Fahrer und Unternehmer Chancen für die Fahrschule!? EU-Kraftfahrer Neue Anforderungen an Fahrer und Unternehmer Chancen für die Fahrschule!?
Berufskraftfahrer-Richtlinie – 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz – BKrFQG vom 14. August 2006 Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung – BKrFQV vom 22. August 2006 Zuständigkeitsverordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 08.01.2008 IHK-Prüfungssatzungen IHK-Gebührenordnungen Gemeinsame Richtlinien der IHKs zur Prüfungsdurchführung vom 04.03.2008
EG-Richtlinie 2003/59 Ziele: Verbesserung der Verkehrssicherheit Verbesserung des Fahrverhaltens Qualifizierung des Fahrpersonals Aufwertung des Berufsbildes
Personenkreis Neue Kraftfahrer: „Alte Hasen“: Bei Neuerwerb von Fahrerlaubnissen D1/D1E/D/DE ab 10.09.2008 C1/C1E/C/CE ab 10.09.2009 Pflicht zur Grundqualifikation „Alte Hasen“: Fahrer mit Fahrerlaubnis vor 10.09.2008 (Bus) 10.09.2009 (Lkw) Pflicht zur Weiterbildung bis 10.09.2013/2014
Anwendungsbereich Gilt für das Führen von Fahrzeugen a) durch deutsche Staatsangehörige, b) durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU/EWR, c) durch Staatsangehörige eines Drittlands, die von einem in einem EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden für Kraftfahrer auf öffentlichen Verkehrswegen innerhalb der EU, zu gewerblichen Zwecken, mit Fahrzeugen für die folgende Fahrerlaubnis erforderlich ist: C1, C1E, C oder CE (Fahrer im Güterverkehr) D1, D1E, D oder DE (Fahrer im Personenverkehr)
EU/EWR - Vertragsstaaten
Ausnahmen Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen mit bbH bis 45 km/h, der Streitkräfte, der Polizeien des Bundes und der Länder, des Zolldienst, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr, für den Einsatz zu Notfällen bzw. Rettungsaufgaben
Ausnahmen Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Kraftfahrzeugen im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung zu Reparatur- oder Wartungszwecken im BE-Verfahren, bei HU oder AU die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen wurden zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt (sofern das Fahren nicht Hauptbeschäftigung ist). (Abweichend zu § 18 Nr. 7 FPersV keine Kilometerbeschränkung).
Forderung Ab dem 10. September 2008/2009 muss jeder der die Fahrerlaubnis neu erwirbt, für eine gewerbliche Nutzung des Führerscheins, eine Grundqualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch: 1. Grundqualifikation 2. Grundqualifikation 3. beschleunigte Grundqualifikation Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb Weitere staatlich anerkannte Ausbil- dungsberufe Nur Prüfung (IHK) (Theorie und Praxis) Ausbildung mit Prüfung (IHK) (nur Theorie)
Mindestalter im Güterkraft- und Personenverkehr Klasse Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder vergleichbare Ausbildung Grund-qualifikations-prüfung Beschleunigte Grundqualifikation Güterkraftverkehr C 18 Jahre 21 Jahre CE C1 C1E Personenverkehr Linienverkehr bis 50 km Gelegenheits-verkehr Gelegenheits- verkehr D 20 Jahre 23 Jahre DE D1 D1E
Bedarf Teilnehmer Personenverkehr Güterverkehr Deutschland ca. 8.000 Beschleunigte Grundqualifikation und Grundqualifikation Weiterbildung Personenverkehr Deutschland ca. 8.000 Baden-Württemberg ca. 1.000 ca. 120.000 ca. 14.000 Güterverkehr Deutschland ca. 70.000 Baden-Württemberg ca. 10.000 ca. 1.000.000 ca. 150.000
Arten der Qualifikation Grundqualifikation Beschleunigte Grundqualifikation Weiterbildung
Grundqualifikation - Berufsausbildung Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer Fachkraft im Fahrbetrieb staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Grundqualifikation - Berufsausbildung Ausbildungsdauer 3 Jahre Zwischenprüfung - IHK + Dauer 3 h + 4 praktische Aufgaben Abschlussprüfung - IHK + praktische Prüfung 5 h davon Führen von Fahrzeugen 2 * 45 min + theoretische Prüfung 4 h 45 min
Prüfungsgrundsätze - allgemein Ort: Zuständigkeit der IHK nach dem Wohnsitzprinzip Prüfungssprache ist deutsch Prüfungsintervalle mindestens ¼ jährlich Kooperationsmöglichkeiten der IHK‘en Prüfung ist nicht öffentlich Wiederholungsmöglichkeiten nicht beschränkt Für die Teilnahme an der Prüfung „Grundqualifikation“ muss die entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen Für die Teilnahme an der Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ muss der Schulungsnachweis einer anerkannten Ausbildungsstätte vorliegen.
