Ordnungsgemäße Belegführung

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 Präsentation transkript:

Ordnungsgemäße Belegführung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Oktober 2017

Gesetzliche Grundlage GoDB Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Keine Buchung ohne Beleg Grundsatz Keine Buchung ohne Beleg Verletzung dieser Verpflichtung Verwerfung der Buchführung Versagung der Entlastung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Entsteht außerhalb des Unternehmens Kennzeichnungspflicht „Eigenbeleg“ Was ist ein Beleg Jedes Dokument, das eine Verbindung zwischen Buchung und den Vorgängen in der Realität herstellt Fremdbeleg Entsteht außerhalb des Unternehmens Eingangsrechnung über Warenlieferung oder Dienstleistungen Aufträge, Lieferscheine, Lohn- und Gehaltsverträge usw. Eigenbeleg wird selbst gefertigt Kennzeichnungspflicht „Eigenbeleg“ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Belegprüfungspflicht Progressive Prüfung Retrograde Prüfung Die Prüfung beginnt beim Beleg und geht über die Grundaufzeichnung, den Buchungssatz zur Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung und schließlich zur Steueranmeldung bzw. -erklärung Die Prüfung erfolgt in umgekehrter Reihenfolge Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Belegsicherung Grundsatz: Aufzeichnungen oder Buchungen dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Bei dem Einsatz von Tabellenkalkulations- oder Textverarbeitungsprogrammen sowie bei einer Ablage im Dateisystem müssen daher zusätzliche Sicherungsmaßnahmen ergriufen werden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Belegformen Kassenbeleg Kassenbelege Analoge Belege Digitale Belege Grundsatz der Unveränderbarkeit beachten tägliche Erfassung Keine Änderung der Daten Grundsatz der Unveränderbarkeit beachten Ablage in Sammelordnern Kennzeichnung mit der laufenden Nummer Grundsatz der Unveränderbarkeit beachten Aufbewahrung in der Form, wie sie eingegangen sind Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung

Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsart Aufbewahrungsort Handels- und Steuerrecht Zeitfolge Belegnummern Geltungsbereich des Gesetzes im Inland 10 Jahre Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung