Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 2.11.2017 Dr. Klaus Ellbogen

1) A entwendet Nachbarn N Goldhamster, um sich an ihm (Hamster) dauerhaft zu erfreuen; schon am nächsten Tag wird ihm das Tier von einem Spezialeinsatzkommando der Polizei wieder abgenommen. (2) A entwendet Nachbarn N Goldhamster, um das Tier auf Flohmarkt zu verkaufen. (3) A öffnet beim Nachbarn den Hamsterkäfig, um das Tier entlaufen zu lassen; wie in Kauf genommen, überlebt der Hamster in freier Wildbahn nicht.

(4) A entwendet Nachbarn N Goldhamster am Freitag, um diesem (dem Nachbarn) das Wochenende zu verderben; hierbei hat er vor, das Tier am Montag zurückzugeben. Über das Wochenende hat er sich aber derart an das Tier gewöhnt, dass er es nunmehr behält. (4a) Wie wäre zu entscheiden, wenn A da Tier hätte behalten wollen, sich am Montag aber eines Besseren besinnt?

(5) A entwendet Nachbarn N Goldhamster am Freitag, um diesem (dem Nachbarn) das Wochenende zu verderben. Er will das Tier am Montag zurückzugeben; wie von ihm befürchtet, frisst das Tier ihm über das Wochenende ein kräftiges Loch in die Haushaltskasse. Der ebenso rat- wie hamsterlose N kauft am Samstag noch schnell einen Ersatzhamster und lehnt am Montag die Rücknahme von Hamster 1 ab, um eine "Hamsterfarm" zu verhindern. (6) Wie (5), aber: A entwendet den Hamster auch deshalb vorübergehend, damit sein kleiner Neffe beim Wochenendbesuch einen Spielgefährten hat.

(7) Wie (6), aber: N benötigte - wie dem A bekannt - das Tier (sozusagen als Ersatzhase) seinerseits am Wochenende für den Besuch seines Kindes, das ihn gemäß Absprache mit seiner geschiedenen Frau halbjährlich besucht. Der verzweifelte N, der im Internet zwar Auto-, aber keine Hamstervermirtungen findet, muss deshalb am Samstag noch schnell einen Ersatzhamster kaufen.

(8) Wie oben (7), aber: Wie von Anfang an geplant, sucht A noch am Freitagabend den N auf, zeigt ihm hohnlächelnd die „Hamstergeisel“ und verkauft ihm gegen Zahlung eines Lösegeldes das Tier zurück. (9) A entwendet den Hamster und stiftet "sein" Tier für die Weihnachtsversteigerung beim Kirchenbasar. (10) A entwendet den Hamster und verkauft ihn beim Kirchenbasar zugunsten der Gemeinde im Namen des Wohltäters N, der leider nicht anwesend sein könne.

(11) N ist sein Hamster entlaufen; er (Hamster) wurde vom Nachbarn X entdeckt und eingefangen. Noch ehe X den von N ausgelobten Finderlohn kassieren kann, entwendet A dem X das Tier und kassiert von N den ausgelobten Betrag. (12) A entwendet N den Hamster, um das Tier dem N ("gut, dass man nette Nachbarn wie Sie hat, da braucht man doch gar keine Zoohandlung") gegen Zahlung des Normalpreises als Ersatz zu verkaufen. N zahlt und glaubt an Neuerwerb.

(13) A ist auf den Hamstergeschmack gekommen: Bei seinem nächsten Besuch in der Zoohandlung ersteht er nicht nur getrocknete Wasserflöhe für seinen bekiemten Liebling, sondern sieht auch ein mit Luftlöchern versehenes Päckchen. In einem unbeobachteten Moment bringt er die Schachtel mit dem Aufdruck „Achtung - Nicht werfen! Tiere! 2 Hamster für NN, wohnhaft etc.“ an sich und liefert sie dem NN als angeblicher Bote der Zoohandlung aus. Das Geld behält er.

(1) A und B beschließen, zukünftig gemeinsam systematisch die Kleider-Spinde in den Fakultäten der TUD zu plündern. Nach ihrer ersten Tat (Beute: Brieftasche mit 60 €) werden sie festgenommen. (2) Wie zu (1), aber: Verabredet haben sich A, B und C, die auch allesamt mitwirken. (3) Wie zu (2), aber: Die Tatbeute betrug 25 €.

(4) Wie zu (2), aber: Das Spind war nicht verschlossen (4) Wie zu (2), aber: Das Spind war nicht verschlossen. Die Beute betrug 10.000 €. Die bestohlene Studentin wollte nämlich ihre gesamten Ersparnisse zu den Heim-Kosten ihres Großvaters beisteuern. Das war den Tätern – sie kannten ihre Kommilitonin – bekannt. (5) A, B und C beschließen, zukünftig gemeinsam hochpreisige Kraftfahrzeuge zu entwenden, um sie zu verkaufen. A hat die Ideen und organisiert alles generalstabsmäßig. B besorgt den Original-Schlüssel des Fahrzeugs. C ist als einziger am Tatort anwesend und entwendet das durch eine elektronische Wegfahrsperre gesicherte Fahrzeug. Um den Absatz kümmert sich absprachegemäß der A. Nach dieser Tat werden sie festgenommen.

