- Seminar Lärm
LärmVibrationsArbSchV) Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 Definition in §2 (1): Lärm im Sinne dieser Verordnung ist …
Definition Lärm „ jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.“
Wahrnehmung als „Lärm“ Abhängig von individueller Vorliebe (Geschmack) Stimmung (Situation) Verfassung (Vorschädigung)
Wahrnehmung als „Lärm“ Besonders störend: Hohe Frequenzen Impulse (Trommelschläge) bei Störung der Kommunikation oder des Schlafs bei Denkleistungen
logarithmischer Wert der sich nicht linear addiert: Grundlagen Lärm dB (A): Einheit Dezibel, A-bewertet: an Empfindlichkeit des menschlichen Ohres angepasst. 0 dB(A) + 0 dB(A) = 3 dB(A) logarithmischer Wert der sich nicht linear addiert: 50 dB(A)+ 50 dB(A) = 53 dB(A)
Schalldruckpegel Tischgeräte < 40 dB(A) Büroarbeit max. 55 dB(A) (i.d.R. über 8h gemessen) Tischgeräte < 40 dB(A) Büroarbeit max. 55 dB(A) Gehörschutz ab 80 dB(A) Tragepflicht ab 85 dB(A) Spitzenwert 137 dB(C) .
Definition Lärm Lebensäußerungen von spielenden Kindern fallen rechtlich nicht unter den Begriff Lärm.- .
Verwaltungsgericht Neustadt 6. Juli 2007 zumutbarer „Lärm“ Lebensäußerungen spielender Kinder Sind rechtlich kein Lärm. Verwaltungsgericht Neustadt 6. Juli 2007 .
Maßnahmen gegen Lärm vermeiden (technisch) umgehen (organisatorisch) Lärmemission Kaufkriterium, Wartung umgehen (organisatorisch) lärmintenisve Arbeit allein, Pausen dämpfen (persönlich) Schalldämpfer, Gehörschutz, Ohrstöpsel, Einhausen (Plexiglaswand), E-Drums
wieder Musik werden kann Maßnahmen gegen Lärm In gute Tontechnik und Tontechniker investieren Leistungsstarke Geräte Tontechnik-Seminare damit aus Lärm wieder Musik werden kann