Das Gewaltschutzgesetz

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 Präsentation transkript:

Das Gewaltschutzgesetz Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen Das Gewaltschutzgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung erlassen worden ist. Anfang 2002 ist es in Kraft getreten. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung (§ 2 GewSCHG) „Der Schläger geht, das Opfer bleibt!“ Der Staat unterstreicht mit diesem Platzverweis, dass Gewalttätigkeit keine innerfamiliäre Privatangelegenheit und auch kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat ist. Opfer häuslicher Gewalt, in erster Linie Frauen, sind besser geschützt. Nicht die Frau, die häusliche Gewalt erfahren hat oder von ihr bedroht ist, sondern der Täter die gemeinsame Wohnung / das Haus verlassen muss. Es wird eine Anspruchsgrundlage für die – zumindest zeitweise – Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung geschaffen, wenn die verletzte Person mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. Neu an dem Gesetz ist demnach der Ansatz: "Der Schläger geht, das Opfer bleibt". Die Geschädigten können nun per Eilanordnung leichter vor Gericht durchsetzen, dass ihnen die gemeinsame Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG). Dies ist gerade auch dann wichtig, wenn Kinder im Haushalt leben. Die lernen dann nicht mehr, Papa kann schön in der Wohnung bleiben und wir müssen Freunden, Schule, unser Zuhause …. verlassen, sondern Papa muss gehen – es war falsch, was Papa getan hat. Die mögliche Zuweisung ist nicht mehr nur auf Ehewohnungen beschränkt. Sie gilt auch für alle auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaften. Mit Bezug auf das Gewaltschutzgesetz haben außerdem die meisten Bundesländer ihre Polizeigesetze geändert. Die Polizei hat damit eine ausdrückliche Eingriffsbefugnis für eine Wegweisung des Gewalttäters aus der Wohnung. Bei akuter häuslicher Gewalt kann die Polizei den Täter aus dem Umfeld des Opfers verweisen ("Wegweisung"), bevor ein gerichtlicher Beschluss vorliegt. Herr Beenß wird in seinem anschließenden Vortrag bestimmt noch hierauf eingehen. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Gewalttaten im Sinne des Gewaltschutzgesetzes Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit die Androhung solcher Verletzungen Nachstellungen oder Belästigungen Es soll zum einen eine klare Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen des Zivilgerichts bei vorsätzlichen und widerrechtlichen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit einer Person einschließlich der Drohung mit solchen Verletzungen bieten. Schutzanordnungen nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes sind auch bei unzumutbaren Belästigungen möglich. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Gerichtliche Schutzanordnungen (§ 1 GewSCHG) Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung Bannmeile um die Wohnung Kontaktverbot Näherungsverbot Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung Gerichtliche Schutzanordnungen sind: - die Wohnung der verletzten Person zu betreten - Eine Bannmeile um die Wohnung: der Täter darf sich der Wohnung des Opfers nur bis auf einen vom Gericht festgesetzten Umkreis nähern sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten, - Kontaktverbot: beinhaltet das Verbot, Kontakt zur betroffenen Person aufzunehmen (auch per Telefon, E-Mail, Fax, SMS) Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, - Näherungsverbot: verbietet ein Zusammentreffen mit der betroffenen Person und das Aufhalten an Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält z.B. Kindergarten, Arbeitsstätte … - Die vorläufige Zuweisung der gemeinsam genutzten Wohnung an das Opfer Die Schutzanordnungen werden regelmäßig befristet, können aber bei Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden. So verstärkt das Gewaltschutzgesetz nicht nur den Schutz von Opfern häuslicher Gewalt im Sinne einer Hilfestellung für Frauen, die in Partnerschaften misshandelt werden. Vielmehr umfasst die Neuregelung darüber hinaus nahezu jede Person, die Opfer von gewalttätigen Übergriffen bzw. unzumutbaren Belästigungen wie z.B. ständigem Nachstellen und Verfolgen durch einen Dritten ausgesetzt ist (Stalking) Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Umsetzung des GewschG bei häuslicher Gewalt - Sofortige Wegweisung durch die Polizei - Ergebnisoffene Beratung auf Wunsch Zuweisung der gemeinsamen Wohnung möglich (Eilantrag innerhalb 10 Tage) Schutzanordnungen möglich Praktisch gesehen kann die Geschädigte nach Wegweisung des Täters innerhalb von 10 Tagen beim Amtsgericht einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Diese Zeit kann die Frau für sich nutzen, um eine Entscheidung für ihr zukünftiges Leben zu treffen. Sie erhält auf Wunsch zeitnah professionelle Beratung durch das Frauenhaus/eine Frauenberatungseinrichtung. Zur Kontaktaufnahme versendet die Polizei ein Kurzfax an Frauenhaus/ -beratungsstelle. Die Mitarbeiterinnen zeigen der Geschädigten Möglichkeiten und Schritte unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen Lebenssituation auf, z.B. Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung, Annäherungsverbot des Täters, Kontakte zu weiterführenden Beratungsstellen , ... (siehe Schutzanordnungen). Innerhalb der nächsten 10 Tage wird das Gericht über den Antrag entscheiden. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Runder Tisch zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes Vernetzung Kooperation Informationsaustausch Kurze Wege Fortbildungen Öffentlichkeitsarbeit Um das GewSCHG wirkungsvoll in die Praxis umzusetzen ist es sinnvoll, eine optimale Vorgehensweise vor Ort zu erreichen mit dem Ziel, den Opfern besser, unmittelbarer und effektiv zu helfen. Aus diesem Grund wurde Ende 2002 der Runde Tisch zur Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes im Nord- und Südkreis MK gegründet. An ihm nehme leitende Vertreter der Staatsanwaltschaft, Familienrecht, Polizei, Jugendämter, Frauenberatungsstellen, städtische Gleichstellungsstellen, Frauenhaus, Ausländeramt, Gesundheitsamt,… teil. Der Runde Tisch tagt 2mal jährlich. Durchgeführt wurden auch für das Thema relevante Fortbildungen und diverse Informationsmaterialien wurden erstellt. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018

Strafvorschriften (§ 4 GewSCHG) Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung (…) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Verstößt ein Täter gegen die Verbote, macht er sich strafbar. Das Gesetz sieht in diesem Falle Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Präsentation für EU-Projekt Häusliche Gewalt in Villigst 12.11.2018