(6) Wie oben zu (5), aber: Die Wegnahme des Fahrzeugs wird durch den “angeheuerten“ und von A/B/C genau instruierten D, der nicht Mitglied der Bande ist, durchgeführt.

§ 249 Raub (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines räuberischen Diebstahls (§ 252) oder einer räuberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 239a Erpresserischer Menschenraub (1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (4) 1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wenn der Täter das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis zurückgelangen läßt. 2Tritt dieser Erfolg ohne Zutun des Täters ein, so genügt sein ernsthaftes Bemühen, den Erfolg zu erreichen.

Ausnutzen einer physischen Reaktion des Opfers als Gewalt StGB § 249 Gewalt i.S. von § 249 StGB liegt auch vor, wenn der Täter dem Opfer überraschend eine Flüssigkeit in die Augen spritzt, das Opfer darauf als gewollte Reaktion die Augen schließt und dies dem Täter die Wegnahme von Geldscheinen erleichtert. (Ls d. Schriftltg.) BGH, Beschluß vom 13. 3. 2002 - 1 StR 47/02 (LG Nürnberg/Fürth) NStZ 2003, 89

Führen einer Waffe StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Das erschwerende Merkmal des Führens einer Waffe kann der Räuber auch noch verwirklichen, wenn er die Wegnahme der fremden Sache zwar vollendet, aber noch nicht beendet hat. BGH, Urteil vom 6. 4. 1965 - 1 StR 73/65 (LG Regensburg) NJW 1965, 1235

Schwerer Raub an Radfahrerin StGB §§ 242, 249 I, 250 I Nr. 2 Wer durch nahes paralleles Heranfahren mit dem Auto an eine Radfahrerin diese in eine Situation bringt, in der sie durch die entstandene enge Furt zu erhöhter Aufmerksamkeit beim Radfahren gezwungen wird, um nicht Gefahr zu laufen, entweder gegen das Auto des Täters und die rechts neben ihr parkenden Autos zu stoßen und dadurch zu Fall zu kommen, und dies ausnutzt, um aus dem Gepäckkorb die darin befindliche Handtasche zu nehmen, begeht einen schweren Raub und nicht lediglich einen Diebstahl. (Ls d. Schriftltg.) LG München I, Urteil vom 01.10.1992 - 2 Ns 233 Js 53498/91 NStZ 1993, 188

BGH vom 27.07.1999, 4 StR 328/99 StPO § 349 Abs. 2; StPO § 265; StGB § 64; StGB § 67 Abs. 2 BGH, Beschluss vom 27.07.1999 - 4 StR 328/99

Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl StGB §§ 249, 242 Wer einer Person eine mit beiden Händen festgehaltene Einkaufstasche mit solcher Wucht entreißt, daß sich die Tragriemen lösen, handelt mit „Gewalt gegen eine Person” i.S. von § 249 StGB. BGH, Urteil vom 10. 6. 1955 - 1 StR 179/55 (LG Frankenthal) NJW 1955, 1404

Beispiel: T hält O eine geladene Schusswaffe vor Beispiel: T hält O eine geladene Schusswaffe vor. Der heftig erschrockene O wagt nicht, T daran zu hindern, dass dieser ihm Geldbörse aus der Tasche zieht. Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen.

Ausplünderung, Gewaltanwendung StGB § 249 Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme kann darin bestehen, daß ein Bewußtloser zwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird. BGH, Urteil vom 21. 5. 1953 - 4 StR 787/52 (LG Bielefeld) NJW 1953, 1400

Verwendung gefährlichen Werkzeugs gegenüber Raubopfer - Wahrnehmung des Drohmittels StGB § 250 I Nr. 1 lit. a, II Nr. 1 Das Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs als Drohmittel bei § 250 IINr. 1 StGB setzt voraus, dass die Drohung von dem Bedrohten wahrgenommen wird. BGH, Beschluß vom 1. 9. 2004 - 2 StR 313/04 (LG Koblenz) NJW 2004, 3437

Beispiel: A lauert dem Geldboten B auf und bedroht ihn mit einem Knüppel. B läßt sich die Geldtasche abnehmen, obwohl es ihm aufgrund seiner Ausbildung ein leichtes wäre, A abzuwehren. B wehrt sich nicht, da er sich über seinen Chef geärgert hat.

T stielt nachts aus dem Haus des O mehrere Bilder T stielt nachts aus dem Haus des O mehrere Bilder. Bevor er die Gemälde gesucht und gefunden hat, schließt er den schlafenden O in dessen Schlafzimmer sicherheitshallber ein. O bekommt von der ganzen Aktion nichts mit.

JuS 2016, 754 Strafrecht BT: Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme beim Raub StGB § 249 Notwendige Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Raubes ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme sowie ein räumlich-zeitlicher Zusammenhang dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahrsamsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist. BGH, Urt. v. 20.1.2016 – 1 StR 398/15, NJW 2016, 2129