Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.

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 Präsentation transkript:

Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm

Teil V Transparenz und Prüfung Abschlussprüfung C 77 - Im Vertrag über die Durchführung der (Konzern-) Abschlussprüfung hat der Aufsichtsrat festzulegen, dass diese nach internationalen Prüfungsgrundsätzen (ISAs) zu erfolgen hat. Bei Abschlussprüfungen, die am oder nach 15. Dezember enden und nach österreichischen Grundsätzen zu erfolgen haben, sind die International Standards on Auditing (ISA) des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) der International Federation of Accountants (IFAC) anzuwenden.

Teil V Transparenz und Prüfung L 78 - Die Unabhängigkeit des (Konzern-)Abschlussprüfers ist essentiell für eine gewissenhafte und unparteiische Prüfung, insbesondere dürfen keine Ausschluss- oder Befangenheitsgründe vorliegen. Die im Konzern wesentlich verantwortlichen Abschlussprüfer dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung in der Gesellschaft einnehmen.

Teil V Transparenz und Prüfung L 79 - Der (Konzern-)Abschlussprüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die seine Ausgeschlossenheit oder Befangenheit begründen könnten. Über Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige und unbefangene Prüfung sicherzustellen, ist dem Prüfungsausschuss zu berichten.

Teil V Transparenz und Prüfung L 80 - Ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der oder die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden soll, hat vor Erstattung dieses Wahlvorschlags durch den Aufsichtsrat beziehungsweise vor der Wahl durch die Gesellschafter einen schriftlichen Bericht über folgende Punkte vorzulegen: • aufrechte Eintragung in das öffentliche Register gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz als Nachweis über die Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem; • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; • Darlegung aller Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten sowie jene Schutzmaßnahmen, die getroffen worden sind, um eine unabhängige Prüfung sicherzustellen; • eine nach Leistungskategorien gegliederte Aufstellung über das für das vorangegangene Geschäftsjahr von der Gesellschaft erhaltene Entgelt

Teil V Transparenz und Prüfung L 81 - Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl mit dem gewählten (Konzern-) Abschlussprüfer den Vertrag über die Durchführung der Abschlussprüfung abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren. Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des (Konzern-)Abschlussprüfersund dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen. Der Prüfungsvertrag und die Höhe des vereinbarten Entgelts dürfen an keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft werden und nicht davon abhängen, ob der (Konzern-)Abschlussprüfer neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Leistungen für die geprüfte Gesellschaft erbringt.

Teil V Transparenz und Prüfung C 81 a - Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den (Konzern-)Abschlussprüfer zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu einer weiteren Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist auch festzulegen, wie die wechselseitige Kommunikation zwischen (Konzern-)Abschlussprüfer und dem Prüfungsausschuss zu erfolgen hat. Im Rahmen dieser Sitzungen hat es auch die Gelegenheit zu geben, dass ein Austausch zwischen dem Prüfungsausschuss und dem (Konzern-) Abschlussprüfer ohne Beisein des Vorstandes stattfinden kann. Bei Bedarf lädt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den (Konzern-)Abschlussprüfer zu weiteren Sitzungen des Prüfungsausschusses ein.

Teil V Transparenz und Prüfung L 82 - Der Aufsichtsrat und der Prüfungsausschuss werden über das Ergebnis der (Konzern-)Abschlussprüfung in Form der vorgeschriebenen Prüfungsberichte und der Ausübung der Redepflicht des (Konzern-)Abschlussprüfers informiert. C 82 a - Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat nach Abschluss der Konzernabschlussprüfung eine Aufstellung vorzulegen, aus der die gesamten Aufwendungen für die Prüfungen in sämtlichen Konzerngesellschaften ersichtlich sind, und zwar gesondert nach Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer, für Mitglieder des Netzwerks, dem der Konzernabschlussprüfer angehört, und für andere im Konzern tätige Abschlussprüfer.

Teil V Transparenz und Prüfung C 83 - Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der zur Verfügung gestellten Unterlagen die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements zu beurteilen und dem Vorstand zu berichten. Dieser Bericht ist ebenfalls dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat Sorge zu tragen, dass der Bericht im Prüfungsausschuss behandelt wird und im Aufsichtsrat darüber berichtet wird.