Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 16.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen

Der A verprügelt den O und schlägt ihn hierbei bewusstlos Der A verprügelt den O und schlägt ihn hierbei bewusstlos. Nunmehr kommt er auf die Idee, dem O dessen Smartphone zu entwenden, um es auf Dauer zu behalten. Abwandlung: O war nicht bewusstlos, duldete aber aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten die Wegnahme des Smartphones. Abwandlung: Die Idee, das Smartphone wegzunehmen, kam dem A während des Verprügelns.

Abwandlung: A fesselt die O mit dem Ziel, diese an einer Klausurteilnahme zu hindern. Nachdem er die O gut verschnürt hat, bemerkt er deren Smartphone und entwendet dieses der lautstark protestierenden O, um es zu behalten. Wie wäre zu entscheiden, wenn A die O zwecks Verhinderung der Klausurteilnahme bewusstlos geschlagen hätte?

A will dem O dessen Schokoladenweihnachtsmann entwenden A will dem O dessen Schokoladenweihnachtsmann entwenden. Um von vornherein einen Widerstand des O auszuschalten, misshandelt er die Katze des O in dessen Gegenwart; schließlich hält er sie über den geöffneten Deckel der Waschmaschine mit dem Hinweis „Wollwaschgang“. O – inzwischen schweißgebadet - lässt daraufhin die Entwendung widerstandslos geschehen

Der A will aus der Supermarkskasse erneut den EURO-Bestand entwenden Der A will aus der Supermarkskasse erneut den EURO-Bestand entwenden. Da er dieses Mal aber sein Deospray vergessen hat, hält er der gerade abzukassierenden Kundin eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an den Kopf und erklärt, wenn die Kassiererin ihn nicht an den Kassenbestand lassen sollte, könne sie sogleich einen großen Lappen holen, um das Blut etc. der Kundin aufzuwischen. Die fassungslose Kassiererin sieht deshalb tatenlos zu, wie A sich aus ihrer Kasse bedient. Abwandlung: A ohrfeigt die Kundin und erklärt der Kassiererin, er würde dies bei einem hindernden Einschreiten ihrerseits sofort wieder tun. Strafbarkeit nach § 249 (vgl. Mitsch, BT 2/1, 3/24)?

Der A will in einer nur noch teilweise gefüllten Straßenbahn dem O dessen Brieftasche entwenden. Er pöbelt deshalb den O an und macht sich an dessen Jacke zu schaffen. Fahrgast F will daraufhin an der nächsten Haltestelle rasch die Bahn verlassen. Der A missversteht sein rasches Aufstehen und glaubt, der F wolle dem O zu Hilfe kommen. Daraufhin streckt er den F nieder und erleichtert den völlig verängstigten O um dessen Brieftasche.

Der A schlägt in einem Ferienklub in der Türkei den „Gast 137“ solange, bis dieser ihm seinen Namen und auch seine Anschrift preisgibt. Eine Woche später (G137 blieb noch zwei Wochen länger in der Türkei) räumt er die Villa des Gast 137 aus (vgl. Mitsch BT2/1, 3/41).

Der A will aus der Wohnung des O Stehlenswertes entwenden Der A will aus der Wohnung des O Stehlenswertes entwenden. Als er aus dem Nebenzimmer Schnarchgeräusche hört, dreht er lautlos den von außen steckenden Schlüssel der Schlafzimmertür im Schloss um, damit er von dem möglicherweise aufwachenden O nicht bei seinem Beutezug gestört wird. Diese Vorsichtsmaßnahme erweist sich als überflüssig, da O ohnehin nicht in der Wohnung war; A hatte stattdessen den (auch) schon etwas in die Jahre gekommenen Hauskater gehört. A verlässt die Wohnung mit einer Bargeldbeute iHv 800 €.

