Referentenvorstellung

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 Präsentation transkript:

Referentenvorstellung EKHK Herbert Kling, Leiter des Kriminaldauerdienstes beim PP Ulm KOR Thomas Friedrich, Leiter der Kriminalinspektion 1 beim PP Ulm

Disposition Zuständigkeiten von Schutz- und Kriminalpolizei bei Todesfällen Unterscheidung der „Todesarten“/ Folgen Das Todesermittlungsverfahren, seine Durchführung und Erfordernisse Recht

Aufgabenverteilung bei pol. relevanten Todesfällen Schutzpolizei alle notwendigen Sofortmaßnahmen (1. Angriff) tödliche Verkehrsunfälle (Ausnahme Suizid mit Fzg.) Kriminalpolizei Bearbeitung sämtlicher nicht natürlicher Todesfälle

Einsatzbereiche der Notfallseelsorge mit Polizeikontakt Verkehrsunfälle (-S-) und nicht natürliche Todesfälle (-S- & -K-) Dabei treffen Sie immer auch auf andere Kooperationspartner – z.B. Notarzt, RettD, Feuerwehr, Bestatter. Alle arbeiten „Hand in Hand“, die Arbeit der Notfallseelsorge ist integriert. Dies bedingt ein eigenes Rollenverständnis der Notfallseelsorger/innen.

„Todesarten“ natürlicher Tod altersbedingt krankheitsbedingt FOLGE: keine Polizei nicht natürlicher Tod bedingt durch äußere Einwirkung vorsätzliches Verhalten Dritter (Totschlag/Mord) vorsätzliches Selbstverschulden (Suizid) fahrlässiges Verhalten (Arbeits-/Betriebsunfall) fahrlässiges Selbstverschulden (Sport/Freizeit) Naturereignisse unerwarteter Tod während / kurz nach ärztlichen Eingriffen ungeklärte Todesart FOLGE: immer Polizei

Rechtsgrundlage des Todesermittlungsverfahrens ist § 159 Abs. 1 StPO „Sind Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist oder wird der Leichnam eines Unbekannten gefunden, so sind die Polizeibehörden zur sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.“

Aufgabe & Zielrichtung der KP-Leichensachbearbeitung KP ermittelt bei nicht natürlichem Todesfall immer (auch ohne Hinweis auf eine Straftat) Ziel = vorsätzliches oder fahrlässiges Fremdverschulden /-einwirkung festzustellen oder konkret auszuschließen. Ziel ist es nicht in erster Linie, die Todesursache festzustellen. Trotzdem ist es nachvollziehbar, dass insbesondere die Angehörigen die Todesursache erfahren möchten.

Ergebnis des Todesermittlungsverfahrens Strafrechtlich relevantes Verhalten dritter Personen liegt vor. (Totschlag / Mord; fahrlässige Tötung; KV mit Todesfolge; Schwangerschaftsabbruch, etc.) Strafrechtlich relevantes Verhalten Dritter kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. (natürlicher Tod; Suizid; selbstverschuldetes Unfallgeschehen; Naturereignis)

polizeilicher Ablauf Eingang der Meldung / Entsendung Schutzpolizei (Sofortmaßnahmen) Kriminalpolizei kommt vor Ort (i.d.R. KDD) bei Anhaltspunkten für Fremdeinwirkung (Anfangsverdacht Tötungsdelikt) übernimmt die Fachinspektion (KI 1) mit der Kriminaltechnik das Ermittlungsverfahren

Standardmaßnahmen Kripo Erhebung des subjektiven und objektiven Befundes. Intensität der Maßnahmen richtet sich nach der angetroffenen Situation und der daraus resultierenden Sachverhaltsbeurteilung. Das Bild vor Ort lässt meist Rückschlüsse zu (bspw. natürlicher Tod, Unfall, Suizid oder Mord mit unbekanntem Täter). Erfahrung / Qualität der Ermittlungen!!!!

subjektiver/objektiver Befund Subjektiv, u.a. Vernehmung Leichenentdecker Vernehmung Angehörige Vernehmung beteiligter Ärzte Objektiv, u.a. Besichtigung/Beschreibung Leichenfundort Detaillierte Leichenbesichtigung Beschlagnahme der Leiche (§94, 159 StPO) Ggf. Einsatz der Kriminaltechnik

Ergebnis der KP-Maßnahmen Differenzialdiagnose (Ergebnis der subjektiven und objektiven Befunde) schriftliche Vorlage der Ermittlungser- gebnisse an die Staatsanwaltschaft (grds. Folgetag) ggf. Anregung einer Obduktion zumeist Mitteilung, dass gegen die Leichenfreigabe keine Bedenken bestehen Leichenfreigabe/Aufhebung der Beschlagnahme durch StA (§ 159 (2) StPO)

häufige Diskussionspunkte festgestellte Fremdeinwirkung / häufig Beziehungstaten warum bestimmte Handlings der Kriminalpolizei und des Arztes an der Leiche (bspw. ausziehen, Temperatur, etc.) Beerdigungsformalitäten bei beschlagnahmter Leiche Verabschiedung durch Angehörige vor Ort Zustand der Leiche / nochmaliges anschauen musste der/die Angehörige leiden

Aufgaben / Erwartungen an die Notfallseelsorge Betreuung von (mgl. weiteren) Opfern und insbesondere von Angehörigen klares / gefestigtes Rollenverständnis Unterstützung polizeilicher Maßnahmen (keine Behinderung oder Verzögerung) dies bedingt Absprachen mit dem verantwortlichen Beamten / Einsatzleiter Verschwiegenheit (vgl. Recht!)

gemachte Erfahrungen ganz überwiegend positiv Seelsorgearbeit ist eine Sache von Erfahrung gut gemeint ist nicht immer gut gemacht, der Kopf muss – bei allem Leid – trotzdem das Herz noch steuern miteinander (ab-)sprechen ist zwingend zu 100% eine tolle und sehr hilfreiche Unterstützung von polizeilichen Maßnahmen und aller Einsatzkräfte!!!

Rechtsgrundlagen / Einordnung Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Bürgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Ohne diese Verpflichtung zur Aussage wäre dem Gericht die Wahrheitsfindung im Strafprozess nur unter sehr großen Schwierigkeiten möglich.

Einordnung Das heißt, dass das deutsche Recht grundsätzlich vom offen auftretenden Zeugen ausgeht. Trotzdem gibt es hiervon Ausnahmen! Einige davon werden Sie kennen …..

Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52, 53, 53a StPO Die Norm trägt dem besonderen Schutz Rechnung, unter welchem Ehe und Familie nach dem Grundgesetz stehen. Sie regelt, dass im näheren Familienumfeld (Verwandtschaft/Schwägerschaft), in einem festgelegten Rahmen niemand belastet werden muss.

Zeugnisverweigerungsrecht Geschütztes Rechtsgut ist hier das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Verteidiger und Mandant Geistlichem und dem/den Betreuten

ZVR für Berufshelfer den ZVR-Berechtigten stehen ihre Berufshelfer gleich beim Arzt die Helferinnen beim Rechtsanwalt seine Sekretärinnen beim Geistlichen seine Pfarramtsbeschäftigten Dies erscheint insoweit schlüssig, als dass die Berechtigten ohne ihre Berufshelfer nicht arbeiten könnten und diese zumeist inhaltsgleiche Informationen erlangen.

ZVR in der Notfallseelsorge? Die Frage ist in der Literatur – wie viele Dinge im juristischen Bereich – strittig. Es gibt gute Gründe für beide Meinungen. Zwischenzeitlich geht man jedoch davon aus, dass die Krisenintervention der Notfallseelsorger – zumindest auch – einen seelsorgerischen Teilbereich umfasst und daher von einem ZVR ausgegangen werden darf.

Noch ein Wort zur Polizei Auch wir sind nicht perfekt, nicht jeder Tag und jede Lage ist gleich. Bei Diskussionsbedarf sprechen Sie uns bitte zeitnah nach dem Einsatz an. Bitte haben Sie Verständnis, dass – je mehr wir vom Unfall oder Suizid abkommen – die Ansprüche an die Qualität der (Spuren-) Arbeit steigen. Im Zweifel benötigen wir sogar Ihre Bekleidung und ihre DNA.

Wir haben es gemeinsam geschafft! Ganz herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, für Fragen stehen wir gern noch zur Verfügung! Für Ihre Seelsorgearbeit wünschen wir Ihnen alles Gute, ein glückliches Händchen und stets die richtigen Worte!