Vertiefung Strafrecht 24.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen
Beispiel: Das Gaunerpärchen A und B reist mit der folgenden Masche: A steckt sich ein Kissen unter ihre Kleidung und erweckt so den Anschein, schwanger zu sein. B, ihr Begleiter, klingelt an der Haustür der X und bittet sie, A die Toilette benutzen zu lassen, da ihr schlecht sei. X lässt die beiden ins Haus. Während B die X im Wohnzimmer durch ein freundliches Gespräch ablenkt, durchsucht A rasch das Schlafzimmer der X und nimmt deren Schmuck mit.
NJW 1995, 3129 Diebstahl im Selbstbedienungsladen StGB §§ 242 I, 263 II Wer in einem Selbstbedienungsladen eine Ware in seinem Einkaufswagen verbirgt und die Kasse ohne Bezahlung der versteckten Ware passiert, begeht regelmäßig - vollendeten oder versuchten - Diebstahl, nicht Betrug (im Anschluß an BGHSt 17, 205 = NJW 1962, 1211). BGH, Beschluß vom 26-07-1995 - 4 StR 234/95 (Ergangen auf Vorlagebeschl. des OLG Zweibrücken)
Beispiel: Der verstorbene X hatte seinem Freund A ein Darlehen über 20 Beispiel: Der verstorbene X hatte seinem Freund A ein Darlehen über 20.000,- Euro gegeben. A sollte es zurückzahlen, wenn er dazu in der Lage wäre. Schriftlich wurde nichts gemacht. Der Erbe B, der einmal ein Gespräch über das Darlehen mitangehört hatte, fragt A, ob er das Darlehen schon zurückgezahlt habe. A teilt ihm wahrheitswidrig mit, dass er das schon vor längerer Zeit getan habe. B glaubt ihm und macht seinen Anspruch deshalb nicht geltend.
NJW 1952, 796 BGH, Urteil vom 2. 5. 1952 - 4 StR 867/51 (LG Essen) StGB §§ 242, 263 Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht, sie sich rechtswidrig anzueignen, wegnimmt, indem er diesen durch Vortäuschung einer behördlichen Beschlagnahme zur Duldung der Wegnahme bestimmt, macht sich eines Diebstahls, nicht des Betruges schuldig. BGH, Urteil vom 2. 5. 1952 - 4 StR 867/51 (LG Essen)
NJW 1988, 922 Warenentwendung im Selbstbedienungsladen StGB §§ 242, 263 Zur Abgrenzung des Betruges vom Diebstahl im Selbstbedienungsladen. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 19-06-1987 - 5 Ss 166/87 - 131/87 I
NJW 1963, 1068 Betrug durch Täuschung des Verwahrers zwecks Herausgabe des verwahrten Gegenstandes StGB §§ 242, 263 Wer den Wächter einer Sammelgarage zur Herausgabe eines Kraftwagens veranlaßt, indem er ihm die Genehmigung des Berechtigten vorspiegelt, macht sich nicht des Diebstahls, sondern des Betrugs schuldig. BGH, Urteil vom 16. 1. 1963 - 2 StR 591/62 (LG Frankfurt)
Beispiel: A bittet die Verkäuferin X, das dunkelblaue Kleid an der geöffneten Ladentür im Tageslicht anschauen zu dürfen. X willigt ein. A geht zur Ladentür und verschwindet mit dem Kleid, wie sie es von Anfang an geplant hatte.
Beispiel: Zeitschriftenwerber A erscheint bei B und erklärt ihm wahrheitswidrig, ein Teil der Provision werde für einen guten Zweck gespendet. B glaubt ihm und bestellt eine Zeitschrift.
Beispiel (BGHSt 16, 220 - Zellwollhosenfall): A kündigte in der Zeitung den Verkauf von reinwollenen Gabardinhosen zu 26,- Euro an und verkaufte zu diesem Preis eine Hose unter der mündlich wiederholten Zusicherung, sie sei aus reiner Wolle. Tatsächlich bestand die Hose, wie A wusste, aus Zellwolle. Zellwollgabardinhosen kosteten zur damaligen Zeit diesen Preis.
BGHSt 16, 321 - Melkmaschinenfall: A verkaufte Melkmaschinen an Bauern BGHSt 16, 321 - Melkmaschinenfall: A verkaufte Melkmaschinen an Bauern. Unter unrichtiger Angabe der Verwendungsmöglichkeiten verkaufte er zum Teil Großbauern zu kleine und Kleinbauern zu große Anlagen zum Marktpreis.
Beispiel: Frau B hat von ihren Enkeln die CD-Kassette der Werkausgabe von Helmut Zacharias zu Weihnachten bekommen. Sie begibt sich zum Radiohändler A, der ihr einen CD-Player zum regulären Preis von 1.000,- Euro verkauft und ihr dabei wahrheitswidrig erklärt, das Gerät sei mit eingebautem Verstärker und Lautsprechern ausgerüstet. Da B nicht über eine Stereoanlage verfügt, müsste sie sich noch weitere Geräte beschaffen, bevor sie den CD-Player sinnvoll nutzen kann.
Beispiel: Der Zeitschriftenwerber A täuscht dem Rentner B vor, B unterschreibe einen Abonnementantrag über die Zeitschrift „Schöner Wohnen“, tatsächlich bestellt B den großen Brockhaus für 2.735,- Euro zu Monatsraten in Höhe von 150 Euro. B ist dadurch in seiner finanziellen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, da ihm nach Abzug der fixen Kosten von seiner Rente ohnehin nur 225 Euro verbleiben.
Beispiel: B geht in den Laden des A, um eine Hose zu kaufen Beispiel: B geht in den Laden des A, um eine Hose zu kaufen. A zeigt ihm eine Wollhose, die B für 26,- Euro kauft. Er nimmt die Hose aber nicht gleich mit, sondern lässt sie sich nach Hause bringen. Tatsächlich liefert A eine täuschend ähnliche Zellwollhose. B übergibt A 26,- Euro, diesen Preis ist die Hose wert.
Beispiel: A beantragt bei seiner Bank einen Kredit Beispiel: A beantragt bei seiner Bank einen Kredit. Er gibt dabei falsche Einkommenswerte an, tatsächlich ist er erwerbs- und einkommenslos. A erhält den Kredit, den er nach sechs Monaten zurückzahlen muss.
Beispiel (vgl. BGHSt 15, 83): X hatte sich von A ein Moped geliehen und dieses aus Geldnot an den gutgläubigen Z verkauft. Z zahlte einen dem Wert des Mopeds entsprechenden Kaufpreis. Bei Vertragsschluss erklärte X dem Z, dass er die Papiere gerade nicht dabei habe und sie dem Z am nächsten Tag zusenden werde.
NJW 2011, 2675 Vermögensschaden bei betrügerischer Kapitalerhöhung StGB § 263 I 1. Zur Schadensfeststellung bei betrügerischer Kapitalerhöhung. 2. Beim Eingehen von Risikogeschäften ist insoweit auch eine täuschungs- und irrtumsbedingte Verlustgefahr zu berücksichtigen, die über die vertraglich zu Grunde gelegte hinausgeht. Ein darin liegender Minderwert des im Synallagma Erlangten ist unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu bewerten; er ist grundsätzlich konkret festzustellen und gegebenenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen zur wirtschaftlichen Schadensfeststellung zu beziffern. (Leitsatz 2 von der Redaktion) BGH, Beschl. v. 14. 4. 2011 − 2 StR 616/10 (LG Köln)
Beispiele: A täuscht gegenüber B Bedürftigkeit vor, um an Geld zu kommen; er behauptet fälschlicherweise, für eine caritative Organisation zu sammeln, wirtschaftet das Geld aber in die eigene Tasche; er erschleicht sich durch falsche Angaben staatliche Subventionen. Das Opfer gibt in diesen Fällen Vermögensbestandteile weg und weiß dabei genau, dass es keine Gegenleistung im wirtschaftlichen Sinne erlangt (bewusste Selbstschädigung).
