Beschaffung von Ökostrom

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 Präsentation transkript:

Beschaffung von Ökostrom Europaweite öffentliche Ausschreibung im Geschäftsbereich des BMU

Übersicht Anlass und Vorgehen Rechtlicher Rahmen Ökologische Kernelemente Ausschreibungskonzept Pilotausschreibung

Beschlüsse/Verpflichtungen Nationales Klimaschutzprogramm/Selbstverpflichtungen (10/2000) BMU: Senkung der CO2-Emission um 30 % bis 2005 BReg: Senkung der CO2-Emission um 25 % bis 2005 und 30 % bis 2010 Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung (4/2002) Erneuerbare-Energien-Gesetz Atomausstieg (Atomkonsens vom 11. Juni 2001) Beschluss der 54. UMK (04/2000) BT-Entschließung zum Umweltcontrolling/Umweltmanagement in Bundesbehörden und Liegenschaften (Drs. 14/2907 vom 03/2000)

Optimierung der Energieversorgung im BMU Erfassung und Analyse der energetischen Ausgangssituation Energiekonzepte für ausgewählte Liegenschaften Technische Energiesparmaßnahmen Energiecontrolling Optimierung der Beschaffung Nutzermotivation Contracting

Optimierung der Beschaffung: Ökostrom Grundsätzliche Fragen Vergaberechtliche Zulässigkeit Ökologischer Nutzen Verknüpfung ökologischer Nutzen mit vergaberechtlichen Anforderungen

Vorgehen Rechtsgutachten zu den vergaberechtlichen Fragen Vorbereitung und Durchführung der Pilotausschreibung Arbeitsgruppe: Ministerium Umweltbundesamt Kanzlei Schnutenhaus & Kollegen Ingenieurbüro switch.on zeitweise: Ökoinstitut

Vergaberechtliche Fragen Kann die Art der Herstellung von Strom im Vergabeverfahren berücksichtigt werden ? Wo liegen die Grenzen der Berücksichtigungsfähigkeit weitere Anforderungen ?

Rechtsgutachten KNAUTHE PAUL SCHMITT (12/2001) (Behörden Spiegel August/September 2002) Ausschreibung von Ökostrom grundsätzlich möglich. Nicht unmittelbar auf den Beschaffungsgegenstand bezogene Merkmale sind als vergabefremd und vergaberechtlich bedenklich.

Europäischer Rechtsrahmen I Interpretierende Mitteilung der Kommission vom 4.7.2000 Herstellungsverfahren kann vorgeschrieben werden, z.B. für Ökostrom. Keine Diskriminierung bestimmter erneuerbarer Energiequellen. Umweltzeichen (Gütesiegel) unter bestimmten Bedingungen möglich.

Europäischer Rechtsrahmen II EuGH-Urteile „Concordia-Bus“ Finnland vom 17. September 2002 Berücksichtigung von Umweltschutzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zulässig. Das Umweltschutzkriterium - muss mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen - ausdrücklich im Leistungsverzeichnis/Vergabebekanntmachung genannt sein - darf nicht zur Diskriminierung von Bietern führen

Europäischer Rechtsrahmen III „Wienstrom“ vom 4. 12.2003 - Bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ist ein mit 45 % gewichtetes Wertungskriterium zulässig. - Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand erforderlich. - Es ist unerheblich, ob der (ökologische) Zweck auch tatsächlich erreicht werden kann. - Auftrageber muss allerdings in der Lage sein, effektiv zu prüfen, ob die Angebote das Zuschlagskriterium tatsächlich erfüllen. - Bei rechtswidrigem Zuschlagskriterium ist das Vergabeverfahren zwingend aufzuheben.

Zusammenfassung Rechtslage Beschaffung von Ökostrom (Ausschreibung) möglich Ausschreibung muss europaweit erfolgen Kein Ausschluss bestimmter erneuerbarer Energiequellen Kriterien müssen sich unmittelbar auf den Beschaffungsgegenstand beziehen Effektive Prüfung der Kriterien Gütesiegel unter bestimmten Voraussetzungen nutzbar

Ökologische Anforderungen Definition von Ökostrom Sicherstellung eines zusätzlichen Nutzens für die Umwelt (Nettonutzen) Konzentration der Ausschreibung auf die ökologische Stromlieferung

Kann Strom anders sein ? Physikalisch: Nein ! Herstellungsprozess: Ja ! Die Stromerzeugung einzelner Erzeuger kann vertraglich/rechnerisch einzelnen Kunden zugeordnet werden. Der Umweltnutzen kann getrennt gehandelt werden (z.B. RECS-Zertifikate).

Definition von Ökostrom Es gibt keine Legaldefinition von Ökostrom (EnWG, EEG) Die EU-Richtlinie zur „Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt“ enthält Begriffsbestimmung für „erneuerbare Energiequellen“.

Erneuerbare Energiequellen i.S.d. Ausschreibung: Wasserkraft Wellen- und Gezeitenenergie Windkraft Solare Strahlungsenergie Geothermie Deponiegas Klärgas Biogas Biomasse (i.S.d. Biomasse V)

Marktmodelle für Ökostrom Händlermodell - Ankauf und vertragliche Lieferung von Strom aus Anlagen, die (ausschließlich) erneuerbare Energiequellen nutzen Fondsmodell - Finanzielle Förderung von Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen (i.d.R zusätzlich zum EEG)

Umweltnutzen I 1. Im normalen Strommix ist ein Anteil von ca. 8 % an erneuerbaren Energien enthalten. - Wird dieser Strom aus dem Strommix herausgelöst und als Ökostrom verkauft, entsteht kein zusätzlicher Umweltnutzen. Folgerung: - Die Ausschreibung muss - zumindest anteilig - einen Ausbau der Erzeugungskapazität von Ökostrom bewirken (Neuanlagen).

Umweltnutzen II 2. Durch das EEG wird die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bereits gefördert. Ein über das EEG (oder anderweitige Förderung) hinausgehender Nutzen für die Umwelt entsteht nur, wenn - im Händlermodell Strom gefördert wird, der nicht bereits durch das EEG (oder anderweitig) gefördert wird; - im Fondsmodell Zuschüsse über eine Förderung hinaus gezahlt werden, die den Wirkungsbereich der Förderung ausdehnen.

Zusätzlicher Umweltnutzen (Nettonutzen) Ein Umweltnutzen i.S.d. Ausschreibung ist gegeben, wenn der zu liefernde Strom aus neuen, erstmalig in Betrieb genommenen Anlagen kommt und nicht gemäß EEG, KWKG oder einer vergleichbaren inländischen oder ausländischen Förderung vergütet wird.

Konzentration auf die ökologische Stromlieferung Die standardisierte Systemdienstleistung der Netznutzung ist weder vom Bieter beeinflussbar noch hat sie Auswirkungen auf den ökologischen Nutzen. Die Ausschreibung wurde daher auf die reine Stromlieferung (Produktionsprozess) konzentriert.

Kernelemente des Ausschreibungskonzeptes Definition von Ökostrom auf der Grundlage der EU-Richtlinie Ausschreibung nach dem Händlermodell Nennung von Anlagen und Liefermenge Ausschreibung der reinen Stromlieferung Lieferung von Strom aus Neuanlagen (anteilig) Ausschluss von EEG- oder anderweitig gefördertem Strom Definition eines ökologischen Zuschlagskriteriums Klares, transparentes Wertungssystem

Verankerung der Kernelemente im Vergabeverfahren Spezifikation des Beschaffungsgegenstandes - Absolut einzuhaltende Kriterien (Ausschlusskriterien) Bieterbezogene Eignungskriterien - Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit Wertungskriterien - Kriterien für die Zuschlagserteilung (Zuschlagskriterien).

Leistungsbeschreibung Begriffsbestimmungen Gegenstand der Vergabe/Lieferzeitraum Kriterien für die Vergabe Technische Spezifikation Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen Netznutzung Preisangaben Vertragserfüllungsbürgschaft/Vertragsstrafen Stromliefervertrag (Muster)

Begriffsbestimmungen Strom aus erneuerbaren Energiequellen Erneuerbare Energiequellen CO2-Emissionen Neuanlagen Bestandsanlagen CO2-Minderung im Lieferzeitraum

Neuanlagen ... ... sind alle Stromerzeugungsanlagen, die nach Lieferbeginn erstmalig in Betrieb genommen werden.

Bestandsanlagen ... ... sind alle Stromerzeugungsanlagen, die vor Lieferbeginn in Betrieb genommen wurden.

CO2-Minderung im Lieferzeitraum ... ... ist die Minderung der CO2-Emissionen im gesamten Lieferzeitraum durch Lieferung von Strom aus Neuanlagen gegenüber der Lieferung entsprechend dem nationalen durchschnittlichen Strommix (...).

Gegenstand der Vergabe/Lieferzeitraum Stromlieferung an Liegenschaften der im Leistungsverzeichnis genannten Abnahmestellen (Bündelausschreibung über 18 Abnahmestellen), unterschieden nach Sondervertrags-/Tarif-Abnahmestellen Erfasst: 1/4 der Liegenschaften und 3/4 des Strombezugs Liefermenge: 13,2 Mio. kWh jährlich, insgesamt rund 39,6 Mio. kWh Lieferzeitraum: 1.1.2004 bis 31.12. 2006 Verlängerung um ein Jahr bis spätestens nach Ablauf von 5 Jahren Hinweis auf Durchführung von Energiesparmaßnahmen Lose wurden nicht gebildet Nebenangebote wurde nicht zugelassen.

Kriterien für die Vergabe Der Zuschlag wird auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot erteilt. Dem Umfang der CO2-Minderung im Lieferzeitraum kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wertungskriterien: Preis und Höhe der CO2-Minderung im Lieferzeitraum Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem besten Preis-/Leistungsverhältnis. Der Angebotspreis ist das maßgebliche, aber nicht allein entscheidende Wertungskriterium.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes I Höhe der CO2-Minderung im Lieferzeitraum: Der Umfang der CO2-Minderung im gesamten Lieferzeitraum muss mindestens 30 % der Menge an CO2 entsprechen, die entstehen würde, wenn die während des gesamten Lieferzeitraums gelieferte Strommenge mit dem durchschnittlichen nationalen Strommix (Kraftwerkspark der öffentlichen Stromversorgung) erzeugt würde.

Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes II Wertungssystem (Punktesystem) Jedes Angebot erhält 790 Basispunkte Erfüllung der Mindestanforderung (30 %): 0 Zusatzpunkte. Für jeden über die Mindestanforderung von 30 % hinausgehenden vollen Prozentpunkt werden 3 Zusatzpunkte vergeben (bis zu 210 Zusatzpunkte). Das Preis-/Leistungsverhältnis errechnet sich als Quotient aus Jahres­Bezugskosten (netto) und Gesamt-Punktzahl. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem niedrigsten Quotienten.

Technische Spezifikationen (Erzeugungsart) 100 % Strom aus erneuerbaren Energiequellen Mit der Stromlieferung muss eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum verbunden sein - Umfang der CO2-Minderung im Lieferzeitraum: mindestens 30 % - Für eine CO2-Minderung im Lieferzeitraum muss der Strom nachweislich in Neuanlagen erzeugt werden.

Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen Die Herkunft des gelieferten Stroms muss auf eindeutig beschriebene und identifizierbare Quellen zurückführbar sein. Herkunftsnachweis über Stammdatenblätter getrennt für Bestands- und Neuanlagen. Nachweis über CO2-Minderung im Lieferzeitraum über Formblatt. Zeitliche Lieferbilanz auf Jahresbasis (Ausgleich im Kalenderjahr). Aktualisierung der Nachweise bis spätestens 3 Monate nach Ablauf eines jeden Lieferjahres anhand der Ist-Werte des vergangenen Jahres. Nach Ablauf der dreijährigen Mindestlaufzeit Nachweis durch Gutachter über - Herkunft des Stroms und - CO2-Minderung im Lieferzeitraum. Ausschluss anderweitiger Förderung (Verpflichtungserklärung)

Netznutzung Die Netznutzung ist nicht Gegenstand des Stromliefervertrages. Der Auftraggeber schließt mit dem Netzbetreiber die erforderlichen Netzanschluss- und Netznutzungsverträge ab. Die Abrechung der Netznutzungsentgelte erfolgt unmittelbar zwischen Auftraggeber und Netzbetreiber.

Preisangaben In den Angebotspreis ist einzurechnen (Netto-Jahreskosten): Entgelte für die Lieferung von Energie Kosten der Abrechnung durch den Auftragnehmer Mehrkosten gemäß EEG.

Vertragserfüllungsbürgschaft/Vertragsstrafen Bankbürgschaft in Höhe von 5 % für jeden Auftraggeber Pflichtverletzung - Außerordentliches Kündigungsrecht - Schadenersatzansprüche - Vertragsstrafe.

Stromliefervertrag (Muster) Vorgabe eines Muster-Stromliefervertrages Vertragspartner sind die einzelnen Auftraggeber. Mit jedem Auftraggeber wurde ein gesonderter Stromliefervertrag abgeschlossen

Ablauf der Pilotausschreibung Vergabestelle: Umweltbundsamt Referat Z I 4 Absendung der Vergabebekanntmachung (7.8.03) Angebotsfrist (53 Tage/29.9.03) Prüfung und Auswertung/Entscheidungsfindung Zuschlagsentscheidung (3.11.03) Mitteilung an nicht berücksichtigte Bewerber (14 Tage/ 4.11.03) Zuschlag (19.11.03) Zeitbedarf zur Vorbereitung der Lieferung (42 Tage) Bekanntmachung über vergebenen Auftrag (48 Tage)

Ergebnis der Pilotausschreibung 36 Anschreiben an potenzielle Bieter 33 Anforderungen der Verdingungsunterlagen 2 Bieterrundschreiben 7 Angebote (alle zugelassen nach formaler Prüfung ) Aufklärungsschreiben an alle 7 Bieter (Einzelschreiben) Ausschluss von 3 Bietern wegen Nichterfüllung der Vorgaben der Leistungsbeschreibung. Bildung einer Rangfolge nach dem Punktesystem (4 Bieter) Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Quotienten.

Berechnung der durchschnittlichen Energiebezugskosten Energie (inkl. Mehrkosten aus EEG) 4,44 Ct/kWh Netznutzung 2,34 Ct/kWh Konzessionsabgaben 0,15 Ct/kWh Stromsteuer 2,05 Ct/kWh Aufschläge gemäß KWKG 0,07 Ct/kWh 16 % Mehrwertsteuer 1,45 Ct/kWh Gesamt brutto durchschnittlich 10,05 Ct/kWh Mehrkosten gegenüber Bezug von Strom ohne Anforderungen an die Erzeugungsart (Marktpreis): 0,51 Ct/kWh bzw. 5,11 %.

Umweltnutzen (anrechenbare CO2-Minderung) Nettonutzen: ca. 81 % (Durchschnitt 2004 bis 2006) CO2-Minderung 2005 (Strom): 5.275 t/a von 5.627 t/a (94 %) CO2-Minderung 2005 (gesamt): 5.275 t/a von 13.367 t/a (39 %) Ergebnis: Erfüllung der Selbstverpflichtung durch Bezug von Ökostrom !

Schlussfolgerungen aus der Pilotausschreibung Beschaffung von Ökostrom im Wege der öffentlichen Ausschreibung - vergaberechtlich möglich und - ökologisch sinnvoll. Einfache Ausgestaltung der Ausschreibung möglich. Es gibt zahlreiche fachkundige und etablierte Anbieter von Ökostrom. Preisdifferenz zu Normalstrom geringer als allgemein angenommen.

Ausblick Broschüre - Erläuterungen (u.a. alternative Konzepte) - Verdingungsunterlagen - Übertragbarkeit auf Rahmenvereinbarungen Workshop für Bundesministerien Übertragbarkeit auf andere Beschaffungen