Mehr-Weniger-Rechnung

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Mehr-Weniger-Rechnung

Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung Formell: Gliederungsstetigkeit, Materiell: Bewertungsstetigkeit Bilanzkontinuität (§ 201 Abs. 2 Z 6 UGB, § 201 Abs. 2 Z 1 UGB) Ausweis des Vermögens und der Schulden den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend Bilanzwahrheit (§ 195 UGB) Einhaltung der Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV lt. UGB Bilanzklarheit (§ 195 UGB) Realisationsprinzip (Nur die am Abschlussstichtag tatsächlich verwirklichten Gewinne sind auszuweisen.) Imparitätsprinzip (Erkennbare Risiken und drohende Verluste sind zu berücksichtigen.) Bilanzvorsicht (§ 201 Abs. 2 Z 4 UGB) Verfügungsbefugnis (Vermögensgegenstände werden demjenigen zugeordnet, der dauerhaft über sie verfügen kann.) Wirtschaftlicher Gehalt (§ 196a Abs. 1 UGB) Anforderungen an den Jahresabschluss müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist. Wesentlichkeit (§ 196a Abs. 2 UGB) §196a UGB - seit RÄG 2014

Maßgeblichkeitsprinzip Regel Unternehmensrecht Steuerrecht (1) MUSS (2) KANN (3) (4)

Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung unternehmensrechtlicher Aufwand > steuerrechtlicher Aufwand unternehmens-rechtliches Ergebnis steuerrechtliches Ergebnis unternehmensrechtlicher Aufwand < steuerrechtlicher Aufwand unternehmensrechtlicher Ertrag > steuerrechtlicher Ertrag unternehmensrechtlicher Ertrag < steuerrechtlicher Ertrag

Steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung Unternehmensrechtliches Ergebnis + Zurechnungsposten der MWR - Abrechnungsposten der MWR Steuerrechtliches Ergebnis

Wann ist eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich? Anlagevermögen Unternehmensrecht Steuerrecht Gebäudeabschreibung Aufteilung der AK/HK auf voraussichtlich wirtschaftliche Nutzungsdauer 2,5% für betrieblich genutzte Gebäude 1,5% für Gebäude mit Wohnzweck Pkw und Kombi Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre ND Achtung: Luxustangente EUR 40.000,00 Umlaufvermögen Herstell(ungs)kosten Ansatz Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten erlaubt Keine Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten bei langfristiger Fertigung Forderungsbewertung Pauschalwertberichtigung erlaubt Pauschalwertberichtigung nicht zulässig Vorräte div. Bewertungsvereinfachungsverfahren erlaubt LIFO-Verfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt Rückstellungen & Verbindlichkeiten Rückstellungen Für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste Bei Laufzeit > 12 Monate: Abzinsung mit marktüblichem Zinssatz Bei Laufzeit > 12 Monate: Abzinsung mit 3,5% Keine Instandhaltungs-RSt zur Erhaltung

Steuerliche Abzugsbeschränkungen Wann ist eine Mehr-Weniger-Rechnung erforderlich? Steuerliche Abzugsbeschränkungen Unternehmensrecht Steuerrecht Bewirtungsaufwendungen Erfassung in voller Höhe als Aufwand Zu 50% abzugsfähig mit entsprechendem Nachweis der Werbung Spenden aus Betriebsvermögen Erfassung in voller Höhe als Aufwand Bis max. 10% des Gewinns abzugsfähig (Spendenliste des BMF) Tages- und Nächtigungsgeld Erfassung in voller Höhe als Aufwand Taggeld (Inland): EUR 26,40 Nächtigungsgeld: EUR 15,- Eigenverbrauch Erfassung in voller Höhe als Aufwand Privatanteil ist nicht abzugsfähig