Prüfungsgrundsätze – theoretische Prüfung Verwendung der gemeinsamen Fragebögen der IHKs Anforderungen in der theoretischen Prüfung gemäß Anlage 1 BKrFQV Grundqualifikation – nur Prüfung Beschleunigte Grundqualifikation Multiple-Choice-Fragen Offene Fragen Erörtern von Praxissituationen
Inhalte der Schulung und Prüfung (Anlage 1 BKrFQV) 1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens, Sicherheitsregeln 2. Anwendung der Vorschriften 3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik 1.1 Eigenschaften der kinematischen Kette für optimierte Nutzung 2.1 Sozialvorschriften (Arbeitszeiten, 561/2006 EWG, digitaler Tachograph etc.) 3.1 Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle 1.2 Technische Sicherheitsausstattungen 2.2 Vorschriften Güterkraftverkehr 3.2 Kriminalität und illegale Schleusung 1.3 Optimierung des Kraftstoffverbrauchs 2.3 Vorschriften Personenverkehr 3.3 Vorbeugung von Gesundheitsschäden 1.4 Ladungssicherung 3.4 Körperlicher Zustand (Arzneimittel, Alkohol, Drogen etc.) 1.5 Gewährleistung der Sicherheit und des Komforts der Fahrgäste 3.5 Verhalten in Notfällen 1.6 Ladungssicherung KOM 3.6 Verhalten des Fahrers (Image beim Kunden) 3.7 Güterkraftverkehrsmarkt (Branche, Subunternehmer etc.) 3.8 Personenverkehrsmarkt
Grundqualifikation – nur Prüfung IHK-Prüfung theoretische Prüfung praktische Prüfung gesamt Multiple Choice Offene Fragen Praxis-situationen Fahr-prüfung Prakt. Prüfungs-Teil Kritische Fahr- situationen (%) 33,33 (min) (max min) Regelprüfung Quereinsteiger Umsteiger 240 Minuten 170 Minuten 110 Minuten 120 60 30 450 380 230 Bestanden Mind. 50% der maximalen Gesamtpunktzahl Mind. 50% der max. Gesamtpunktzahl und mind. 20% der max. Gesamtpunktzahl in jedem der 3 praktischen Prüfungsteile Quereinsteiger = Inhaber von Fachkundenachweisen Umsteiger = Inhaber Grundqualifikation Personenverkehr auf Güterverkehr oder umgekehrt
Prüfungsgrundsätze – praktische Prüfung (nur Grundqualifikation) Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung Grundqualifikation - Teilnehmer hat Prüfungsfahrzeug zu stellen - Für die Fahrprüfung und die Bewältigung kritischer Fahr- situationen muss Prüfungsfahrzeug der dem Teilnehmer erteilten höchsten Fahrerlaubnisklasse entsprechen (Abmessungen/Gewichte) - Fahrzeuge nach FeV Anlage 7 (Doppelpedale) - Teilnehmer muss Fahrlehrer stellen Außer (fachlich qualifizierten) IHK-Mitarbeitern dürfen nur amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kfz-Verkehr als Prüfer eingesetzt werden, d.h. in den alten Bundesländern nur TÜV-Fahrprüfer!
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 1 Inhalte der Fahrprüfung - 120 Minuten Fahren nach Straßenkarte/Navigationssystem Abhilfemaßnahmen beim Verfahren Umweltbewusstes Fahren Dynamisches Fahren Fahrzeughandling Verschleißarmes Fahren Richtige Nutzung verschiedener Bremssysteme Rücksichtsvolles Verhalten Nutzung der Assistenzsysteme
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 2 Inhalte des praktischen Prüfungsteils - 30 Minuten Ladung richtig laden und sichern, problematische Ladegüter Digitales Kontrollgerät Planen, Bordwände richtig verschließen und sichern Bremsanlagen kontrollieren Abstellen im Gefälle Undichtigkeiten richtige Lastverteilung, Nutzlast, Schwerpunkt Verhalten beim Umgang mit Fahrgästen Verhalten in Notsituationen
Grundqualifikation (GQ) - nur Prüfung Praktische Prüfung Teil 3 Inhalte „kritische Fahrsituationen“ - 60 Minuten Gefahrbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahrzeug Zielbremsung mit bestimmter Geschwindigkeit und beladenem/teilbeladenem Fahzeug Bremsen in Gefahrensituationen auf unterschiedlichen Fahrbahnoberflächen Wenden unter engen räumlichen Bedingungen Durchfahren einer Engstelle Vorbeifahren an Hindernissen Abbiegen/Wenden ohne ausreichenden Fahrraum
Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) Schulung 140 Stunden zu jeweils 60 Minuten (188 UE) Vermittlung aller in Anlage 1 genannten Kenntnisbereiche Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 10 Std. á 60 Minuten (davon max. 4 Std. auf besonderem Gelände oder Simulator) schriftliche IHK-Prüfung – Dauer: 90 Minuten mind. je eine Frage zu den in Anlage 1 genannten Lernzielen Vorheriger Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Beim Wechsel von C auf D oder umgekehrt Schulung 35 Stunden zu jeweils 60 Minuten Fahrpraktische Ausbildung von mindestens 2,5 Std. á 60 Minuten
Beschleunigte Grundqualifikation (BGQ) Im Laufe des Unterrichts sind mindestens 10 Stunden auf einem Fahrzeug zu absolvieren (13,3 Fahrstunden) Das bei den Fahrstunden verwendete Fahrzeug muss den Vorgaben der Anlage 7 FeV Nr. 2.2.6 bis 2.2.13 sowie der Nr. 2.2.16 entsprechen. Bei den Fahrstunden muss der Bewerber von einem Fahrlehrer der entsprechenden Klasse, begleitet werden. Bei Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr gilt der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs im Sinne des StVG
Weiterbildung (WB) alle Fahrer im 5-Jahresintervall 35 Stunden á 60 min Schulung aufteilbar in 7 Stunden-Einheiten Inhalte gem. Anlage 1 BKrFQV keine Prüfung bei anerkannter Ausbildungsstätte keine WB bei Berufspause, WB vor Wiederaufnahme der Tätigkeit keine differenzierte WB nach Verkehrsträger
Weiterbildung Personenverkehr bis 10.09.2013 Güterverkehr Abweichend von der 5-Jahresfrist kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit die Frist nach einer Grundqualifikation oder beschleunigten Grundqualifikation nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist (Neueinsteiger). oder Bei einer Weiterbildung für „D-Altbesitzer“ der Zeitpunkt vor dem 10.09.2015 liegt Bei einer Weiterbildung für „C-Altbesitzer“ der Zeitpunkt vor dem 10.09.2016 liegt
Weiterbildung (WB) - Fristen Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010 Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2013 Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015 Kein Nachweis der Weiterbildung Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020 Restzeit 28.07.2013 bis 15.04.2020 weniger als 7 Jahre
Weiterbildung (WB) - Fristen Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.04.2010 Erwerb der Grundqualifikation 28.07.2011 Verlängerung der FE C/CE 15.04.2015 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2015 Restzeit 28.07.2011 bis 15.04.2015 mehr als 3 Jahre Verlängerung der FE C/CE 15.04.2020 Nachweis der Weiterbildung 15.04.2020
Weiterbildung (WB) - Fristen Beispiel: Erteilung der Fahrerlaubnis C/CE 15.08.2006 Verlängerung der FE C/CE 15.08.2011 Beginn der Weiterbildungsfrist 10.09.2009 Erste Fünf-Jahresfrist läuft ab 10.09.2014 Verlängerung der FE C/CE 15.08.2016 Nachweis der Weiterbildung 15.08.2016 Restzeit 10.09.2009 bis 15.08.2016 weniger als 7 Jahre
Dokumentation der Qualifikation Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch einen Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in Verbindung mit einer Frist im Führerschein dokumentiert. 95.15.04.2013 Konsequenz: Alte Führerscheine müssen in neue Karten- Führerscheine umgetauscht werden.
Bußgeldbestimmungen Vorsätzlich oder fahrlässig eine Fahrt ohne Qualifikations- nachweis bzw. Weiterbildung durchgeführt (Geldbuße bis € 5.000,-) Fahrt angeordnet oder zugelassen, ohne dass der Fahrer den Qualifikationsnachweis besitzt bzw. an einer Weiterbildung teilgenommen hat (Geldbuße bis € 20.000,-)
Per Gesetz anerkannte Ausbildungsstätten Antrag auf Anerkennung Fahrschulen mit Fahrschul- erlaubnis der Klassen CE und/oder DE Fahrschulen und Fahrlehrer- ausbildungs- stätten bei Behörden Ausbildungs- Betriebe für die BKF-Ausbildung Bildungs- Einrichtungen, die BKF umschulen Antrag auf Anerkennung Alle neuen Ausbildungsstätten, die nicht durch das Gesetz bereits anerkannt sind.
Ausbildungsstätten Anerkennung erfolgt, wenn personelle und sächliche Voraussetzungen erfüllt sind, ausreichendes Lehrpersonal und geeignete Schulungsräume und Lehrmittel vorhanden sind, Lehrpersonal fortlaufend weitergebildet wird persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist.
Kosten (vorläufige Schätzung) Beschleunigte Grundqualifikation 140 Stunden-Schulung ca. 2.500,- € Theoretische Prüfung ca. 120,- € Verdienstausfall ca. ????? € Grundqualifikation Prüfungsvorbereitung ca. ????? € Theor. und prakt. Prüfung ca. 1.200,- € Fahrlehrer + Fahrzeug ca. 500,- € Weiterbildung 35 Stunden Schulung ca. 500 - 800,- € Verdienstausfall ca. ????? €
Folgen Qualifizierung und Weiterbildung der Kraftfahrer Besser qualifizierte Fahrer Erhöhung der Verkehrssicherheit Schonung der Umwelt Besseres Lohnniveau für Fahrer Qualifizierung und Weiterbildung der Kraftfahrer Fahrermangel wird noch verstärkt Kosten für Fahrpersonal steigen Wettbewerb um Fahrer nimmt zu Berufszugangsschwelle steigt - Fahrermangel wird noch verstärkt - Kosten für Fahrpersonal steigen - Wettbewerb um Fahrer nimmt zu - Berufszugangsschwelle steigt + Besser qualifizierte Fahrer + Besseres Lohnniveau für Fahrer