Sonderformen der Urkunde

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 Präsentation transkript:

Sonderformen der Urkunde Zusammengesetzte Urkunde ist eine Erklärung die sich inhaltlich auf eine andere Erklärung bezieht. Die Bezeichnung wird dadurch ausgedrückt, dass die beiden Erklärungen fest verbunden sind. Aussteller ist derjenige, der die Erklärung abgibt, die auf die andere Bezug nimmt. Beispiel: Beglaubigung einer Abschrift oder Kopie

Sonderformen der Urkunde Beweiszeichen ist eine Erklärung, die sich auf eine Sache bezieht. Die Beziehung wird dadurch ausgedrückt, dass die Erklärung, in der Regel durch besondere Zeichen oder abgekürzt, fest an der Sache angebracht ist. Kennzeichen ist ein Zeichen, z. B. eine Nummer, das an einer Sache angebracht wird, um sie von anderen Sachen gleicher Art zu unterscheiden. Ein Kennzeichen fungiert als eine Art Name für die Sache, um diese in Erklärungen zu bezeichnen oder später wiederzuerkennen. Ein Kennzeichen verkörpert keine Erklärung.

Sonderformen der Urkunde Gesamturkunde ist eine feste Verbindung von Urkunden (Buch) bestimmten Inhalts für die kraft Gesetzes, Rechtsgeschäfts oder Verkehrssitte die Erwartung einer Vollständigkeit gilt. Beispiele: Handelsbuch; Trödlerbuch; Giftbuch. Dem Buchführungspflichtigen wird eine in der festen Verbindung verkörperte Erklärung unterstellt. Erklärungsinhalt: „Ich habe keine weiteren eintragungspflichtigen Geschäfte getätigt als die im Buch dokumentierten.“

Fotokopie Eine Fotokopie ist nach hL keine Urkunde. Nach der Rspr macht aber derjenige, der eine Fotokopie vorlegt, mittelbar von dem Original Gebrauch. Ist das Original eine unechte Urkunde, so ist er nach hL wegen Gebrauch einer unechten Urkunde strafbar. Ist das kopierte Objekt eine Montage bestehend aus einem Text und einem darunter gelegten Blatt mit einer Unterschrift, so existiert kein Original, das den Anschein erweckt, eine Urkunde zu sein. Gebraucht der Täter die Fotomontage um eine Erklärung eines anderen vorzutäuschen, so kann er nicht wegen mittelbaren Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde bestraft werden.

§ 268 Technische Aufzeichnung, Begriff Inhalt: Jede objektive Tatsache Technisches Gerät: Ein Gerät, das bestimmte Tatsachen registriert, indem es standardisierte Zeichen produziert (codierte Information) Ganz oder zum Teil selbständig: Das Gerät kann durch einen Menschen bedient werden, dieser darf aber nicht die Information (Zeichenauswahl) bestimmen Die ihren Gegenstand erkennen lässt: Der Aufzeichnungsvorgang muss individualisiert sein. Die Individualisierung muss nicht durch das Gerät, sie kann auch durch einen menschlichen Vermerk erfolgen Beweiseignung: Die registrierte Tatsache muss rechtserheblich sein oder es nachträglich geworden sein Beweisbestimmung: Kann schon bei der Entstehung vorhanden sein (z.B. Kontrollgeräte), ist aber spätestens mit der Täuschungsabsicht gegeben

Tathandlung des § 268 Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie nicht von dem Gerät erzeugt ist, von dem sie zu stammen scheint Herstellung oder Verfälschung praktisch ohne Bedeutung Störende Einwirkung Anmaßung der Zeichenauswahl durch Eingriff in den Aufzeichnungsvorgang oder nicht ordnungsgemäße Bedienung Gebrauch zur Täuschung bildet mit der störenden Einwirkung eine tatbestandliche Handlungseinheit

§ 274 Obj. Tatbestand Tatobjekt: echte Urkunde, Datenurkunde oder technische Aufzeichnung, die einem anderen „gehört“ = Bestehen eines Beweisführungsrechts eines Anderen (Mit Entstehen eines Beweisführungsrechts entfällt die Abänderungsbefugnis) Tathandlung: Beschädigen bezieht sich nur auf die sinntragenden Zeichen Unterdrücken, Verhinderung der Benutzung der Urkunde zum Beweis Subj. Tatbestand Einfacher Vorsatz bezüglich Unterdrücken Nachteilzufügungsabsicht im weiteren Sinne Nachteil nicht nur Vermögensnachteil Aber nach Rechtspr. ist die Vereitelung einer Strafverfolgung kein Nachteil, weil der Staat „kein Anderer“ ist (fraglich, ob die Rechtspr. bei fiskalischen Nachteilen ebenso urteilen würde)