Waldteilungen in der Verfahrenspraxis 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Themen Stellung der Bezirksforstinspektionen in den Verfahren gesetzliche Grundlagen Ausnahmen Beispiele aus der Praxis Verbindung zum Grundbuch Bezug zum Grundverkehrsgesetz Verfahrensablauf in der Praxis 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Die Bezirksforstinspektion Referat der Bezirkshauptmannschaft Leitung durch einen Forsttechniker Sonderstellung Kernaufgabe Sachverständigentätigkeit in allen Waldfragen Kontakt mit Vermessungstechnikern Grundstücksteilungen Tagbaubetriebe (Markscheider) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen gesetzliche Grundlagen Forstgesetz 1975 Tiroler Waldordnung 2005 Ziel: Die Walderhaltung und die Sicherstellung einer zweckmäßigen und gesetzeskonformen Waldbewirtschaftung. Dazu ist eine Mindestgröße aus rein forstfachlicher Sicht notwendig 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen gesetzliche Grundlagen Waldeigenschaft (§ 1a) Größe 1.000 m², Breite 10 m, forstlicher Bewuchs ohne Beachtung der Grundstücksgrenzen. Kein Wald: anders als forstlich genutzte Flächen mit weniger als 0,3 Überschirmung über 60 Jahre Parkanlage (Charakter entscheidend) forstlich nicht genutzte Strauchflächen (Latschen ohne Schutzeigenschaften) Baumreihen die keine Windschutzanlagen sind (Sonderregelung Windschutzanlagen, Bewuchs, Waldboden/Rodung) Eisenbahnanlagen (12 m von Mitte des Aussengleises) Nachweis Sicherheit der Bahn Sonderkulturen (Kurzumtrieb, Christbaumkulturen, wenn auf Nichtwald begründet und gemeldet, Plantagen) Rechtlich ist eine Grundfläche so lange Wald, solange eine Feststellung nichts anderes ergibt (§ 3 Verhältnis zum Kataster) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen gesetzliche Grundlagen Feststellungsverfahren (§ 5) Für die Waldeigenschaft einer Fläche ist bei Feststellung der Naturstand bzw. der Naturstand in den letzten 10 Jahren maßgebend bzw. das Vorliegen eines rechtskräftigen Rodungsbescheides. Das heißt Wohngebiet kann, solange keine Rodungsbescheid vorliegt durchaus Waldeigenschaft besitzen Befristete Rodeflächen verlieren die Waldeigenschaft innerhalb ihrer Befristung nicht. Eine Änderung in der Nutzungsart Wald kann nur durch eine Waldfeststellung durch einen forstfachlichen Sachverständigen erfolgen. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen gesetzliche Grundlagen Neubewaldung Aufforstung: nach 10 Jahren, wenn die Kultur gesichert ist Naturverjüngung: 0,5 Überschirmung 3 m Höhe (Ausnahmen) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Forstgesetz §15 FG Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Bewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Davon betroffen sind nur Grundstücke und Grundstücksteile, die die vermessungsrechtliche Benützungsart Wald aufweisen, obwohl für die Waldfeststellung eigentlich der Naturstand ausschlaggebend ist. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Tiroler Waldordnung Mindestgrößen § 44 Teilungen von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m (80 m im Schutzwald) entstehen ist unzulässig 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Normale bewilligungsfähige Waldteilung, die Trennflächen bzw Normale bewilligungsfähige Waldteilung, die Trennflächen bzw. neuen Grundstücke sind über 1 ha groß und können durch ihre Lage ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Das heißt es muss die Möglichkeit bestehen die neuen Waldgrundstücke auch bewirtschaften zu können z.B. Anbindung an einen Forstweg, Gelände lässt es zu. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Teilungsverbot gilt nicht Bei Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen als auch beim Restwaldgrundstück die geforderten Mindestmaße gegeben sind. Das Teilungsverbot gilt dann nicht wenn die Waldgrundstücke nach Teilung die oben angeführten Mindestmaße besitzen oder wenn die Waldfläche beider Grundstücke ein Hektar nicht unterschreitet und die ursprüngliche Breite dabei nicht verringert wird. Restflächenregelung Bodenreform Ziel ist die Vereinigung von Grundstücksteilen und nicht die Ausweisung eigner Grundstücke für die Trennflächen. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Ausnahmen vom Teilungsverbot § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz (wäre vom VA festzustellen) – Probleme, Rodung öffentliches Interesse „Besonders begründete Fälle“ auf Antrag (Walderhaltung erheblich überwiegt) eine Umwidmung an sich bewirkt kein öffentliches Interesse (Rodungsverfahren) öffentliches Interesse wird in der Praxis sehr restriktiv gehandhabt (Beispiele aus Kufstein: BEG Ersatzmaßnahmen, Verteilerkreis Wörgl West) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Beispiele Liegenschaftsteilungsgesetz, normalerweise keine Bescheinigung notwendig. Alter Bestand kein Problem Nichtwaldfeststellung, wenn neu fehlt die Rodung. Die Rodung sollte in diesen Fällen allerdings der Teilung vorausgehen, aber nicht zwingend. Bevor es überhaupt gebaut ist kann es keine Ausnahe von Liegenschaftsteilungsgesetz geben. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Im Kataster teilweise Wald, teilweise Wiese Im Kataster teilweise Wald, teilweise Wiese. Vorerst ist diese Waldteilung nicht möglich. Waldfeststellung oder Rodungsverfahren mit Waldfeststellung notwendig. In diesen Fall handelt es sich um eine schon seit mehr als 10 Jahren bestehende, befestigte und bebaute Fläche – Waldfeststellung von amtswegen, wenn der Vermessungsplan zu uns kommt. Für die Waldbeurteilung ist ausschließlich der Naturstand der letzten 10 Jahre maßgebend. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Eindeutig Wald, im Kataster und in der Natur, Waldteilung ist nicht möglich. Nichtwaldfeststellung ist nicht möglich. Liegt keine Rodungsbewilligung vor muss diese Teilung abgelehnt werden. In diesem Fall war bereits ein Rodungsbescheidvorhanden – keine Wald – Bescheinigung wurde ausgestellt. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Im Kataster Wald, Teilung wäre bei Waldeigenschaft abzulehnen, am Luftbild zweifelhaft – in der Natur Garten der zuzuwachsen beginnt, kein Wald, Waldfeststellung von amtswegen. 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen grundbuchrechtliche Bestimmungen im FG (§15a) Das Grundbuch darf Grundstücksteilungen von Grundstücken, die im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, nur dann bewilligen, wenn eine Bescheinigung der Behörde (BH) vorliegt. Kuriosum, weit und breit kein Wald, trotzdem Bescheinigung notwendig. Wird vom Grundbuch ein Fehler gemacht, kann die Behörde von amtswegen mit Bescheid feststellen, dass die Eintragung gegen das Waldteilungsverbot verstößt und mit Antrag die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstandes verlangen. (Rechte Dritter) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Bezug zum Grundverkehrsgesetz § 44(2) lit c TWO: Das Mindestausmaß für Waldteilungen gilt nicht beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind. (Restflächenregelung) § 5 lit. d Tiroler Grundverkehrsgesetz; keine Genehmigung Beim Rechtserwerb an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchsten 300 m² sowie an Grundstücken oder Grundstücksteilen die auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, in allen Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück in Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt und der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde. (Widerspruch) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Verfahren in der Praxis Vermessungsurkunde Vermessungsplan Zustellung von Bescheid VA an die BFI automatisch Antrag Bescheinigung § 15 FG bei BH durch Grundeigentümer od. Rechtsanwalt VA bekommt Rodung und Waldfeststellung Gutachten der BFI nach ersuchen der BH oder von Amts wegen wenn über VA an die BH oder kein Gutachten bei § 15 LTG positives Gutachten an BH Rodungsbewilligung inkl. Widmung, Waldfeststellung, öffentliches Interesse Es ist glaube ich nicht in allen Bezirken usus, dass ein Vermessungsplan mit Waldgrundstücken automatisch an die Bezirksforstinspektion verschickt wird. Das kann zu fatalen Folgen für den Auftraggeber führen. Siehe Rückgangigmachung eines Grundkaufes. negatives Gutachten an BH Bescheinigung (Bescheid) an alten Grundeigentümer und Grundbuch Schreiben oder Bescheid an den alten Grundeigentümer Begründung (z.B. fehlende Rodung, Widmung) 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein
Waldteilungen Vorgangsweise bei Bauland Vermessung für die Widmung Stellungnahme BFI zur Flächenumwidmung Aufsichtsbehördliche Genehmigung der Widmung Rodungsantrag/Gutachten BFI/ Rodungsbewilligung Vermessungsplan und Urkunde an VA Bescheid VA Gutachten BFI zur Grundstücksteilung Bescheinigung BH Grundbücherliche Durchführung 22.04.2010 Dr. Schroll Hans-Peter Bezirksforstinspektion Kufstein