A will der Boutique-Inhaberin O deren Kasseneinnahmen entwenden A will der Boutique-Inhaberin O deren Kasseneinnahmen entwenden. Als sie ihm den Rücken zuwendet, drückt er ihr einen Lippenpflegestift in den Rücken, um damit bei ihr den Eindruck zu erwecken, sie werde mit einer Waffe bedroht. O hielt den Lippenstift für die Spitze eines Messers bzw. einer Schere und O lässt zu, dass der A 200 Euro aus der Kasse entnimmt.

Abwandlung: A betritt die Boutique der O, stellt eine Sporttasche auf den Tresen und erklärt der O, dass sich darin eine Bombe befände, die er mittels eines in der Hand gehaltenen Mobiltelefons zünden werde, wenn sie ihn daran hindern wolle, das in der Kasse befindliche Geld an sich zu nehmen. Die verängstigte O lässt zu, dass der A mit 800,00 Euro Bargeld aus ihrer Kasse das Geschäft verlässt.

BGH: Sporttasche als Mittel eines schweren Raubes NStZ 2011, 278 StGB § 250 I Nr. 1b Ist für einen objektiven Beobachter die Gefährlichkeit eines vom Täter verwendeten Gegenstandes (hier: einer handelsüblichen Sporttasche und eines Mobiltelefons, die er täuschend als „Bombe” bezeichnete) überhaupt nicht einzuschätzen, kommt eine Strafbarkeit nach § 250 I Nr. 1b StGB in Betracht. BGH, Urteil vom 18. 8. 2010 - 2 StR 295/10 (LG Kassel)

§ 252 Räuberischer Diebstahl Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

A ist in die Wohnung der O eingebrochen und hat dort mehrere Schmuckstücke sowie das Mobiltelefon der O eingesteckt, um diese Gegenstände für sich zu behalten. Zu seinem nicht geringen Ärger muss er bemerken, dass O unerwartet früh wieder nach Hause kommt. A verbirgt sich hinter der Wohnungstür und schlägt die nichtsahnende O hinterrücks mit einem gusseisernen Kerzenleuchter nieder, um sowohl unerkannt entkommen, als auch die Beute behalten zu können.

Der A schlägt den O nieder und entwendet dem sich sträubenden O dessen Mobiltelefon. Als A sich vom Ort des Geschehens entfernt, sieht er sich von O verfolgt, der sein Telefon wiedererlangen will. Der A ergreift daraufhin einen losen Pflasterstein, schlägt ihn dem O kräftig auf den Schädel und verletzt ihn lebensgefährlich. A ging deshalb so gegen den Verfolger O vor, a) weil er sich auf jeden Fall (auch) den Besitz des Handys erhalten wollte b) weil er seine vorläufige Festnahme (§ 127 I StPO!) durch O fürchtete; an den weiteren Besitz des Handys hatte er hierbei gar nicht gedacht.

§ 263 Betrug (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2.einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, 3.eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder 5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat. (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

NJW 1991, 2573 Schaden bei Betrug StGB § 263 Gewährt der Verkäufer dem Käufer einen Sonderrabatt infolge einer Täuschung über den Verwendungszweck der Ware, so reicht dieser Umstand allein für die Annahme eines Betrugsschadens in Höhe des erschlichenen Rabatts nicht aus. BGH, Beschluß vom 14-06-1991 - 3 StR 155/91 (LG Aurich)

NStZ-RR 2003, 140 Betrug - wirtschaftlicher Vermögensbegriff - fremdnütziger Dreiecksbetrug StGB § 263 1. Wenn nur die - durch Täuschung hervorgerufene, aber objektiv unbegründete - Hoffnung, das eigene Vermögen dadurch zu vermehren, dass ein ungewöhnlich günstiges Geschäft abgeschlossen wird, enttäuscht wird, kann dies einer Vermögensminderung nicht gleichgestellt werden.

NJW 1996, 2172 Betrug durch Einfordern überhöhter Inkassokosten? StGB § 263 I Die Geltendmachung überhöhter Inkassogebühren ist keine Tatsachenbehauptung i.S. des § 263 StGB, sondern allenfalls eine strafrechtlich irrelevante Täuschung über die Rechtslage. (Leitsatz der Redaktion) OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 19-03-1996 - 3 Ws 166/96