Kinderschutz in der Schule

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 Präsentation transkript:

Kinderschutz in der Schule Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ Ariane Schlicher Beratungsstelle für Familie und Jugend

Der gesetzliche Auftrag zum Kinderschutz Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“ (KICK) wurden die Jugendämter verpflichtet, mit den Trägern von Einrichtungen der Jugendhilfe Vereinbarungen zu treffen, damit diese den Kinderschutz wahrnehmen. Der § 8a SGB VIII verlangt, dass bei einer Gefährdungseinschätzung eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ beratend hinzugezogen wird. Der Begriff der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff; vom Landesjugendamt (KVJS) wurden folgende Voraussetzungen für die Tätigkeit einer ieF entwickelt: Jugendhilfe-Fachkraft mit mind. 3jähriger Berufserfahrung in der Jugendhilfe Rechtliche Grundqualifikation Beauftragung als ieF durch das örtliche Jugendamt

Bundeskinderschutzgesetz: Erweiterung des Beratungsanspruchs auch für Fachkräfte außerhalb der Jugendhilfe Mit dem Bundeskinderschutzgesetz wurde ergänzend auch anderen Berufs- bzw. Amtsgeheimnisträgern ein Anspruch auf eine Beratung durch eine ieF eingeräumt (§ 4 KKG, § 8b SGB VIII). Für diese Berufsgruppen ist die Inanspruchnahme einer ieF-Beratung nicht verpflichtend, aber es besteht ein Rechtsanspruch. Das Jugendamt kann diese Berufsgruppen außerhalb der Jugendhilfe nicht zu einer Meldung verpflichten, aber es besteht eine rechtliche Befugnis zur Datenweitergabe. Damit können z.B. zwischen Schule und Jugendamt entsprechende Vereinbarungen zur Kooperation im Kinderschutz getroffen werden. Das Jugendamt soll diese Berufsgruppen über ihren Beratungsanspruch und über die Möglichkeiten, aber auch Grenzen der Jugendhilfe im Kinderschutz informieren.

Für eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs Für eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Die Anhaltspunkte für eine Gefährdung sind gewichtig. Die Gefahr ist gegenwärtig und andauernd. Die Probleme sind von hoher Intensität. Die Bedingungen treten häufig und nicht nur einmalig auf. Die Schädigung des Kindes ist absehbar oder bereits eingetreten. Die mit ziemlicher Sicherheit voraussehbare Schädigung ist erheblich. „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht „messbar“. Eine Gefährdung muss in jedem Einzelfall neu geprüft und definiert werden. Checklisten können helfen, die Einschätzung ist aber oft nicht eindeutig. Kindeswohlgefährdung markiert sozusagen den Endpunkt von vielerlei Belastungen und Beeinträchtigungen und einer dem Wohl des Kindes nicht förderlichen Erziehung bzw. Umgebung. Schwierig sind gerade diese Fälle im Vorfeld einer Kindeswohlgefährdung („orangener Bereich“).

Informationsweitergabe durch die Schulen (§ 85 SchG BW) §85 (3) SchG BW: „Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen.“

Drei-Stufen-Regelung für die Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe 1. Gespräch mit den Eltern: Erörterung der Situation mit dem jungen Menschen und seinen Eltern 2. Fachliche Unterstützung : Beratung mit einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ anhand pseudonymisierter Daten 3. Meldung: Weitergabe von Informationen und Beobachtungen zur Gefährdungseinschätzung mit Benennung von Name und Adresse der Familie an das Jugendamt

Stufe 1: Das Elterngespräch Grundsätzlich ist bei irgendwelchen Auffälligkeiten des Kindes die Einbeziehung der Eltern immer der erste Schritt – und in vielen Fällen auch schon ausreichend. Es geht um das Ansprechen von Auffälligkeiten und von konkreten Beobachtungen – und um die gemeinsame Suche nach einer Verbesserung der Situation für das Kind. Es geht nicht um Anklagen, Schuldvorwürfe, Ermittlungen! Von Bedeutung ist die Einschätzung, inwieweit die Eltern bereit und in der Lage sind, eine mögliche Gefährdung für das Kind abzuwenden. Wenn Sie das Jugendamt über eine Gefährdung informieren wollen, so ist die Information der Eltern über diesen Schritt verpflichtend. Eine Meldung an das Jugendamt ohne Wissen der Eltern ist als Ausnahme vom Gesetz her nur erlaubt, wenn durch die Einbeziehung der Eltern das Kind erst recht gefährdet wäre (etwa bei innerfamiliärem sexuellen Missbrauch oder Kindesmisshandlungen). Dies ist in jedem Einzelfall zu prüfen.

