Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

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 Präsentation transkript:

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Formen der Leistungsfeststellung § 3 LB-VO Mitarbeit mündliche Prüfungen mündliche Übungen Schularbeiten Tests, Diktate besondere praktische Leistungsfeststellungen, besondere graphische Leistungsfeststellungen.

Mitarbeit § 4 LB-VO a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen, b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen, c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe, d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten, e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Alleinarbeit und Gruppen- und Partnerarbeit Aufzeichnungen soviel wie für Beurteilung erforderlich

Mündliche Prüfungen und Übungen § 5 LB-VO (1) mindestens zwei Fragen (2) auf Wunsch des Schülers (3) während der Unterrichtszeit; zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben (4) Pflichtschulen und Unterstufe AHS zehn Minuten, Höhere Schulen fünfzehn Minuten (5) nicht Unterrichtsstunde aufwenden (6) Stoffgebiete (8) auf Fehler sogleich hinweisen (9) nicht nach drei schulfreien Tagen, AUSNAHME: freiwillig (10) Pflichtschulen und Unterstufe AHS: keine Prüfung, wenn Schularbeit oder Test an diesem Tag, maximal 2 Prüfungen pro Tag Prüfungsprotokoll mit Zeit, Fragen, ungefähre Antworten

Mündliche Prüfungen Unzulässig: In Volksschule in allen Gegenständen In NMS in Zeichnen, GZ, Werken, Turnen In AHS in GZ, Turnen, Werken (Unterstufe auch Zeichnen) In BHS in Turnen

§ 6 LB-VO Mündliche Übungen Referate, Redeübungen u. dgl. (2) Thema spätestens eine Woche vorher festlegen (3) nur während der Unterrichtszeit (4) Pflichtschulen: 10 Minuten, Höhere Schulen: 15 Minuten

Schularbeiten § 7 LB-VO (4) mindestens zwei Aufgaben (5) Stoffgebiete mindestens eine Woche vorher bekanntgeben (6) Termine im Klassenbuch vermerken; Änderung nur mit Zustimmung des Schulleiters (9) mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt: eine Schularbeit nachholen, sofern noch möglich – in Oberstufe AHS mind. 2 Schularbeiten pro Semester (10) innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückgeben; Fristerstreckung höchstens eine Woche; ein Jahr an der Schule aufbewahren (11) mehr als die Hälfte der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt: wiederholen, bessere Leistung zählt Wiederholung innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe; Termin bei Rückgabe bekanntgeben und im Klassenbuch vermerken In Pflichtschulen und AHS 1 SA/Tag, 2 SA/Woche, bis 4. Stunde In BMHS: 1 SA/Tag, 3 SA/Woche

Tests und Diktate § 8 LB-VO zwei Unterrichtstage vorher bekanntgeben (4) Pflichtschulen 15 Minuten, Oberstufe AHS 20 Minuten, BMHS 25 Minuten (5) pro Semester: Pflichtschulen 30 Minuten, Oberstufe AHS 50 Minuten, BMHS 80 Minuten 6) nicht nach drei schulfreien Tagen (7) nur eine Schularbeit oder ein Test/Diktat pro Tag (8) im Klassenbuch vermerken (10) innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückgeben (13) Tests sind unzulässig, wenn mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, an AHS in allen Schularbeitengegenständen. (14) § 7 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden; Ist Wiederholung nicht möglich, gilt sie als Informationsfeststellung und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.

Grundsätze der Leistungsbeurteilung Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen Das Verhalten des Schülers in der Schule und in der Öffentlichkeit darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Sachlich vertretbare Meinungsäußerungen mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten

Information über den Leistungsstand spätestens bei Rückgabe der Arbeit, am Ende der Unterrichtsstunde, am nächsten Unterrichtstag Vorzüge und Mängel auf Wunsch  des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten wenn Leistungen in besonderer Weise nachlassen, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufnehmen

Frühwarnsystem Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben

Frühinformationssystem Wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben

Leistungsbeurteilung bei längerem Fernbleiben § 20 Abs. 2 + 3 SchUG (2) wenn eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich, Prüfung durchführen, zwei Wochen vorher verständigen (Feststellungsprüfung); Wiederholung nicht zulässig! (3) wenn ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, dass die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung) Nachtragsprüfung nicht bestanden, auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen. Bei Verhinderung: Termin nicht nach dem 30. November!

Aufsteigen in die nächst höhere Schulstufe Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” enthält, aber a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend” erhalten hat, b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. Widerspruch möglich!!!

Beurteilung zuletzt erreichter Leistungsstand Mit „Genügend'' sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen