaat der EU abgeschlossen wird Wird z.B. eine Kreuzfahrt in Österreich gebucht, gilt somit das Pauschalreisegesetz – PRG Gilt also nicht nur für Reisebüros, sondern für jeden, der Pauschalreisen veranstaltet!

Pauschalreiserecht am Beispiel Österreich – PRG § Pauschalreiserecht am Beispiel Österreich – PRG

Pauschalreiserecht – PRG - Geltung Gilt für 1. Pauschalreiseverträge 2. Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen 3. Ausnahmsweise auch für Vermittler (Hilfestellung, Weiterleitung von Informationen,…)

Pauschalreiserecht – PRG - Geltung Wenn das PRG gilt, hat das mehrere Konsequenzen Informations- und Aufklärungspflichten  Unterschiedliche Formblätter je nachdem, ob das Reisebüro + Veranstalter ist oder + verbundene Reiseleistungen vermittelt Haftung für Pauschalreiseveranstalter Kundengeldabsicherung Strafen bei Verstößen u.a.

Pauschalreiserecht – PRG - Geltung Gilt für Reiseverträge zwischen Konsumenten und Reiseveranstaltern Gilt gs auch für Reiseverträge mit Geschäftsleuten

Pauschalreiserecht – PRG - Geltung Reiseveranstalter „ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt“.

Pauschalreiserecht – PRG - Geltung Gilt nicht bei 1. Kurzreisen (Reisen unter 24 Stunden) ohne Übernachtung 2. Gelegenheitsveranstalter + gelegentlich + ohne Gewinnabsicht + nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten/ vermittelt Diese Bedingungen müssen kumulativ vorliegen Z.B. Vereins-, Schulausflug 3. Geschäftsreisen auf Basis eines Rahmenvertrags 4. Erwerb einer einzelnen Reiseleistung

Pauschalreiserecht – PRG - Reiseleistungen Welche Reiseleistungen gibt es? 1. Beförderung einer Person 2. Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung ist und nicht zu Wohnzwecken dient 3. Autovermietung oder Vermietung anderer KFZ 4. Jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung ist

Pauschalreiserecht – PRG - Reiseleistungen Wesensmäßiger Bestandteil von Fall 1: Gepäckbeförderung iZm mit Personenbeförderung ist wesensmäßiger Bestandteil der Personenbeförderung (und daher kein Fall der Z 4. Ebenso Mahlzeit während der Beförderung Ebenso Transfer zwischen Hotel und Flughafen Ebenso Übernachtung während Flug, Bus- oder Schifffahrt, sofern die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt

Pauschalreiserecht – PRG - Reiseleistungen Wesensmäßiger Bestandteil von Fall 2: Mahlzeit oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung (Zimmer mit Frühstück) Zugang zum hoteleigenen Schwimmbad oder Sauna bzw. Wellnessbereich

Pauschalreiserecht – PRG - Reiseleistungen Andere touristische Leistung Fall 4: Eintrittskarten für Konzerte, Sportveranstaltungen Ausflüge, Führungen, Schipässe Vermietung von Sporteinrichtungen Wellnessbehandlungen Etc. Wert dieser Leistungen muss 25 % oder mehr des Gesamtwerts der Kombination ausmachen Bewerbung als wesentliches Merkmal der Kombination? Ist andere tour. Leistung wesentliches Merkmal der Reise?

Die Pauschalreise

Pauschalreise Pauschalreise ist die Kombination aus mindestens 2 verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend der Auswahl des Reisenden VOR Abschluss EINES EINZIGEN VERTRAGES über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden Weitere 5 Fälle (z.B. anlässlich eines Besuchs in einer Vertriebsstelle werden 2 separate Verträge abgeschlossen bevor der Kunde zahlt oder die Leistungen werden zu Gesamtpreis angeboten oder als Pauschalreise beworben oder bei Click-Through-Buchungen …)

Pauschalreise Beispiel: Hotel + Flug Ein Vertrag über beide Reiseleistungen  der Vertragspartner des Reisenden gilt als Reiseveranstalter Beispiel: Kreuzfahrt

Die verbundene Reiseleistung

Verbundene Reiseleistung Wenn (mindestens) zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise kombiniert werden, kommt nicht immer eine Pauschalreise zustande – nämlich dann nicht, wenn es an einer Bündelung zu einer Gesamtheit fehlt…. Separate Verträge werden vermittelt! Getrennte Auswahl und Getrennte Zahlung jeder Reiseleistung Klare Trennung der Buchungsvorgänge! Weitere Varianten …

Verbundene Reiseleistung Beispiel: Flug mit Ryanair und Aufenthalt im Hotel Iberostar Playa de Palma Hotel von FTI Mietwagen von Europcar

Vorvertragliche Informationspflichten

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten Pauschalreiseveranstalter, Vermittler von Pauschalreisen und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen müssen Reisende informieren, bevor diese vertraglich gebunden werden. Standardinformationsblätter als Anhang zum PRG Vorschriften direkt im PRG - Standardinformationsblatt bereitstellen! (auf eigene Bedürfnisse herrichten!)

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten Standardinformationsblätter für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Anhang 1 Vermittler von verbundenen Reiseleistungen Anhang 2

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Anhang I Teil A: Standardinformationsblatt für Pauschalreiseverträge für Fälle, in denen ein Hyperlink verwendet wird Teil B: Standardinformationsblatt für alle anderen Fälle Teil C: Standardinformationsblatt für Click-through-Fälle (in denen Daten durch einen Pauschalreiseveranstalter an einen anderen Unternehmer online übermittelt werden)

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Wohl in der Praxis häufigster Fall: Anhang I Teil B „Standardinformationsblatt für alle anderen Fälle“

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Wohl in der Praxis häufigster Fall: Anhang I Teil B „Standardinformationsblatt für alle anderen Fälle“

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Wohl in der Praxis häufigster Fall: Anhang I Teil B „Standardinformationsblatt für alle anderen Fälle“

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Neben der Ausgabe des Standardinformationsblattes muss informiert werden (Informationspflichten, die direkt im PRG stehen): • Bestimmungsort, Reiseroute und Aufenthaltsdauer • Transportmittel, Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise • Lage, Hauptmerkmale und Einstufung der Unterbringung • Mahlzeiten • Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige Leistungen • Einzel- oder Gruppenreise • Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden • Eignung für Personen mit eingeschränkter Mobilität

Pauschalreiserecht – PRG – vorvertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen • Vollständiger Firmenname und Anschrift des Reiseveranstalters (und gegebenenfalls des Reisevermittlers) mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse • Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und Gebühren; wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, so ist die Art von Mehrkosten anzugeben - wird dies unterlassen, so hat der Reisende Mehrkosten nicht zu tragen • Zahlungsmodalitäten inkl. Anzahlung • Erforderliche Mindestteilnehmerzahl mit Angabe der Rücktrittsfrist • Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands für sämtliche Reisende • Rücktrittsmodalitäten und -gebühr • Versicherungsmöglichkeiten

Vertragliche Informationspflichten

Pauschalreiserecht – PRG – vertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Reiseveranstalter oder Reisevermittler haben dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokumentes oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Bei gleichzeitiger Anwesenheit, wenn der Reisende das wünscht, kann das in Papierform erfolgen.

Pauschalreiserecht – PRG – vertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen Darüber hinaus hat die Bestätigung / der Vertrag nachstehende Informationen zu enthalten: • Besondere Vorgaben des Reisenden • Hinweis, dass der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist und zum Beistand verpflichtet ist, wenn sich der Reisende in Schwierigkeiten befindet • Hinweis darauf, dass dem Reiseveranstalter jede Vertragswidrigkeit während der Reise unverzüglich mitzuteilen ist • Hinweis auf die Einrichtung der Insolvenzabsicherung

Pauschalreiserecht – PRG – vertragliche Informationspflichten für Veranstalter und Vermittler von Pauschalreisen • Kontaktdaten des Vertreters des Reiseveranstalters vor Ort • Angaben darüber, wie der Kontakt zu einem minderjährigen Reisenden hergestellt werden kann, sofern die Pauschalreise seine Unterbringung beinhaltet und er nicht von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet wird • Hinweis im Reisevertag zu alternativer Streitbeilegungsmöglichkeit • Hinweis auf das Recht der Vertragsübertragung  Unterlagen sind rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

Kundengeld- Absicherung

Umsetzung in Österreich in der PRV Pauschalreiseverordnung (PRV) regelt Kundengeldabsicherung Setzt die Artikel 17 und 19 der PauschalreiseRL um Soll sicherstellen, dass Kunden bei Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters bzw. des Vermittlers verbundener Reiseleistungen nicht geschädigt werden Ersetzt die Reisebürosicherungsverordnung (RSV) Verpflichtende Eintragung in das Reiseinsolvenz-absicherungsverzeichnis (=Teil von GISA) an Stelle des Veranstalterverzeichnisses Jährliche Folgemeldungen der Umsätze

Eckpunkte der PRV Gilt für Veranstalter von Pauschalreisen und Vermittler verbundener Reiseleistungen (= Reiseleistungsausübungsberechtige) Im Fall der Insolvenz sind zu erstatten: entrichtete Zahlungen ggf. notwendige Aufwendungen für die Rückreise ggf. notwendige Kosten für die Fortsetzung der Reise  Abwickler: 24 Stunden erreichbare Stelle, an die sich Reisende im Schadensfall wenden können

Eckpunkte der PRV Wie kann das Insolvenzrisiko abgesichert werden? Versicherung Bankgarantie Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts Was ist abzusichern? Welcher Umsatz ist relevant? Umsatz aus der Veranstaltung von Pauschalreisen Umsatz aus der Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Anzahlungen Kundengelder dürfen frühestens 11 Monate vor Reiseende entgegengenommen werden Anzahlungen bzw. Restzahlungen von mehr als 20 % dürfen nicht früher als 20 Tage vor Reiseantritt übernommen werden, es sei denn man verfügt über eine betragsmäßig unbeschränkte Risikoabdeckung …

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!