Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser

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 Präsentation transkript:

Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser Neuerungen im Familienrecht Fachveranstaltung des St. Gallischen Juristenvereins 26. Oktober 2016 Prof. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser

Einleitung Kinderunterhalt Vorsorgeausgleich Inhaltsübersicht Einleitung Kinderunterhalt Vorsorgeausgleich

I. Einleitung Drei wesentlich Neuerung in den letzten Jahren: Gemeinsame elterliche Sorge als Grundsatz Revision Kindesunterhalt (Betreuungsunterhalt) Revision Vorsorgeausgleich

Inhaltsübersicht Einleitung Kinderunterhalt Reformziele Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt Koordination der Unterhaltspflichten Ausschluss der Verwandtenunterstützungspflicht Gemeinsame Obhut Inkasso und Nachforderung Kind in der Sozialversicherung Vorsorgeausgleich

II. Kindesunterhalt 1. Reformziele Gleichstellung der Kinder unverheirateter Eltern mit solcher aus einer Ehe. Auch bei ausserehelichen soll der Beteuende auf eine Erwerbstätigkeit verzichten können!

Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt II. Kindesunterhalt Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt A. Grundsatz Bundesrat hält in Botschaft fest, dass Ehegatte nach Scheidung Anspruch hat, Konkubinatspartner aber nicht. Offenbar sieht Bundesrat nur diese beiden Varianten. Häufig haben aber die Eltern nie zusammengelebt und das Kind ist erst geboren. Betreuungskosten wurden auch schon im bisherigen Recht berücksichtigt. Siehe Zürcher Tabellen. Allerdings wurden sie zu tief veranschlagt.

Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt II. Kindesunterhalt Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt B. Berechnungsweise Neues Recht regelt diese nicht. Botschaft verwirft Opportunitätskosten- und Marktkostenansatz. Existenzminimum oder Lebenshaltung oder Betreuungskosten? Es gibt bis anhin verschiedene Berechnungsvorschläge: Daniel Bähler/Anette Spycher haben Tabellen entwickelt Langner/Arndt: Pauschalierung der Lebenshaltung Basler Ansatz: Fester Betrag für Betreuung Etc.

Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt II. Kindesunterhalt Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt C. Wer hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt? Kinderzuteilung (Sorge, Betreuung, Obhut) und Unterhalt bestimmen sich gegenseitig. Gemeinsame Sorge und damit auch gemeinsame Betreuung und gemeinsame Obhut sind heute Regelfall! Wer bezahlt wem Betreuungsunterhalt, wenn beide betreuen? Es kommt sinnvoller Weise darauf an, ob Betreuung Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Ist Anpassung der Erwerbstätigkeit zumutbar und möglich? Ist Betreuungsunterhalt auch geschuldet, wenn Person aus anderen Gründen nicht erwerbstätig ist?

Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt II. Kindesunterhalt Hauptpunkt: Betreuungsunterhalt D. Kinderunterhalt oder Partnerunterhalt? Bild, dass Eltern vor der Festsetzung des Unterhalts zusammengelebt haben, entspricht häufig nicht der Realität. Kinderunterhalt, nicht Partnerunterhalt: Perspektive muss das Kind sein. E. Wer fordert? Kindesunterhalt steht dem Kind zu, nicht dem betreuenden Elternteil! Leistung erfolgt bei Minderjährigem an Sorgeberechtigten oder Inhaber der Obhut. Haben beide Obhut, muss Gericht anderes bestimmen: Wird Kind volljährig, kann nur noch es selber fordern! Wie kommt Betreuender zum Betreuungsunterhalt?

3. Koordination der Unterhaltspflichten II. Kindesunterhalt 3. Koordination der Unterhaltspflichten Gesetz hält fest, das Minderjährigenunterhalt in der Regel vorgeht. Ausnahmen möglich: z. B. Volljährige und minderjährige Schüler stehen in Konkurrenz. Sukzessive Scheidungen: Scheidungsrente steht bei einem Elternteil mit dem Betreuungsunterhalt für einen anderen Elternteil in Konkurrenz. 4. Ausschluss Verwandtenunterstützung Keine Unterstützungspflicht mehr, wenn Bedürftigkeit auf Kinderbetreuung zurück zu führen ist! Das soll Eltern des Betreuenden entlasten. Geht aber nicht auf: Gesetzgeberische Wertung sehr zweifelhaft!

II. Kindesunterhalt 5. Gemeinsame Obhut Gemeinsame Sorge hat sich als ungenügend erwiesen: Wichtig ist die gemeinsame Obhut. Eltern-Kind-Beziehungen sollen nicht hierarchisiert werden. Keine Zuteilung der Kinder, sondern Organisation der Elternverantwortung. Bei alternierender Obhut betreuen beide Eltern. Dann schulden sie sich gegenseitig Betreuungsunterhalt!

6. Inkasso und Nachforderung II. Kindesunterhalt 6. Inkasso und Nachforderung Schranke der Unterhaltspflicht ist eigene Leistungsfähigkeit. Aber Inkassohilfe. Diese wird vereinheitlicht. Nachforderungsrecht in Mankofällen: Urteil oder Vereinbarung muss Manko festhalten. Verhältnisse müssen sich «ausserordentlich» verbessert haben. Nur die letzten fünf Jahre. Muss innert Jahr seit Verbesserung geltend gemacht werden. Anspruch steht Kind zu. Legalzession zu Gunsten Elternteil und Staat, nicht aber weiteren, wie Grosseltern.

7. Kind in der Sozialhilfe II. Kindesunterhalt 7. Kind in der Sozialhilfe Ist eigene Leistungskraft Grenze der Unterstützungspflicht, kann auch nicht verlangt werden, dass jemand für den Unterhalt eines anderen Sozialhilfe bezieht. Eigener Unterstützungswohnsitz, wenn Eltern keinen gemeinsamen haben. Kind ist dann «rechnerisch separater Unterstützungsfall». Sinnvoll, aber ungenügende Abgrenzung, wenn Eltern zusammen wohnen oder kein zweiter Elternteil vorhanden ist. Geht auch Betreuungsunterhaltsanspruch auf Gemeinwesen über?

Inhaltsübersicht Einleitung Kinderunterhalt Vorsorgeausgleich Ausgangslage Aufbau der Regelung Vier grundsätzliche Neuerungen Teilung nach Art. 123 ZGB (Normalfall) Junge Invalide (Art. 124 ZGB) Altersrenten (Art. 124a ZGB) Internationale Verhältnisse Viele offene Fragen!

Anwendbare Gesetzesbestimmungen

Berechnung Bis Rechtshängigkeit der Scheidung erworben und zu teilen

Aufbau der Regelung

Vier grundsätzliche Neuerungen Geteilt wird nur noch, was bis Einleitung Scheidungsverfahren erworben wurde. Sehr viel mehr Flexibilität. Auch bei Aktiven sind Vorsorgebedürfnisse zu berücksichtigen. Auch bei Rentnern werden Vorsorge-gelder übertragen. Zuständigkeit im IPR und anwendbares Recht

Teilung nach Art. 123 ZGB

Junge Invalide (Art. 124 ZGB)

Altersrenten (Art. 124a ZGB)1 Angemessene Entschädigung nach Ermessen Geteilt wird die Rente, nicht Kapital! Berechnung des zu teilenden Rententeils Kapitalisierung nach der Lebenserwartung etc. des Rentners Verrentung des Kapitals nach der Lebenserwartung etc. des anderen Ehegatten Wenn berechtigter noch nicht im Rentenalter, Rente noch immer gebunden

Altersrenten (Art. 124a ZGB)2 Schematisches Beispiel: A hat Rente von 2’000.- B hat Rente von 1’000.-. Folglich hat A an B Rente von 500 abzugeben. Bei A hat eine lebenslange Rente von 500 einen Kapitalwert von 60’000.- Bei B ergibt ein Kapital von 60’000.- eine lebenslange Rente von 270. Diese ist nun zu bezahlen.

Internationale Verhältnisse Neu ist bei einer Scheidung in der Schweiz immer CH-Recht anwendbar Über Guthaben einer CH-Vorsorgeeinrichtung kann immer nur CH-Gericht entscheiden. Konsequenzen: Bei Grenzgängern mit Guthaben in CH braucht es für die Teilung immer zwei Prozesse: Einen Scheidungsprozess im Wohnsitzstaat Eine Ergänzung des Scheidungsurteils in CH

Viele Offene Fragen: