Vorlesung Sportrecht (SMK 7)

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Sportrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18 (jeden zweiten Dienstag, 14.00 bis 16.00 Uhr)

Diskriminierung und Rassismus 2/14 14.11.2017: Diskriminierung und Rassismus

Fall: „Schlitzie-Fitschie“ 3/14 Fall: „Schlitzie-Fitschie“ Kurz nach Abpfiff eines Fußballspiels rufen Spieler in Richtung eines vietnamesischen Gegenspielers: „Schlitzie-Fitschie, hast du überhaupt ein Visum – Schlitzie-Fitschie, geh mal in dein Land zurück – scheiß Jude – iss dein scheiß Reis.“ Dabei machen sie abfällige Gesten, mit denen sie die verengte, schmale Augenstellung asiatischer Menschen mittels Fingerziehen der Augenränder nachzuahmen versuchen.

4/14 Verstoßen die Rufe gegen das Diskriminierungsverbot des § 9 Nr. 2. RuVO? Dieser lautet: „Wer die Menschenwürde einer Person oder einer Gruppe von Personen durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion, Herkunft, Geschlecht oder sexuelle Orientierung verletzt (….)“

5/14 Antwort: Ja! Mit ihren Äußerungen lassen die Spieler den nötigen Respekt gegenüber ihrem vietnamesischen Gegenspieler vermissen, indem sie diesen wegen seiner asiatischen Herkunft stigmatisieren bzw. brandmarken. Die zusätzliche Beleidigung als „scheiß Jude“ verunglimpft darüber hinaus alle Juden in Bezug auf ihre Religion und stempelt den Gegenspieler durch die Aufforderung, das Land zu verlassen, zum Menschen 2. Klasse.

Wie werden die Spieler bestraft? 6/14 Wie werden die Spieler bestraft? Das Diskriminierungsverbot sieht folgende Rechtsfolgen vor: „(…) wird für mindestens fünf Wochen gesperrt. Zusätzlich werden ein Verbot, sich im gesamten Stadionbereich aufzuhalten und eine Geldstrafe von Euro 12.000.- bis zu Euro 100.000 verhängt (…)“. Was sind die Strafzumessungserwägungen im Allgemeinen?

7/14 Bei den Strafzumessungserwägungen hat sich der Rechts- anwender an general- und spezialpräventiven Zwecken zu orientieren, die Allgemeinheit und den Einzelnen von weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Der Verhältnismäßigkeit kommt hierbei eine tragende Bedeutung zu. Wichtig sind ferner die Umstände der Tat, das Verhalten und die persönlichen Umstände des Täters sowie die Auswirkungen für das Opfer.

2. Fall: „Äffchen an die Kette“ 8/14 2. Fall: „Äffchen an die Kette“ Bei einem Fußballspiel kommt es zu einem Zweikampf zwischen einem schwarzafrikanischen Kongolesen und seinem Gegenspieler. Der kongolesische Spieler gewinnt den Zweikampf. Der Gegenspieler meint, gefoult worden zu sein. Daraufhin rufen Gegenspieler und sein Trainer zum Trainer des kongolesischen Spielers „Leg Dein Äffchen an die Kette“. Kann die Mannschaft des Gegenspielers nach § 9 Nr. 2. Absatz 2 RuVO bestraft werden?

9/14 § 9 Nr. 2. Absatz 2 RuVO lautet: „Verstoßen mehrere Personen (Trainer, Offizielle und/oder Spieler) desselben Vereins/ Kapitalgesellschaft gleichzeitig gegen Absatz 1 (…), können der betreffenden Mannschaft bei einem ersten Vergehen drei Punkte (…) abgezogen werden.“ Antwort: Ja! Zwar kommt eine vorrangige Sanktionierung des Gegenspielers und des Trainers in Betracht. Allerdings haben diese gleichzeitig gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, so dass darüber hinaus auch ein Abzug von drei Punkten in Frage kommt.

10/14 3. Fall: „Uh-Uh-Uh“ In der 69. Spielminute rufen einige Zuschauer, die Fanaccessoires des Heimatclubs tragen und sich in dessen Fanblock befinden, „Uh-Uh-Uh“, als ein dunkelhäutiger Spieler der Gastmannschaft am Ball ist. Nach einer deutlichen Stadiondurchsage, dass diese Rufe zu unterlassen sind, wiederholen sich die Rufe nicht. Kommt eine Bestrafung des Heimatclubs nach § 9 Nr. 3. Absatz 1 RuVO in Betracht? Dieser lautet: „Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Nr. 2., Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende Verein/Kapitalgesellschaft mit einer Geldstrafe von Euro 18.000.- bis Euro 150.000.- belegt.“

11/14 Antwort: Ja! Denn es handelt sich um Anhänger einer Mannschaft, die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Sanktionierung des Vereins ist zwar grundsätzlich unabhängig von seinem eigenen Verschulden. Es handelt sich um eine Zurechnungsnorm, bei der das schuldhafte Handeln der Fans dem Verein zugerechnet wird. Allerdings kann die Höhe der Geldstrafe zulasten des Vereins durchaus davon abhängig gemacht werden, ob und inwieweit dem Verein ein eigenes Verschulden tritt – was im vorliegenden Fall aufgrund der Stadiondurchsage gering ist.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Literatur: Nolte, Diskriminierungsverbote im Fußball, Ein Handbuch für die Praxis, Köln 2016. Ders., Diskriminierungsverbote im Fußball, Ein Skriptum für die Praxis, Köln 2016.