Urheberrechtliche Klärung der Verbreitung von multimedialen Informationen Diskussionsunterlage MM Auris – Arbeitsgruppe 1 Mag. Wolfgang Schinagl 26.6.2000, WK STMK, Graz, MM1
Zielsetzung Mustervertrag: Sämtliche Rechte sollen durch Unterschrift des Vertragspartners auf den Inhaber des Audio-/Videomaterials übergehen. Vertragspartner sind: Autoren, Lektoren, Veranstaltungsbetreiber, Kameraleute, Komponisten, Musiker, Digital Media Artists, etc.
Urheberrechtsvertrag Bsp. nach ORF Fernsehen Urheberrechtsvertrag Fernsehen/Video/Internet Video Streaming/DVD – VOLL ABGEGOLTEN Leistungen für das Unternehmen X (ORF, Universität, Wirtschaftskammer Steiermark, etc.) im Rahmen der Produktion Y (Universität Graz) Uneingeschränkte Werknutzungsberechtigung für das Unternehmen X Das erzeugte Audio-/Videomaterial ist Eigentum des Unternehmens X Publikations-/Distributionsformen Video (VHS, DVCAM, DVCPRO, BETACAM, Digital Beta, MP50) Fernsehen (terrestrisch, Kabel, Satellit) Internet Video Streaming über beliebige ISPs CD-ROM, Video-CD, DVD
Leistungsart Vortrag, Rede, Veranstaltung Computer-Animation Film/Video (Kameramann, Beleuchter, etc.) Musik, Audio Redaktion Editing/Nachbearbeitung/Postproduction Distribution (Sendung, DVD, Web-TV, etc.)
Sendungen Sendung Voraussichtliche Erstsendung am: Live On Demand Wiederholungssendung Voraussichtliche Erstsendung am: Voraussichtliche Wiederholungen am:
Honorar Pauschalhonorar von: X Schilling, Y Euro Mit der Unterschrift sind sämtliche Honorarforderungen abgegolten. Dieses Honorar ist einkommensteuer- und sozialversicherungspflichtig (E/1) Datum, Unterschrift
Allgemeine Vertragsbedingungen (ORF) Die dem Vertragspartner allg. Bedingungen in der Fassung von Oktober 1997 sind ein Bestandteil dieses Vertrages. Den Vertragspartner (VP) sind die im ORF geltenden Beschäftigungsgrenzen für freie Mitarbeit und die Verpflichtung, diese einzuhalten, bekannt. Der VP bestätigt die (Gst von ihm richtiggestellten) obigen Arbeitszeiten (inkl. nötiger Vorbereitungs- und Nachbearbeitungszeiten usw.).
Urheberrecht Die Rechte des Urhebers (=Schöpfer) des Werkes) an seinem Werk (Urheberrecht) entstehen mit der Schaffung des Werkes, ohne dass es eines Formalaktes, wie etwa einer Registrierung, bedürfte. Auch der sog "Copyrightvermerk" ist - für Österreich - keine zwingende Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz.
Was ist urheberrechtlich geschützt? Nicht jede geistige Leistung ist urheberrechtlich geschützt. Ob im Einzelfall eine urheberrechtlich geschützte Leistung vorliegt, wird danach beurteilt, ob diese Leistung eine "eigentümliche geistige Schöpfung" auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste (einschließlich Lichtbildkunst, Baukunst und Kunstgewerbe) oder der Filmkunst ist. Der Begriff der "eigentümlichen" Schöpfung verlangt also eine gewisse Besonderheit der geistigen Leistung. Maßgebend ist dabei - so der Oberste Gerichtshof - die auf der Persönlichkeit des Schöpfers beruhende Individualität des Werkes. Die individuell eigenartige Leistung muss sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abheben. Soweit der urheberrechtliche Schutz zu verneinen ist, greift unter Umständen der wettbewerbsrechtliche Schutz vor unbefugter Nachahmung ( § 1 UWG) ein. Computerprogramme sind ebenfalls urheberrechtlich geschützte Werke, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.
Welche Rechte hat der Urheber? Der Urheber (bzw bei gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken: der Inhaber des Unternehmens) hat insbesondere das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung und unkörperlichen Wiedergabe (zB Aufführung) seines Werkes. Er bestimmt auch, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk zu versehen ist und inwieweit gewisse Veränderungen des Werkes zulässig sind. Die Verwendung fremder Musik bei der öffentlichen Werbeveranstaltung, in einem Rundfunkspot oder auf Werbeschallplatten, die Vervielfältigung fremder Texte oder Grafiken in eigenen Prospekten, die Vervielfältigung und Verbreitung fremder Lichtbilder oder deren öffentliche Vorführung (z.B in einer Dia-Show) greifen daher in die ausschließlichen Rechte des Urhebers ein. In Ausnahmefällen ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Werknutzung so groß, dass diese vom Gesetzgeber als "freie Werknutzung" von der Zustimmung des Urhebers freigestellt wurde (insb "Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch", soweit das Werk nicht auf diese Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll, "Berichterstattung über Tagesereignisse"; "Freiheit des Straßenbildes"; "Zitatfreiheit" bei Werken der Literatur).
Wie kann der Urheber über seine Rechte verfügen? Das Urheberrecht selbst ist unter Lebenden nicht übertragbar (wohl aber vererblich). Der Urheber kann anderen jedoch vertraglich (ohne besondere Form, also auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten) die Nutzung seines Werkes erlauben. Dabei kann er die Nutzung auch mit zeitlichen, sachlichen oder territorialen Beschränkungen gestatten. Bei der Einräumung ausschließlicher und unbeschränker Befugnisse spricht man von einem "Werknutzungsrecht", sonst von einer "Werknutzungsbewilligung". An Computerprogrammen, die von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dientlichen Obliegenheiten geschaffen werden, steht dem Dienstgeber hievon ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. In manchen Bereichen ist es international üblich geworden, dass die Urheber die Werknutzungsrechte einer Verwertungsgesellschaft einräumen, die dann diese Rechte treuhändig verwaltet. Der Werknutzer (zB ein Tanzlokal, in dem Musik öffentlich aufgeführt wird) muss dann nicht mit jedem einzelnen Urheber jedes einzelnen aufgeführten Werkes einen Vertrag schließen, sondern nur mit der betreffenden Verwertungsgesellschaft (hier: AKM), die über die Rechte am sog "Weltrepertoire" verfügt. Vor jeder Werknutzung muss sich der Werknutzer daher informierten, ob die erforderlichen Rechte noch beim Urheber liegen oder bei einem Dritten (insb Verwertungsgesellschaft oder Verlag), und dann die erforderlichen Rechte erwerben.
Verwertungsgesellschaften Derzeit bestehen in Österreich folgende Verwertungsgeselslchaften: Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) AUSTRO-MECHANA Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH Literarische Verwertungsgesellschaft (LVG) LITERAR-MECHANA Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte GmbH Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK) LSG Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten GmbH Österreichische Interpretengesellschaft (OESTIG) Verwertungsgesellschaft für Audiovisuelle Medien (VAM) Verwertungsgesellschaft für Bild und Ton (vbt) Verwertungsgesellschaft Rundfunk (VGR) Musikedition Rechtsschutzverband der Photograhen Österreichs (RSV) (in Gründung) VDFS - Verwertungsgesellschaft Dachverband der Filmschaffenden Österreichs reg Gen mbH
Wie lange ist ein Werk geschützt? Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet 70 Jahre nach Ablauf des Todesjahres des Urhebers (bzw bei unzureichender Urheberbezeichnung des Veröffentlichungsjahres). Bei Filmwerken dauert die Schutzfrist 70 Jahre ab dem Jahr der Aufnahme bzw Veröffentlichung.
Was sind Leistungsschutzrechte? Das Urheberrechtsgesetz gewährt nicht nur "Urhebern" von "Werken" Schutz, sondern auch gewissen anderen Personengruppen (ausübenden Künstlern, Veranstaltern, Fotografen, Schallträgerherstellern und Rundfunkunternehmen) einen - eingeschränkten - Schutz ("Leistungsschutz"). Die Verwertungsrechte sind ähnlich wie bei den Urhebern geregelt. Die Schutzfristen sind aber zumeist kürzer. Unter Umständen sind also die Rechte mehrerer Personen an einem Werk zu beachten (zB: Textautor, Komponist, Interpret, Schallträgerhersteller), sodass es nicht genügt, nur von einem (zB vom Interpreten) die Zustimmung zur Nutzung einzuholen. Von besonderem Interesse sind die Leistungsschutzrechte der Lichtbildhersteller: Ist eine Lichtbild nicht schon als Werk der bildenden Künste urheberrechtlich geschützt, so steht demjenigen, der es aufgenommen hat (bzw bei gewerbsmäßiger Herstellung dem Unternehmensinhaber) doch jedenfalls das ausschließliche, vererbliche und veräußerliche (Leistungsschutz-)Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Vorführung und Sendung zu. Es erlischt 50 Jahre nach Ablauf des Jahres der Aufnahme bzw Veröffentlichung.
Was ist das „Recht am eigenen Bild“? Im Zusammenhang mit der Verwertung von Lichtbildern ist zu beachten, dass Personenbildnisse der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten (bzw nach seinem Tod eines nahen Angehörigen) verletzt werden ("Recht am eigenen Bild"). Eine solche Interessenverletzung wird insb bei Verwendung von Personenbildnissen für Werbezwecke ohne Zustimmung des Abgebildeten angenommen.
Sanktionen bei Urheberrechtsverletzungen Gegen Rechtsverletzungen kann sich der Verletzte im allgemeinen insb mit Ansprüchen auf Unterlassung (auch im Wege einer einstweiligen Verfügung), Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (unter Umständen auf das Doppelte des angemessenen Entgelts) zur Wehr setzen. Bei vorsätzlichen Urheberrechtsverletzungen kommt es unter Umständen sogar zur strafrechtlichen Verfolgung (Privatanklagedelikt).