Kann die STV in Österreich Nachbaugebühren für die Saatzuchten erheben? Generalversammlung der SteirerSaat am 24.11.2017 in , Österreich Dirk Otten, Geschäftsführer STV
Gliederung / Themen Vorstellung Vertragliche Grundlagen Grundlagen des Sortenschutzrechts Nachbauverfahren im Jahresablauf gegenüber Landwirten Nachbauverfahren im Jahresablauf gegenüber Aufbereitern von Nachbausaatgut Finanzierung der Nachbauerfassungen Zusammenspiel BDP/STV Medien der STV Empfehlung für Österreich
Koordination Bonn/Gießen 1. Organisation und Aufgaben der STV Buchhaltung Beatrix Schmidt Geschäftsführung Dirk Otten Recht Vertrags- und Lizenzprüfung Nachbau Dr. Moritz von Köckritz Vertrags- und Lizenzprüfung Petra Zimmermann (TL) Beate Lennarz Sabrina Wermelskirchen Silke Sennewald Aushilfe Prüfdienste Dr. Christoph Stephan (TL) Außendienst: Franz-Paul Ehmele Marlies Hesz Dr. Hermann Michalek Hartmut Müller Manfred Wehner Ulrich Weidner Michael Gerhardy Max Rieger Nachbau Öffentlichkeit Koordination Bonn/Gießen Christiane Michels (TL) Doris Dölger Christina Siepe Alexandra Becker Nachbau Verfahren/EDV Alexander Arnheiter (TL) Stefan Bach Sabine Cain Sandra Hofmann Andreas Lämmermeier Ferno Ruf Salma Safdari Svenja Schlierbach Andrea Oestreich NB-Aufbereitung Verhehlter Nachbau Gabriela Hoppe (TL) Johanna Frommberger Britta Löhndorf Nachbau-Hotline Gabriela Hoppe (TL) Johanna Frommberger Aushilfen
1. Organisation und Aufgaben der STV STV ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Zweck: Die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellschafter, insbesondere die Überwachung von Sortenschutzrechten, die Einziehung von Lizenzgebühren für Sortenschutzrechte, die Durchführung der Nachbauerfassung […] 59 Gesellschafter – Züchtungsunternehmen oder Vertriebsgesellschaften STV- Verwaltungsrat gibt die Richtlinien vor. STV-Gesellschafterversammlung beschließt über Kernfragen die Gesellschaft betreffend.
1. Organisation und Aufgaben der STV Lizenzabteilung Vertragsmonitoring für Züchter der Vertriebs-/ Vermehrungs-/ Aufbereitungslizenzverträge Prüfung der Lizenzverträge, Schwarzmarktbekämpfung Abfrage der Eigenentahmen bei Vermehrern Abwicklung von Prüfungsfeststellungen, festgestellten Lizenzrechtsverletzungen, Eigenaufdeckungen Verwaltung und Pflege der Datenbank „VertrIS“ Ansprechpartner der Züchter, VO-, U-VO-, V-Firmen, Agrarhandel, Vermehrer und Landwirte bei Fragen zum Sortenschutz, zu den Lizenzverträgen und zu VertrIS Nachbauabteilung (dazu später mehr) Durchführung des Nachbauerhebungsverfahrens Erhebung und Ausschüttung der Nachbaugebühren Stellen und Durchsetzen von Auskunftsersuchen ggü. Landwirten und Aufbereitern Begleitung von Klageverfahren Ansprechpartner der Landwirte und Aufbereiter zu allen Fragen des Nachbaus (Hotline)
Schwarzmarkt & Einhaltung der Verträge 1. Organisation und Aufgaben der STV Treuhandkonto Getreide Treuhandkonto Kartoffeln Treuhandkonto Grobleguminosen Treuhandkonto Nachbau STV Schwarzmarkt & Einhaltung der Verträge Nachbau
2. Gesetzliche/vertragliche Grundlagen der STV Arbeit Zentrale Nachbauerhebung gesetzlich zulässig Gem. Art. 3 Abs. 2 GemNachbV ist Geltendmachung von Nachbauansprüchen von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam oder durch eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern zulässig. Auch der EuGH hat dies bestätigt und dass eine solche „Vereinigung“ auch eine GmbH sein kann, deren Gesellschafter die Sortenschutzinhaber sind (EuGH Urteil v. 11.03.2004, „Jäger“ Rs. C-182/01). Gem. Art. 5 Abs. 4 GemNachbV kann auch die Höhe der Nachbauentschädigung Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Verbänden (Züchter und Landwirte) sein.
2. Gesetzliche/vertragliche Grundlagen der STV Arbeit Beauftragungsverträge Nachbau Züchter beauftragen und bevollmächtigen die STV ihre Rechte im Zusammenhang mit Nachbauhandlungen und Nachbauaufbereitung in Bezug auf die Vertragssorten wahrzunehmen und die daraus folgenden Ansprüche gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (STV klagt als Prozessstandschafterin also selbst!). Vorteil: Keine zeitaufwendigen Abstimmungen, Image des Züchters
Für wen werden Nachbaugebühren erhoben?
3. Grundsatz des Sortenschutzrechts Sortenschutzrecht Ausschließlichkeitsrecht Grundsatz: NUR der Sortenschutzinhaber darf die geschützte Sorte: Erzeugungen oder Fortpflanzen Aufbereiten zum Zwecke der Vermehrung Anbieten zum Verkauf / Verkaufen Ausführen / Einführen in die Gemeinschaft (EU) Aufbewahren zu den o.g. Zwecken 2 Ausnahmen davon: Nachbaurecht und Erschöpfung
3. Grundsatz des Sortenschutzes Was ist Nachbau? Erntegut, das im eigenen Betrieb gewonnen wurde, darf der Landwirt im eigenen Betrieb aussähen, ohne eine Erlaubnis des Sortenschutzinhabers einzuholen.
3. Grundsatz des Sortenschutzrechts Darf jede Pflanze nachgebaut werden? NEIN! Der Nachbau von Hybriden und synthetischen Sorten ist gesetzlich verboten! Im Gesetz sind Pflanzenarten geregelt, die nachgebaut werden dürfen. Siehe Anlage zum Sortenschutzgesetz / Art. 14 GemSortV 1. Getreide 1.1 Avena sativa L. Hafer 1.2 Hordeum vulgare L. sensu lato Gerste 1.3 Secale cereale L. Roggen 1.4 x Triticosecale Wittm. Triticale 1.5 Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol. Weichweizen 1.6 Triticum durum Desf. Hartweizen 1.7 Triticum spelta L. Spelz 2. Futterpflanzen 2.1 Lupinus luteus L. Gelbe Lupine 2.2 Medicago sativa L. Blaue Luzerne 2.3 Pisum sativum L. (partim) Futtererbse 2.4 Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee 2.5 Trifolium resupinatum L. Persischer Klee 2.6 Vicia faba L. (partim) Ackerbohne 2.7 Vicia sativa L. Saatwicke 3. Öl- und Faserpflanzen 3.1 Brassica napus L (partim) Raps 3.2 Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Rübsen 3.3 Linum usitatissimum L. Lein, außer Faserlein 4. Kartoffel 4.1 Solanum tuberosum L. Kartoffel
3. Grundsatz des Sortenschutzrecht Gesetzliche Grundlagen Europa: Art. 14, 94 GemSortVO Nr. 2100/94 i.V.m. GemNachbV Nr.1768/95 Österreich Nationales SortG § 4 Abs. 4, § 24 Abs. 1 SortG (Sortenschutz umfasst nicht den Nachbau). Bedingungen können zwischen Verbänden festgelegt werden.
3. Grundsatz des Sortenschutzrechts Nachbaubedingungen Der Landwirt darf ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers nachbauen, wenn er: Nachbaugebühren bis zum 30.06. zahlt und auf ein konkretes Auskunftsverlangen hin, Auskunft erteilt. Ausnahme: Kleinlandwirte sind von der Pflicht zur Zahlung der Nachbaugebühren befreit (nicht aber von der Auskunftspflicht) Verletzt der Landwirt nur 1 Bedingung Sortenschutzrechtsverletzung! Kleinlandwirt, § 7 Abs. 3 GemNachbV: (Getreide: Fläche, die zur Produktion von 92 Tonnen ausreicht, bei Kartoffel für 185 Tonnen) In Deutschland Berechnung KLW nach Einstufung Betriebe in GAP-Reform (im Mittel ca. 20 ha Ackerfläche oder < 5 ha Kartoffelanbaufläche)
3. Grundsatz des Sortenschutzrechts Urteil des EuGH i.S. Vogel (RS C-242/14) Kernaussage: Auf das Nachbaurecht kann sich der Landwirt nur berufen, wenn er bis zum 30.06. des Wirtschaftsjahres, in dem er den Nachbau betrieben hat, die fällige Nachbaugebühr bezahlt und zwar unabhängig davon, ob er zuvor zur Auskunft aufgefordert wurde oder eine Rechnung erhalten hat. Zahlungspflicht und Auskunftspflicht stehen selbständig nebeneiander und sind nicht voneinander abhängig. Das Schulin-Urteil des EuGH (AHP-Rechtsprechung) gilt zwar nach wie vor, bezieht sich aber nur auf den Auskunftsanspruch! Auch wenn keine AHP vorliegen und Auskunftsersuchen nicht durchsetzbar sind, besteht Zahlungspflicht Fazit: Landwirt muss von sich heraus tätig werden! Hat der LW bis zum 30.06. die Nachbauentschädigung nicht gezahlt (und nicht gemeldet), ist nunmehr klar, dass er eine Sortenschutzverletzung begangen hat. Der Züchter kann alle sich aus dem Sortenschutz ergebenden Rechte geltend machen. Es kommt nicht mehr auf ein pünktliches Auskunftsersuchen unter Vorlage von AHP an!
3. Grundlagen des Sortenschutzrechts Auskunftsanspruch und das Schulin-Urteil des EuGH (v. 10.04.2003, C-305/00) „Anhaltspunkterechtsprechung“ „Der Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Sorte hat nicht das Recht, die vorgesehenen Auskünfte von einem Landwirt zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte (AHP) dafür verfügt, dass der Landwirt zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb das Ernteerzeugnis verwendet oder verwenden wird, das er in seinem eigenen Betrieb durch Anbau von Vermehrungsgut einer unter diesen Schutz fallenden Sorte […] gewonnen hat.“
3. Grundlagen des Sortenschutzrechts Nachbauerhebung in Europa – unterschiedliche Systeme, in jedem Land andere Herausforderungen und andere Mentalitäten Das Sortenschutzrecht in Österreich, Reformbedarf im Lichte von UPOV 1991?
6. Royalty collection systems on FSS Seminar Estonia 26.11.2015 6. Royalty collection systems on FSS Royalty collection on FSS use - Cereals System in place System started recently
6. Royalty collection systems on FSS Warum ist eine funktionierende Nachbauerhebung in Österreich wichtig? aus Sicht der europäischen Züchter politisch wichtig, in ganz Europa werden Nachbaugebühren erhoben aus Sicht der österreichischen Züchter wichtig, denn sie erfahren seit 1998 einen erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber vielen europäischen Saatzuchten aus Sicht der österreichischen Landwirte wichtig, denn sie möchten ihre bewährten Strukturen erhalten aus Sicht der österreichischen Landwirte wichtig, denn sie möchten Sorten, die an das besondere pannonische Klima und dem damit verbundenen einzigartigen Krankheitsdruck angepasst sind.
4. Das Nachbauverfahren im Jahresablauf Wie kommen die Nachbaugebühren beim Züchter an? ZÜCHTER LANDWIRTE
4. Das Nachbauverfahren im Jahresablauf Die STV ist von den meisten deutschen/europäischen Züchtungsunternehmen beauftragt, durch ein zentralisiertes Verfahren die NBG zu erfassen und mit den Landwirten abzurechnen. Hinsichtlich des Aufwandes gibt es Synergieeffekte (Adressdatenpflege, EDV-Programme, eine Rechnung für alle nachgebauten Mengen über sämtliche Züchter etc.). Die Klärung von Rechtsfragen kann in Abstimmung mit den Züchtern für alle abgestimmt werden. Züchter kann sich auf seine wichtigen Aufgabengebiete der Züchtung und ggf. des Vertriebs konzentrieren.
4. Das Nachbauverfahren im Jahresablauf Vorteile für den Landwirt Landwirt erhält ein Anschreiben zur Abgabe der Nachbauerklärung und eine entsprechende Rechnung, die er zahlt Landwirte wünschen einen zentralen „Ansprechpartner“ zur Abwicklung der Nachbaugebühren FAZIT: Die Erhebung der NBG durch eine zentrale Stelle ermöglicht ein effizientes Verfahren für alle Beteiligten.
4. Das Nachbauverfahren im Jahresablauf Sorten- Lizenzgebührenabfrage bei Züchter – nach kartellrechtlichen Bestimmungen Aktivlegitimation Sortenschutzinhaber / ausschließlich Nutzungsberechtigte sicherstellen (ist im Streitfall darzuelegen!) Erstellung STV Ratgeber mit Vertragssortenliste und nützlichen Hinweisen für den Landwirt Das Eigenberechnungs- und Meldeverfahren (angepasst auf das EuGH Vogel Urteil)
Übertragung einer ausschließlichen Nutzungsberechtigung WW Lukas
Sortenliste Ratgeber
Sortenliste STV-Homepage
4. Das Nachbauverfahren im Jahresablauf Das Erhebungsverfahren: Ca. 90.000 Landwirten wird jährlich (April) ein Formular übermittelt, auf dem diese ihre NBE abgeben können. Rücksendefrist 30.06. Bestehen AHP, wird Hinweis darauf auf den Formularen angedruckt. Die Erklärung des Landwirts ist dann verpflichtend. Diese Pflicht ergibt sich aus § 10a SortG, Art. 14 GemSortV (Schulin!). Auf Grundlage der Angaben werden sodann die NB-Gebühren errechnet und dem Landwirt eine entsprechende Rechnung übermittelt. Hält sich der Landwirt nicht an seine gesetzlichen Verpflichtungen aus dem Nachbau, muss er einen Schadensersatz bezahlen (i.H.d. vollen Lizenz, bei Wiederholung auch 4-fache Lizenz) In Einzelfällen müssen Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden.
Formular
Nachbauerklärung
Rechnung
Berechnete Nachbaugebühren pro Wirtschaftsjahr (Mio. Euro) (Stand: 22 abgeschlossene Wirtschaftsjahre
Berechnete Nachbaugebühren pro Wirtschaftsjahr (Mio. Euro) (Stand: 22
Berechnete Nachbaumenge in % von der Zielmenge Getreide (Stand: 22. 10
Berechnete Nachbaumenge in % von der Zielmenge Kartoffeln (Stand: 22
5. Das Nachbauverfahren ggü. Aufbereitern Das von der Ernte zurückbehaltene Saatgut muss, um zur Aussaat bestmöglich geeignet zu sein, gereinigt und ggf. gebeizt werden. Das können wenige Landwirte selbst, zumeist wird das entnommene Saatgut zu einem Lohnaufbereiter gefahren. Grundsätzlich ist auch die Aufbereitung dem Sortenschutzinhaber vorbehalten (Ausschließlichkeitsrecht!) Zum Zwecke des Nachbaus ist der Aufbereiter aber ohne Erlaubnis des Sortenschutzinhabers berechtigt, eine Aufbereitung vorzunehmen.
5. Das Nachbauverfahren ggü. Aufbereitern Aufbereiter darf Saatgut zum Zwecke des legalen Nachbaus auch ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers aufbereiten. Was muss er bei der Nachbauaufbereitung beachten? Er hat darauf zu achten, dass derselbe Landwirt das Saatgut wieder in Empfang nimmt, der es angeliefert hat (kein Tausch der Partien!) Er ist verpflichtet systematisch Aufzeichnungen zu machen u.a. über: den Namen und die Adresse des Landwirts die aufzubereitende Sorte und den Umfang (Menge) den Tag der Aufbereitung und sich aktiv Kenntnis von der Sorte zu verschaffen. Rechtsgrundlage: § 27 SaatG (in Österreich § 9 Abs. 1 ?) i.V.m. § 1 SaatAufzV BaGeno: Derzeit Rechtsstreit über die Frage, ob auch das ordnungs-widrige Nichtführen der Aufzeichnungen nach SaatAufzV einen Wettbewerbsverstoß darstellt. OLG Karlsruhe hat keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht gesehen; Frage beschäftigt BGH.
5. Das Nachbauverfahren ggü. Aufbereitern Jahresablauf Anschreiben der bekannten Nachbauaufbereiter Anhaltspunkte erforderlich – aus Angaben der Landwirte / vertragliche Aufbereitung von Z-Saatgut) Abgleich Meldung Landwirt / Meldung Nachbauaufbereiter bei Differenzen erneute Ansprache des Landwirtes mit der Bitte um Information (Rechnungsstellung, Schadensersatz volle Lizenzgebühr / Unterlassung / ggf. 4 fache Lizenz)
6. Finanzierung der Nachbauerfassung Ertrag Aufwand Wesentliche Kostenträger System der Finanzierung Budget Abstimmung System der Aufwandsverteilung Ertrag der STV der als Gewinn zu versteuern ist
7. Zusammenspiel BDP / STV BDP Berufsverband der Pflanzenzüchter BDP verhandelt mit Gesetzgeber, Verwaltung und landw. Interessensverbänden BDP Pressearbeit / Öffentlichkeitsarbeit STV reine Dienstleistungsgesellschaft – Non-Profit Organisation BDP entspricht der Saatgut Austria
8. Medien der STV Nachbauerfassung „manuell“ – Ratgeber / Formulare Nachbauerfasung „online“ – Internet Nachbauaufbereitermeldung manuell als Export aus der Warenwirtschaft Nachbauaufbereitermeldung über Internet Status Auskunftserteilung Aufbereiter über Internet für die Züchter
9. Empfehlung für Österreich UPOV 91 Umsetzen! rechtliche Gestaltung, so dass Erfassung auch für EU Sorten so erfolgen kann, wie Österreich das wünscht Was wäre unsere Empfehlung wenn das Thema Nachbau in Österreich angegangen werden soll.