Empfehlungen für die Einbeziehung von Kind und Eltern Informieren Sie sich vorab über Hilfsangebote, die Sie dem/der Jugendlichen oder der Familie machen können. Geben Sie z.B. die Adresse und Telefonnummer der zuständigen Beratungsstelle weiter. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass die Familie das Beratungsangebot annimmt, lassen Sie sich eine Schweigepflichtsentbindung geben, mit der Sie bei der Beratungsstelle nachfragen können. Bieten Sie dem Kind/Jugendlichen sich/eine Kollegin/die Schulsozialarbeiterin als Vertrauensperson an, halten Sie regelmäßigen Kontakt aufrecht. Kündigen Sie an, was Sie tun werden, wenn das Hilfsangebot innerhalb einer bestimmten Frist nicht angenommen wird. Lösungsorientierte Haltung: was braucht das Kind? Können die Eltern oder einer von ihnen für ausreichend Schutz sorgen? Was brauchen die Eltern an Unterstützung? Wer könnte was anbieten?

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen §8 SGB VIII „Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung selbst an das Jugendamt zu wenden. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.“

Stufe 2: Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ darf genutzt werden § 8b SGB VIII „Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.“ Während Erzieherinnen in Kitas (= Einrichtungen der Jugendhilfe) verpflichtet sind, bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen (§8a), besteht für Lehrerinnen und Lehrer hierzu keine Pflicht, aber ein Rechtsanspruch.

Die Hinzuziehung einer „insoweit erfahrenen Fachkraft“ Bei der Beratung durch eine ieF handelt es sich um eine spezielle Form der anonymisierten Beratung von Fachkräften für Fachkräfte. Diese anonymen Beratungen benötigen kein Einverständnis durch die Eltern. Bei der ieF-Beratung geht es um Kinderschutzfragen und eine Gefährdungseinschätzung, weil ein Verdacht auf einen der folgenden Tatbestände besteht: Gewalt (Partnergewalt, Kindesmisshandlung körperlich und/oder seelisch) Sexueller Missbrauch/sexuelle Übergriffe (mit oder ohne Gewalt, innerhalb der Familie oder durch Fremdtäter, von Erwachsenen oder von gleichaltrigen Kindern/Jugendlichen) oder Vernachlässigung/Verwahrlosung.

Angebote der „insoweit erfahrenen Fachkraft“ im Landkreis Heilbronn Sie wird tätig auf der Grundlage der §§8a und 8b SGB VIII. Sie ist vom Kreisjugendamt für diese Aufgabe benannt worden. Sie hat mehrjährige Berufserfahrung im Kinderschutz und verfügt über besondere Kenntnisse von Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen. Sie berät die Fachkräfte (ErzieherInnen, LehrerInnen)bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind. Sie bietet Unterstützung an für die Vorbereitung des Gesprächs mit den Eltern. Sie hilft bei der Klärung der nächsten Handlungsschritte für den Einzelfall und gibt ggf. Informationen zu Hilfsangeboten.

Begrenzter Arbeitsauftrag für die „insoweit erfahrene Fachkraft“ Sie hat ausdrücklich keine Fallverantwortung und keine Entscheidungsbefugnis, sondern nur beratende Funktion. Sie hat keinen direkten Kontakt mit der betr. Familie; bei der Beratung mit der ieF sind die Daten entsprechend zu anonymisieren. Sie gibt selbst keine Informationen an das Jugendamt weiter. Sie berät gemeinsam mit den Erzieherinnen/Lehrerinnen, ob und wann der ASD des Jugendamtes eingeschaltet werden soll, der dann über weitere Hilfen zur Erziehung bzw. die Erfordernis einer Inobhutnahme entscheidet oder sich an das Familiengericht wendet.

Zuständigkeitsbereiche der ieF im Landkreis Heilbronn Für Lehrerinnen und Lehrer aus Schulen im Landkreis ist die kommunale Beratungsstelle des Landkreises zuständig und stellt „insoweit erfahrene Fachkräfte“ zur Verfügung. Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Schule und ist unabhängig vom Wohnort des Schülers. Für Schulsozialarbeiter stellen ihre jeweiligen Träger eine ieF. Die SSA dürfen sich aber selbstverständlich ebenfalls an die Beratungsstelle wenden und anonymisierte Fälle besprechen.

Die ieF in der kommunalen Beratungsstelle (LRA) Die ieF berät die Erzieherin/Lehrerin telefonisch oder im persönlichen Gespräch in der Beratungsstelle im LRA in Heilbronn. Als ieF stehen mehrere Fachkräfte wechselweise bereit. Ein Kiga/eine Schule kann deshalb an verschiedene ieF-Personen geraten, es gibt keine feste Zuordnung. „ieF“ in Abgrenzung zur Familienberatung: die in der Region tätige Vor-Ort-Beraterin ist vorrangig zuständig für die Beratung der Eltern; für eine anonymisierte ieF-Beratung steht zusätzlich eine andere Person als ieF in der Zentrale zur Verfügung. Jede ieF kann die Möglichkeit der kollegialen Unterstützung in ihrem Fachkräfteteam nutzen. Die Anregungen daraus werden dann von der ieF an die fallverantwortliche Erzieherin/Lehrerin weitergegeben.

Dokumentation der ieF-Beratung Die Dokumentation über die Beobachtungen und auch über das Gespräch mit der ieF ist Aufgabe der jeweiligen fallverantwortlichen Fachkraft (Erzieherin/Lehrerin). Darin aufzunehmen sind die zusammenfassenden Bewertungen und Anregungen sowie der Name der in Anspruch genommenen ieF. Diese Dokumentation ist wichtig für eine evtl. später notwendige Meldung an das Jugendamt. Die ieF selbst führt keine fallbezogene Dokumentation. Sie dokumentiert ihre Fachberatung auf einem statistischen Formblatt, auf dem der Name des Kindes nicht auftaucht.

Statistiken zur ieF-Beratung 2012-2016 105 Beratungen: 62 Anfragen von Erzieherinnen 41 Anfragen von Lehrerinnen/Lehrern 2 Anfragen von Kinderärzten Empfehlung/Auflage Erziehungsberatung: 60 Empfehlung Meldung an den ASD: 30 (davon 1 akut) Anhaltspunkte nicht gewichtig, Unterstützung für Elterngespräch 15 Verdacht sex. Missbrauch 36 (Fachstelle JuMäX) Verd. Gewalt 36 Verd. Vernachlässigung 33

Stufe 3: Meldung an das Jugendamt: Lehrer sind dazu nicht verpflichtet, aber befugt Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist für verschiedene Berufsgruppen die ausdrückliche Erlaubnis genannt, dass sie bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung Informationen an das Jugendamt übermitteln dürfen, auch wenn sie Geheimnisträger sind. Neben Ärzten, Hebammen, Psychologen und Sozialpädagogen sind hier auch Lehrerinnen und Lehrer genannt. §4 (3) KKG: „Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen …“

Zusammenfassung: Aufgaben für Lehrerinnen und Lehrer im Kinderschutz Beobachten und dokumentieren: beobachtete Auffälligkeiten beim Kind (konkretes Verhalten, Aussagen, sichtbare Anzeichen von Gewalt u.a.); Vorgehensweise in 3 Stufen: Den Schüler/die Schülerin ansprechen, die Eltern einbeziehen: Abklärung, ob Eltern zur Mitwirkung bereit sind, d.h. Hilfen annehmen (Dokumentation) Mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft die Gefährdung einschätzen und das weitere Vorgehen besprechen (Dokumentation) Bei ungenügender Mitwirkung der Eltern (Leugnen, Verharmlosen, Verweigerung von Hilfsangeboten o.a.) und anhaltender Gefährdung steht dann die Gefährdungsmeldung an den ASD des Jugendamtes an (Befugnis), in der Regel immer mit Wissen der Eltern.

Stufe 3: Meldung an das Jugendamt (ASD) Folgende Angaben werden abgefragt: Name des Melders und seine Beziehung zum betreffenden Kind Art der Gefährdung/des Verdachts Beobachtungen, Aussagen Aktueller Anlass der Meldung Einschätzung des Grads der Gefährdung (akut?) Einbeziehung einer „ieF“ bereits erfolgt? Einbeziehung der Eltern grundsätzlich möglich/bereits erfolgt? Bisherige Maßnahmen/Angebote

Ihre insoweit erfahrenen Fachkräfte erreichen Sie hier: Beratungsstelle für Familie und Jugend Landratsamt Heilbronn Telefon 07131 – 994 338