Procedere beim Wechsel der GKV – Eine kurze Erläuterung Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK
Aktuelle Mitgliedschaft kündigen Wenn bereits bei einer anderen GKV eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft besteht, muss diese Mitgliedschaft zunächst beendet werden. Nach 18 Monaten Mitgliedschaft (so genannte Mindestbindefrist) kann jederzeit schriftlich zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Beispiel: Die Kündigung der bisherigen GKV erfolgt im Januar. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. März.
Aktuelle Mitgliedschaft kündigen Besonderheiten: Die 18-monatige Mindestbindefrist braucht nicht einge- halten zu werden, wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht (so genanntes Sonderkündigungsrecht). Hier kann die Kündigung der Mitgliedschaft – auch wenn die Mindestbindefrist von 18 Monaten noch nicht abgelaufen ist – bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam.
Aktuelle Mitgliedschaft kündigen Besonderheiten: Besteht bei der aktuellen GKV ein Wahltarif für Krankengeld, ist der Versicherte drei Jahre an die GKV- Mitgliedschaft bei dieser Kasse gebunden. Erst nach Ablauf dieser drei Jahre kann die Mitgliedschaft gekündigt werden – also auch dann, wenn die GKV einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht.
Aktuelle Mitgliedschaft kündigen Beispiele: Herr A. ist seit vier Jahren bei der AOK B. versichert; er möchte zum 01.11.2015 zur BKK C. wechseln. Herr A. muss seine Mitgliedschaft bei der AOK B. bis zum 31.08.2015 kündigen; die Kündigung wird zum 31.10.2015 wirksam. Frau D. ist seit 01.06.2014 bei der Ersatzkasse E. versichert; sie möchte zur BKK F. wechseln. Frau D. kann frühestens nach Ablauf der 18-monatigen Mindestbindefrist den Kassenwechsel vornehmen (d. h. zum 01.12.2015).
Aktuelle Mitgliedschaft kündigen Beispiele: Herr G. ist seit 01.12.2014 bei der IKK H. versichert; diese IKK erhöht zum 01.07.2015 ihren Zusatzbeitrag; Herr G. möchte deshalb zur BKK I. wechseln. Herr G. kann im Juli 2015 per 30.09.2015 seine Mitgliedschaft kündigen. Frau J. ist seit fünf Jahren bei der AOK K. versichert. Seit 01.01.2014 hat sie dort einen Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V (Krankengeld). Frau J. möchte jetzt gerne zur BKK L. wechseln. Ein Wechsel ist frühestens nach drei Jahren seit Beginn des Wahltarifes möglich, also zum 01.01.2017.
Weiteres Procedere Aufnahmeantrag: Bei der neuen Krankenkasse muss ein Aufnahmeantrag gestellt werden. Mitgliedsbescheinigung: Die neue Krankenkasse stellt eine Mitgliedsbescheinigung und eine neue Versichertenkarte aus. Diese Mitgliedsbescheinigung muss beim Arbeitgeber (beziehungsweise Arbeitsamt, Hochschule u.s.w.) vorgelegt werden. Manchmal übernimmt auch die neue GKV die Information des Arbeitgebers u.s.w. über den Kassenwechsel. Nachweis der neuen GKV-Mitgliedschaft: ACHTUNG: Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der alten Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist (zwei Monate) das Bestehen der Mitgliedschaft bei der neuen GKV nachgewiesen wird.