NJW 1952, 798 Ein Spender kann dadurch betrogen werden, daß ihm hohe Spenden anderer Personen vorgespiegelt werden StGB § 263 Ein Spender kann dadurch betrogen werden, daß ihm hohe Spenden anderer Personen vorgespiegelt werden. BayObLG, Urteil vom 13. 2. 1952 - RevReg. III 876/51
Beispiel (BGHSt 45, 1 ff.): A war beim MfS als Kraftfahrer und später bis zum Ende der DDR bei der Deutschen Volkspolizei beschäftigt. Er hatte sich darüber hinaus als inoffizieller Mitarbeiter gegenüber dem MfS verpflichtet. Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wurde A Angestellter im Berliner Polizeidienst. Anläßlich der Prüfung seiner Weiterbeschäftigung füllte er einen Personalfragebogen nur teilweise aus. Zusatzfragen, die von ehemaligen inoffiziellen Mitarbeitern des MfS zu beantworten waren, ließ er unausgefüllt. Ferner versicherte er anläßlich seiner Anhörung vor der Personalauswahlkommission wahrheitswidrig, er sei während seiner früheren Dienstzeit vom MfS nicht für „Spitzeldienste“ angeworben worden. Die Personalauswahlkommission stellte danach seine persönliche Eignung für eine Weiterbeschäftigung beim Polizeipräsidenten in Berlin fest. A wurde zunächst im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und als Polizeihauptwachtmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Als seine MfS-Tätigkeit bekannt und ihm die fristlose Entlassung angedroht wurde, schied er freiwillig aus dem Beamtenverhältnis aus. Bezüge, die er als Beamter in Höhe von 63.882,24 Euro erhalten hatte, wurden nicht zurückgefordert.
NJW 1978, 2042 Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs StGB § 263 Über die Voraussetzungen des Anstellungsbetrugs bei Erschleichung eines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses (Anschluß an BGHSt 17, 254 [259] = NJW 1962, 1521). BGH, Urteil vom 9. 5. 1978 - StR 104/78 (LG Augsburg)
NJW 1979, 1419 Betrug bei Zeitschriftenwerbung StGB § 263 Daß in Wirklichkeit ein vorgetäuschter sozialer Zweck verfehlt wird, reicht für den Betrugstatbestand noch nicht aus, wenn die Zeitschrift nicht mehr kostet als sonst, und wenn der Getäuschte genügend Geld dafür hat und sie brauchen kann. OLG Köln, Urteil vom 23. 1. 1979 - 1 Ss 1024/78
NJW 1968, 902 Eintritt eines Vermögensschadens bei Erschleichung der Unterzeichnung eines Bestellscheines StGB § 263 Wird die Unterzeichnung eines Bestellscheins durch unwahre Angaben über dessen Bedeutung erschlichen, so ist ein Vermögensschaden des Getäuschten nicht schon deshalb ohne weiteres zu bejahen, weil er in Wahrheit nichts bestellen wollte. BGH, Urteil vom 20. 2. 1968 - 5 StR 694/67 (LG Osnabrück)
Beispiel: Zeitschriftenwerber A erschleicht eine Unterschrift unter einen Abonnementantrag. Er will, dass das Vertriebsunternehmen einen Gewinn aus dem Vertrag erzielt, weil er nur so als Werber seine Provision erhält.
NStZ 2011, 699 Raub mit Todesfolge – Wegnahme aus Rache; bedingter Tötungsvorsatz StGB §§ 249, 250, 251, 255, 25, 212 1. Täter – auch Mittäter – kann beim Raub nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen. Der auf Hass- und Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern. 2. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung erfordert die Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Als ein solcher Vermögenszuwachs kann auch die Erlangung des Besitzes an einer Sache bewertet werden. Dagegen genügt – wie beim Raub – nicht, wenn der Täter zwar kurzzeitigen Besitz begründen will, die Sache aber unmittelbar nach der Erlangung vernichtet werden soll. 3. Zur Abgrenzung des bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit. BGH, Urteil vom 27. 1. 2011 - 4 StR 502/10 (LG Kaiserslautern)