Arbeitsgelegenheiten nach SGB II

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsgelegenheiten nach SGB II
Advertisements

Grundmodul Hinweis für Unterrichtende
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Seite 1 Inklusionsinitiative Trier Projekt für ein individuell ausgerichtetes Vermittlungscoaching im Arbeitsagenturbezirk Trier im Rahmen der "Inklusionsinitiative.
Einführung KlinikRente. Einführung KlinikRente - Direktion betriebliche Altersversorgung - Marion Vintz  Historie des Versorgungswerks KlinikRente.
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Orientierungsphase Wintersemester 2011/2012 Studieren und Arbeiten? – Informationen für werktätige Studierende.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung nach Bundesländern Quelle: Arbeitsagentur, Monatsbericht März 2016 BundeslandArbeitslose Arbeitslosen- quote Gemeldete.
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt Treffen der Dekanatsbeauftragten der Aktion Arbeit 21. November 2011 – Robert-Schuman-Haus.
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
Arbeitsmarktmonitor Juni 2010, © Bundesagentur für Arbeit Seite 0 Wonnemonat Mai auf dem regionalen Arbeitsmarkt Zahl der Arbeitslosen geht weiter zurück.
Toni Schellenberg – Teamleiter ARGE SGB II Erfurt – Förderinstrumente im Rechtskreis SGB II im Überblick.
Gefördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Hessen Mitinitiatoren/Kooperationspartner Fotos: berufundfamilie gGmbH Beruf und Pflege.
1 Strategien für den Fachkräftebedarf heute und morgen - Weiterbildungsförderung in Niedersachsen von 2007 bis 2013 Eberhard Franz Nds. Ministerium für.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
Modellprojekt Bayern zur „Integration von behinderten Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt“ Werkstätten:Tag 2008 vom 24. – in Bremen Vortrag.
Rahmen- und Umsetzungskonzept des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Familienbildung 1. Teil Stand:
Leitbild 2015 des Sozial- und Gesundheitssprengels Mieminger Plateau Leitbild 2015 des Sozial- und Gesundheitssprengels Mieminger Plateau.
Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.V., Andrea Pawils, Referentin Altenhilfe und Pflege, AK Selbsthilfe 08. April 2008 Gesetz zur.
1 Vollwertig, beschränkt oder behindert? Wim Storms Erlend Wethlij.
Ziele der Förderung: Erhöhung der Chancen von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Familien mit minderjährigen Kindern soziale (und berufliche)Teilhabe.
Betreuungsangebote für Kinder 2013/2014 Geplante Gruppenformen und Betreuungszeiten in den geförderten Tageseinrichtungen.
Konferenzreihe Arbeitsmarktöffnung 2011 Chancen und Risiken Kontrolle und Anlaufstellen Was Kontrollen bewirken können Workshop 3 Rainer Grießl, Ines Obex-Mischitz.
Vergütungen an Vereinsvorstände
Pflegestärkungsgesetz II
Wir unterstützen Ihr Personal
Arbeitslos - wie geht‘s weiter?
1 €-Jobs in Bibliotheken
Jahrestagung Leitungen der Jugendämter
Rettungspunkte in der Gemeinde Simmerath
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
Zusammenarbeit RAV–RSZ: neue Wege gehen
Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen
Rahmenbedingungen für die Arbeit als QmbS-Berater in einem Tandem
Homeoffice / Telearbeit – Ein Modell auch für den öffentliche Dienst?
Konzeption des Ev. Jugendtreffs Wickede
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Agentur zum Aufbau von Wohnberatung
Modul 2: Rahmenbedingungen: Finanzierung und Beratung
So gelingt der digitale Wandel in einem Landwirtschaftsbetrieb
Pflegereform Entlastung oder Bürde.
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
Herzlich willkommen, Begrüssung, Vorstellung
Staatsziel Sportförderung
Inklusion auf dem ersten Arbeitsmarkt Fachtagung „Berufswegeplanung“ Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. Hannover
Werkstätten:Tag 2004 Die Rolle der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen Referent: Bernward Jacobs Geschäftsführer Stift Tilbeck GmbH, Havixbeck.
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Das Thema Pflege aus gewerkschaftlicher Sicht
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunisierung
Behindertenbeauftragte Landkreis Wittenberg
Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach § 16 d Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) Informationen für die Beschäftigungsträger zur Planung 2019.
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Herzlich willkommen, Begrüssung, Vorstellung
Familienergänzende Kinderbetreuung Altnau
April 2018 Joachim Bischoff.
Jugendsozialarbeit an der Elsbethenschule
Die Einigungsstelle Vortrag am
ZENTRALE ZUKUNFTSAUFGABE:
Perspektiven eröffnen - Sozialen Aufstieg ermöglichen - Schutz stärken
Erfahrungen aus der Beratungspraxis
Die Aktion „Mitmachen Ehrensache“
Sanktionen Ausmaß, Entwicklungstrends und Sanktionsgründe Auswirkungen
Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe
Strukturentwicklung im Rheinischen Revier
Inklusion durch Sozialleistungen?
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Vorbereitung auf Externenprüfung
Regularien zur Annahme
Fremdnützige Forschung an Einwilligungsunfähigen – ein Tabu?
Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
 Präsentation transkript:

Arbeitsgelegenheiten nach SGB II Chancen und Risiken einer Arbeitsmarktreform

Die Gesetzesgrundlage ƒ 16 Abs Die Gesetzesgrundlage ƒ 16 Abs. 3 SGB II (3): Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Die Anspruchsberechtigten -> Rund 750.000 Arbeitslose

Von der Kinderbetreuung bis zum Gartenbau kommt jede Arbeit in Frage, die nicht der örtlichen Wirtschaft ins Gehege kommt (Minister Clement)

Grundregeln: -> Arbeitslose müssen von den Vermittlern oder Fallmanagern angebotene Arbeitsgelegenheiten annehmen! (Ausnahme: Individuell bedingte schwerwiegende Gründe sprechen dagegen) -> ALG II-Empfänger, die auf diese Weise dazuverdienen, werden laut BA nach jetziger Systematik aus der Arbeitslosenstatistik fallen. -> Sie erhalten hierfür neben dem ALG II eine Mehraufwandsentschädigung. In aller Regel wird diese zwischen 1 und 2 € betragen. -> Die Träger der gemeinnützigen Arbeit sollen für die Arbeitsgelegenheiten eine Pauschale zur Abdeckung der Verwaltungskosten erhalten.

Kriterien für Zusatzjobs Tätigkeiten müssen im öffentlichen Interesse, gemeinnützig und zusätzlich sein. (zusätzlich= was sonst aus finanziellen Gründen nicht gemacht würde) Grundsatz des Förderns und Forderns Planung, Durchführung und Kontrolle liegt bei lokalen Arbeitsgemeinschaften und Beiräten (BA, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, Vertreter Arbeitgeber /Arbeitnehmer, Kammern, berufsständische Organisationen)

Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die Die Chancen Integration von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch Tätigkeiten, die menschen- und arbeitnehmergerecht sinnstiftend Persönlichkeit fördernd – integrativ – arbeitsweltnah arbeitsmarktintegrierend am Gemeinwohl orientiert in ein soziales Gefüge integriert für die Beschäftigten motivierend qualifizierend

freiwillig und zumutbar Arbeitsplatz- und Stellenschlüsselneutral Tarifneutral vergütungsneutral sind. (DICV Mainz)

Die Risiken / Kritik Verdrängung regulärer Arbeit im 1. Arbeits- markt Gigantischer Billiglohnsektor Druck auf Tariflohngestaltung Dequalifizierungsfalle Ausbeutung Integration scheitert an fehlenden regulären Arbeitsplätzen

Nicht vorhandene Arbeitnehmerrechte, eine symbolische Bezahlung und die in der Regel fehlende Vollschicht verhindern, dass die Arbeitslosen tatsächlich an den ersten Arbeitsmarkt herangeführt werden.

Was geht das die MAV an ? § 18 Abs.1 SGB II Örtliche Zusammenarbeit Die Agenturen für Arbeit arbeiten bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben nach dem Dritten Buch mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarkts, insbesondere den Gemeinden, den Kreisen und Bezirken, den Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertretern Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie den Kammern und berufsständischen Organisationen, um die gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten oder zu sichern und Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, mit den Agenturen für Arbeit zusammenzuarbeiten.

MAVO – rechtliche Grundlagen Handlungsmöglichkeiten für MAVen vor Ort: § 26 Abs. 3 Ziffern 3, 5, 7, 8 § 27 Abs. 1 und 2 Information , § 27a Information in wirtschaftlichen Angelegenheiten § 29 Abs. 1 Ziffern 1, 4, 5, 14,15,16 § 32 Abs. 1 Ziffern 1, 8, 9, 10, neu 12 § 36 Abs.1 Ziffern 1, 2, 9,10 § 37 Abs. 1 Ziffern 1, 2, 9, 10

Ausgestaltung sozialrechtlicher Beschäftigungsverhältnisse §         Vorstellungsgespräch bei der Beschäftigungsstelle §    Beachtung der Eingliederungsvereinbarung §        Einweisung in die Tätigkeit mit erforderlichen Hilfestellungen, um soweit wie möglich Tätigkeiten selbstständig und eigenverantwortlich gestalten zu können. §         So erforderlich, Vermittlung und Unterstützung auf der Suche nach weiteren Beratungsangeboten (z.B. Suchtberatung, Schuldnerberatung). §         Soweit erforderlich, Information und Unterstützung bei der Suche nach einem dauerhaften Arbeitsplatz oder nach einer weiteren Qualifizierung, Aus- oder Weiterbildung.

§. Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten § Soweit vorhanden stehen den Beschäftigten einrichtungsinterne und -übergreifende Angebote zur Qualifizierung zur Verfügung. § Dauer der Maßnahme längstens für 6 – 9 Monate. §         Angemessene Mehraufwandsentschädigung durch die SGB II-Behörde, §         Anspruch auf Urlaub, mindestens nach den Regelungen nach Bundesurlaubsgesetz. §         Geltung der Vorschriften des Arbeitsschutzes. §         Nach mindestens dreimonatiger Tätigkeit Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. §         Weisungsbefugnis des jeweiligen Dienstvorgesetzten. §         Keine Veranlassung von Sanktionen durch die Beschäftigungsstelle gegenüber der SGB II- Behörde.

Vertrag mit den beschäftigten Personen zur Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit über Art und Inhalt der Tätigkeit Arbeitsort, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit den wöchentlichen Beschäftigungsumfang die von der Beschäftigungsstelle zu leistende Hilfestellung (aus: DICV Mainz)

Handlungsebenen für MAVen Die rechtliche Ebene Beteiligung nach SGB II, Beteiligung nach MAVO Die „emotionale“ Ebene Integration in den Betrieb, Sorge um das Arbeitsklima, Verhinderung von Diskriminierung