Niederschwelliges Vernetzungstreffen Österreich

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 Präsentation transkript:

Niederschwelliges Vernetzungstreffen Österreich Das Neue Psychoaktive Substanzengesetz im System des österreichischen Suchtmittelrechts Peter Wieser, Kontakt- und Anlaufstelle Caritas Café

Überblick Begriffe und Anwendungsbereiche Abgestuftes System im Suchtmittelrecht Strafbestimmungen und Therapie statt Strafe im SMG Strafbestimmung ohne Therapie statt Strafe im NPSG Fragen und Diskussion

Substanzen im SMG

Substanzen im NPSG Neue Psychoaktive Substanz § 1 Z 1 = Substanz oder Zubereitung, die die Fähigkeit besitzt, bei ihrer Anwendung im menschlichen Körper eine psychoaktive Wirkung herbeizuführen und nicht der Einzigen Suchtgiftkonvention oder dem Übereinkommen über psychotrope Stoffe unterliegt. → Verordnungsermächtigung an den Gesundheitsminister § 3 Er kann Substanzen bezeichnen oder chemische Substanzklassen definieren.

Abgestuftes System im Suchtmittelrecht Suchtgifte Umfassende Kriminalisierung und strengste gerichtliche Strafen (§§ 27 bis 28a SMG) Psychotrope Stoffe Weniger weitgehende Kriminalisierung und niedrigere gerichtliche Strafen (§§ 30 bis 31a SMG) Neue Psychoaktive Substanzen Nochmals abgestufte Kriminalisierung und noch niedrigere gerichtliche Strafen (§ 4 NPSG) Drogenausgangsstoffe Geringste Kriminalisierung und niedrigste gerichtliche Strafen (§ 32 SMG) bzw. nur Verwaltungsstrafen (§ 40 SMG)

Strafbestimmungen Suchtgift → beziehen sich nur auf die in Suchtgiftverordnung konkret erfassten Substanzen Grundtatbestand 1: § 27 Abs 1 SMG Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften Privilegierungen u. Qualifikationen § 27 Abs 2 bis Abs 5 SMG z.B.: bei ausschließlich persönlichem Gebrauch, bei Begehung im öffentlichen Raum, bei Gewerbsmäßigkeit, bei Minderjährigen …

Strafbestimmungen Suchtgift → beziehen sich nur auf die in Suchtgiftverordnung konkret erfassten Substanzen → Alle Tathandlungen des § 28a setzen eine Grenzmenge übersteigende Menge voraus, definiert in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung Grundtatbestand 2: § 28a Abs 1 SMG Suchtgifthandel Privilegierungen u. Qualifikationen § 28a Abs 2 - Abs 5 SMG z.B.: bei Gewöhnung an Suchtmittel, bei krimineller Vereinigung, bei großer bzw. übergroßer Menge …

Strafbestimmungen Psychotrope Stoffe → beziehen sich nur auf die in Psychotropenverordnung konkret erfassten Substanzen Grundtatbestand 1: § 30 Abs 1 SMG Unerlaubter Umgang Entspricht § 27 Abs 1 Z 1 SMG Privilegierungen § 30 Abs 2 und 3 SMG Grundtatbestand 2: § 31a Abs 1 SMG Handel Entspricht § 28a Abs 1 SMG, jedoch Strafrahmen nur bis 3 Jahre Alle Tathandlungen des § 31a setzen eine Grenzmenge übersteigende Menge voraus, definiert in der Psychotropen-Grenzmengenverordnung Privilegierungen und Qualifikationen § 31a Abs 2 bis Abs 4 SMG

Therapie statt Strafe im SMG Kommt zur Anwendung bei Verdacht Suchtgift Straftat (nach § 27 Abs 1 und 2) ausschließlich für persönlichen Gebrauch (eigenen oder fremden ohne Vorteil) → § 13 Abs 2a bis 4: „Entkriminalisierung“ Suchtgift Straftat (nach § 27 Abs 1 und 2) oder Psychotropen Stoff Straftat (nach § 30) ausschließlich für persönlichen Gebrauch (eigenen oder fremden ohne Vorteil) oder Andere Suchtgift Straftaten nach §§ 27, 28a oder andere Psychotropen Stoff Straftaten nach §§ 30, 31a oder Straftat im Zusammenhang mit Beschaffung von Suchtmitteln und bestimmte Voraussetzungen → § 35: Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung durch den Staatsanwalt → § 37: Vorläufige Einstellung durch das Gericht → § 38: Endgültiger Rücktritt bzw. Einstellung

Therapie statt Strafe im SMG Kommt zur Anwendung bei Suchtgift Straftat nach §§ 27, 28a (außer Abs 2, 4 oder 5) oder Psychotropen Stoff Straftat nach §§ 30, 31a oder Straftat nach anderen Gesetzen im Zusammenhang mit Beschaffung von Suchtmitteln und Verurteilung zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren Erfüllung der weiteren Voraussetzungen → § 39: Aufschub des Strafvollzuges → § 40: Nachträglich bedingte Strafnachsicht

Neues Psychoaktives Substanzen Gesetz Ziele des NPSG sind: die Verbreitung von Neuen Psychoaktiven Substanzen zu Konsumzwecken und damit die mit dem Konsum verbundenen gesundheitlichen Risiken zu minimieren. das Etablieren der Substanzen in den entsprechenden Szenen zu verhindern. die Optimierung der Informationsgrundlagen für die Prävention.

Strafbestimmung im NPSG Grundtatbestand: § 4 Abs 1 NPSG bezieht sich nur auf Neue Psychoaktive Substanzen, die von der Verordnung des Gesundheitsministers (§ 3 NPSG) erfasst sind Tathandlungen: erzeugen, einführen, ausführen, einem anderen überlassen oder verschaffen Doppelter Vorsatz Qualifikation: § 4 Abs 2 NPSG Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung einer größeren Zahl von Menschen

Therapie statt Strafe im NPSG? Keine speziellen Regelungen über Diversion und Strafaufschub in Anlehnung an die §§ 35 bis 40 SMG Aber: Beschaffungskriminalität nach §§ 35, 39 SMG: bei Handel mit NPS zum Zweck, sich dadurch Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen. Anwendbarkeit der allgemeinen Diversionsbestimmungen nach den §§ 191, 198 ff Strafprozessordnung und § 6 f Jugendgerichtsgesetz.

Bedeutung des NPSG Grundanliegen des Gesetzes ist vernünftig Keine Kriminalisierung der KonsumentInnen Von der strafrechtlichen Bestimmung des § 4 NPSG sind eindeutig nicht erfasst: der Erwerb und Besitz Neuer Psychoaktiver Substanzen das unentgeltliche (schenkungsweise) Überlassen an einen anderen Trotzdem: Vorsicht bei Dark Net Bestellungen Juristische Einschätzung Kriminalstatistik: Verurteilungen nach NPSG nicht ausgewiesen Gesundheitsministerium: Österreich wird NPSG ändern müssen

Fragen und Diskussion