9. Empfehlung für Österreich unterschiedliche Ausgangssituationen D/A Getreide 5.000.000 ha 600.000 ha Grobleguminosen 155.000 ha 20.000 ha Kartoffeln 300.000 ha 21.000 ha Saatgutwechsel vergleichbar bei ca. 50% hoher Anteil kleinstrukturierter Betriebe Niederö. und Oberö. ca. 21.000 Betriebe >20 ha
9. Empfehlung für Österreich Variante I: Gemeinsame Erfassung Österreich / Deutschland zentrale Erfassungsgesellschaft zentrale Datenbank Anschriften der Landwirte Anhaltspunkte Z- Kaufdaten, Nachbau sammeln. Sorten zusammentragen Lizenzgebühren erfassen Sortenrechte ordnen Bag Tag, Sackaufdruck , Rechnungsaufdruck zur Aufklärung Landwirt über Sortenschutzrechte Wenn keine Branchenverständigung erfolgt, wäre Variante 1 die Grundlage einer eigenständiger funktionierenden Züchterlösung
9. Empfehlung für Österreich Variante II: Eigenes System der Erfassung für Österreich erarbeiten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Branchenlösung Das Gespräch mit den Landwirten suchen. Gemeinsam europäische Lösungswege erkunden. System einfach halten, geringer Aufwand muss im Vordergrund stehen Ansätze: Über IVEKOS /AMA Daten - Flächenpauschale je ha Anbau Über INVEKOS / AMA Daten- Bereitstellen aller LW über Saatgutaufbereiter (Fremdaufbereitung / Hofaufbereitung) Pauschalen je dt / aber Transparenz ist wichtig über Flaschenhälse z.B. Stärkefabrik
9. Empfehlung für Österreich Variante II: Eigenes System der Erfassung für Österreich erarbeiten Branchenlösung zukünftiges System in Polen zur Zeit in Beratung: Über IVEKOS / AMA Daten – Abzug einer Flächenpauschale je ha Anbau 2.384.000 € / 621.000 ha = 3,50 € / ha je Jahr minimale Kosten, absolut effizient, solidarisch getragen von allen Landwirten, alle Nutzer zahlen, da alle Landwirte den Züchtungsfortschritt nutzen
9. Empfehlung für Österreich Block III - Kommunikation
STV-Homepage
Kommunikation zum Nachbau Klare Botschaft: Nachbaugebühren sind notwendig um den Züchtungsfortschritt zu sichern, denn: Saatgut hat einen sehr hohen Stellenwert für den betriebswirtschaftlichen Erfolg eines Landwirts. Die vielfältige Branche braucht „Gesichter“ (z. B. Züchter), nur dann kann mit den Landwirten auf Augenhöhe kommuniziert werden. Es muss von Anfang ein positives Image geschaffen werden: Züchter sind Partner der Landwirte.
Kommunikation zum Nachbau Alle wichtigen Zielgruppen müssen angesprochen werden: Landwirte, VO-Firmen, Aufbereiter, Vermehrer; Bauernverbände (Allianzen schaffen), Politik; NGOs, Fachmedien, Z-Saatgutkunden, Landhandel etc. Der „Ton“ muss partnerschaftlich und freundlich sein (kein Drohbild aufbauen), das Wording leicht verständlich - auch bei juristischen Sachverhalten. Kommunikationsmittel wie Broschüren, Flyer, Internetauftritt müssen leicht verständlich und modern gestaltet werden. Außendienst als direkter Draht zum Landwirt ist wichtig!
9. Empfehlung für Österreich Soweit uns bekannt ,wurde für 2017/2018 und 2018/2019 eine politische Lösung für Österreich gefunden. Damit wurde Ihnen ein Zeitfenster geschaffen, in dem gemeinsam nach Lösungen gesucht werden kann, die für die besonderen Verhältnisse in Österreich maßgeschneidert sind. Nutzen Sie die Zeit, Züchtung ist kein Selbstzweck, sie dient letztendlich dem Landwirt. Seien Sie mutig, es wird nur wenige Landwirte geben, die gegen ein gemeinsam entwickeltes System aufbegehren.
9. Empfehlung für Österreich Viel Erfolg und vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit