Das neue Erwachsenenschutzrecht
4 Säulen des Erwachsenenschutzrechts
Gerichtliche Erwachsenenvertretung Maximal drei Jahre Nur für einzelne oder Arten von konkret zu besorgenden Angelegenheiten Neu: Möglichkeit mehrere Erwachsenenvertreter mit unterschiedlichen Wirkungsbereichen „Eignungspyramide“: in Vorsorgevollmacht der EV-Verfügung bezeichnete Person, nahestehende Person, Erwachsenenschutzverein, Notar/RA
Gesetzliche Erwachsenenvertretung Bisher: „Vertretung nächster Angehöriger“ Nur nächste Angehörige (Kinder, Lebensgefährte, Neffe,…) Wirksamkeit mit Eintragung im ÖZVV (Vorlage Auszug!) Endet spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden Vorab-Widerspruch im ÖZVV möglich „Nachteil“: Berichts- und Rechnungslegungspflicht, gerichtliche Genehmigung für außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb
Gewählte Erwachsenenvertretung Genügt geminderte Entscheidungsfähigkeit Unbestimmte Zeit Wirkungsbereich nicht eingeschränkt Nur „nahestehende Personen“ Errichtung durch Notar / RA / Erwachsenenschutzverein Eintragung im ÖZVV: konstitutive Wirkung (Vorlage Auszug!) Eingeschränkte Autonomie: unterliegt regelmäßiger gerichtlicher Kontrolle
Fazit Gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung unterliegen gerichtlicher Kontrolle Gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung laufen nach drei Jahren ab Bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung besteht ein Entschädigungsanspruch des Vertreters Gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung für die gesicherte Fortführung eines Unternehmens ungeeignet! Maximale Selbstbestimmung nur mit Vorsorgevollmacht!
Die Vorsorgevollmacht Rechtzeitig und selbstbestimmt Die Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht Maximale Autonomie Wirksam mit Eintragung im ÖZVV Unbestimmte Zeit Wirkungsbereich nicht eingeschränkt Keine eigen- bzw. fremdhändige Errichtung (mehr) möglich
Vorsorgevollmacht Widerruf jederzeit möglich Beendigung durch Gericht, bei pflichtwidrigen Verhalten bzw. Wohl des Vertretenen gefährdet Vorteil: keine Berichtspflicht an das Gericht
Testament und letztwillige Verfügungen Damit Ihr Wille wirklich zählt: Testament und letztwillige Verfügungen
Testament Alte Testamente gelten weiterhin Gesetzliche Erbfolge gefährdet Unternehmen Testament verhindert die Zersplitterung (Vermeidung Erbengemeinschaft)
Testament Errichtung des Testaments sichert den Fortbestand des Unternehmens und der privater Vermögenswerte Jede Zeit hat ihr Testament: Rechtzeitig errichten – den Umständen anpassen Ergänzende Vorsorge: Anpassung des Gesellschaftsvertrages
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit