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Veröffentlicht von:Oswalda Baumann Geändert vor über 5 Jahren
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Bedingungen für den Erwerb des Hauptschulabschlusses
Erfüllung der Versetzungsbestimmungen (§ 51 ThürSchulO) Es gilt § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO Absatz 1 - in allen Fächern mindestens ausreichend(=4) - in höchstens einem Fach mangelhaft(=5), im übrigen ausreichend - in höchstens einem Fach ungenügend(=6), im übrigen ausreichend und die Note ungenügend ausgleichen - in höchstens zwei Fächern mangelhaft, diese Noten ausgleichen, sonst ausreichend Absatz 2 Ausgleich ist gegeben für: - 1x mangelhaft durch 2x befriedigend oder 1x gut oder sehr gut - 1x ungenügend durch 2x gut oder 1x sehr gut Ausgleich De, Ma, En, WPF nur untereinander Hinweise zum „Quali“: Voraussetzung: Hauptschulabschluss erreicht Besuch des hauptschulabschlussbezogenen Teils der Schule Schriftliche Prüfungen in D(150`),Ma (120`) Praktische Prüfung im Wahlpflichtfach oder WRT(180`)- im 2.Halbjahr Mündliche Prüfung in 1weiteren Fach nach Wahl !!!Quali erreicht, wenn - ! Keine Note 5 oder 6 in Prüfungsfächern - !Durchschnitt 3,5 in allen Prüfungen Termine: Testarbeiten: Prüfungen D D Ma Ma WRT oder Wahlpflichtfach Mündliche Prüfung 13./ Letzter Schultag/ Bekanntgabe der Jahresfortgangsnoten – Konsultationsmöglichkeit ab12.30Uhr Rückgabe Leihexemplare/ Einsichtnahme in schriftliche Arbeiten Feierliche Zeugnisausgabe ( Rathaussaal)
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