Nationalratswahl 29. September 2013

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Nationalratswahl 29. September 2013

Nationalratswahl 2013 Allgemeines

Nationalratswahl 2013 Ausschreibung der Wahl: BGBl. II Nr. 177/2013 Stichtag: Dienstag, 09. Juli 2013 Wahltag: Sonntag, 29. September 2013 Anzuwendende Rechtsvorschriften: Nationalratswahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der geltenden Fassung Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, in der geltenden Fassung

Wahlbehörden Bundeswahlbehörde - 17 Beisitzer Landeswahlbehörde – 9 Beisitzer Bezirkswahlbehörde – 9 Beisitzer Gemeindewahlbehörde – 9 Beisitzer Sprengelwahlbehörde – 3 Beisitzer Besondere Wahlbehörde – 3 Beisitzer

Die Wahlbehörde Wahlleiter (Stellvertreter) 9 (3) Beisitzer/Ersatzbeisitzer 2 Vertrauenspersonen 2 Wahlzeugen

Vertrauensperson Jede im Nationalrat vertretene Partei kann in jede .Wahlbehörde 2 Vertrauenspersonen entsenden Ist zu jeder Sitzung einzuladen Hat kein Stimmrecht Ist zur Verschwiegenheit verpflichtet Hat beobachtende Funktion

Wahlzeugen Jede sich an der Wahl beteiligende Partei kann 2 Wahlzeugen namhaft machen Ist nur am Wahlsonntag einzuladen Hat kein Stimmrecht Ist NICHT zur Verschwiegenheit verpflichtet Hat nur beobachtende Funktion und erhält einen Eintrittsschein vom Gemeindewahlleiter

Nationalratswahlrecht Die Neuerungen im Nationalratswahlrecht

Änderungen des Wahlrechts Ausweitung des Zeitraumes zwischen Stichtag und Wahltag Vergabe von 3 Vorzugsstimmen möglich a) Regionalparteiliste b) Landesparteiliste c) Bundesparteiliste Nur mehr 4 Wahlkreise in der Steiermark Anpassung der amtlichen Stimmzettel und Wahlkarten

Nationalratswahl 2013 Die Briefwahl

Wahlkarte Ausübung der Wahl grundsätzlich persönlich vor der Wahlbehörde in der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz begründet ist Anspruch auf Wahlkarte, wenn a) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Tag der Wahl nicht am Ort ihrer Eintragung in dem Wählerverzeichnis aufhalten b) Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag in Folge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit unmöglich ist.

Wahlkarte Anspruch auf Wahlkarte, wenn c) Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Tag der Wahl wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten und dergleichen unmöglich ist d) Wahlberechtigte, die sich in Heil- und Pflegeanstalten aufhalten und ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Anstalt haben und für die Pflegeanstalt ein eigener Wahlsprengel eingerichtet ist

Wahlkarte – Antragstellung Ab dem Tag der Wahlausschreibung Bis spätestens 25. September 2013 (4. Tag vor dem Wahltag – schriftlich) Bis spätestens 27. September 2013, 12:00 (2. Tag vor dem Wahltag - mündlich)

Ausstellung der Wahlkarte Erscheint der Betroffene persönlich, so hat er seine Identität glaubhaft zu machen Wird die Wahlkarte schriftlich beantragt, so kann die Identität, auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer glaubhaft gemacht werden sofern er nicht amtsbekannt ist

Ausstellung der Wahlkarte Auf der Vorderseite sind im 1. Kästchen die Daten und die Adresse des Wahlberechtigten und im Kästchen unterhalb der eidesstattlichen Erklärung insbesondere auch die Regionalwahlkreisnummer 6B einzutragen Die Ausfolgung hat mit Übernahmebestätigung zu erfolgen

Die Wahlkarte

Die Wahlkarte

Die Wahlkarte - Hinweise Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass eine gültige Stimmabgabe nur dann erfolgt ist bzw. die Wahlkarte in die Stimmenzählung miteinbezogen wird, wenn Die verschlossene Wahlkarte mit dem darin liegenden verschlossenen beigefarbenen Wahlkuvert und dem amtlichen Stimmzettel bis Sonntag, den 29. September 2013, 17:00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde Hartberg-Fürstenfeld eingelangt ist. (genaue Adresse ist auf der Wahlkarte aufgedruckt)

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Einschreiben ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte gestellt wurde Mündlich, elektronisch mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen In Form eines Wahlkarten „ABO“

Ausstellung der Wahlkarte – Checkliste Wichtig: Bitte die Antragsteller darauf hinweisen!   Ohne Unterschrift in der Rubrik „eidesstattliche Erklärung“ wird die Wahlkarte bei der Auswertung nicht miteinbezogen und ist ungültig. Die Wahlkarte ist zu verschließen . Unverschlossene oder beschädigte Wahlkarten werden bei der Auswertung nicht miteinbezogen und sind ungültig.

Wahlkarten- Bettlägerige Wahlberechtigt nur mit Wahlkarte „Fliegende Wahlkommission“ darf Gemeindegebiet nicht verlassen ACHTUNG: Angehörige von Bettlägerigen oder das Pflegepersonal kann die Stimme ebenfalls vor der „Fliegenden Wahlkommission“ abgeben, sofern die Wahlberechtigten im Besitz einer Wahlkarte sind

Briefwahl – Nichtigkeit der Stimmabgabe Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird nicht berücksichtigt, wenn Die Wahlkarte nicht verschlossen oder derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des Stimmkuverts nicht ausgeschlossen werden kann die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte fehlt (Unterschrift) die Wahlkarte nicht rechtzeitig am Wahltag bis 17.00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt ist (29. September 2013, 17:00 Uhr)

Nationalratswahl 2013 Der Wahltag

Wahlhandlung am Wahltag Der Wahlleiter übergibt der Wahlbehörde: Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis Amtliche Stimmzettel, Wahlkuverts Empfangsbestätigung (Anzahl überprüfen) Die Wahlbehörde überzeugt sich, dass die Wahlurne leer ist, die Wahlzelle den Wahlvorschlag und Schreibzeug enthält Kein Wahlwerbematerial in der Wahlzelle ist (Verbotszone)

Stimmabgabe Feststellung der Identität Aushändigung des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts (blau) Eintragungen in Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis

Stimmabgabe mit Wahlkarte Abnahme der Wahlkarte Übergabe des in der Wahlkarte befindlichen amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts (beige) Achtung: Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis 6 B erhalten ein blaues Wahlkuvert Das beige Wahlkuvert ist in die gemeinsame Wahlurne zu werfen Wahlkarte zum Wahlakt nehmen, entsprechende Eintragungen im Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis und Niederschrift

Die Ergebnisermittlung Nationalratswahl 2013 Die Ergebnisermittlung

Gültige Stimmzettel Der Stimmzettel ist gültig, wenn der amtliche Stimmzettel verwendet wurde der Wählerwille eindeutig zu erkennen ist

Gültige Stimmzettel a) Ankreuzen des Kreises b) Kennzeichnung der Partei durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Art c) Durchstreichen der übrigen Parteien d) Bezeichnung eines Bewerbers e) Ankreuzen einer Partei und Bezeichnung eines Bewerbers einer anderen Partei auf (Stimme ist gültig - Vorzugstimme ist.ungültig)

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn Nicht der amtliche Stimmzettel verwendet wurde Nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte Der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derartig beschädigt wurde, dass der Wählerwille nicht mehr erkennbar ist

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn Keine Liste und kein Bewerber angezeichnet wurden Zwei oder mehrere Parteilisten oder Bewerber verschiedener Parteilisten angezeichnet wurden Nur ein leeres Wahlkuvert vorgefunden wird Ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, die auf verschiedene Parteien lauten

Mehrere amtliche Stimmzettel Ist ein gültiger Stimmzettel, wenn Auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste vom Wähler bezeichnet wurde Mindestens 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste ergibt 1 Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und die übrigen ungültig sind

Vorzugsstimmen Der Wähler kann bis zu 3 Vorzugsstimmen vergeben und zwar je eine für Regionalparteiliste Landesparteiliste Bundesparteiliste

Vorzugsstimmen Die Vorzugsstimmen sind durch die Sprengelwahlbehörden und die Gemeindewahlbehörden für den gesamten Gemeindebereich getrennt zu ermitteln und festzustellen nach: Regionalparteiliste Landesparteiliste Bundesparteiliste Das für jeden Bereich zu erstellende Vorzugsstimmenprotokoll ist der Bezirkswahlbehörde mit dem Wahlakt vorzulegen

Nationalratswahl 2013 Die Drucksorten

Drucksorten Ein Großteil der Drucksorten werden vom Bundesministerium für Inneres über Internet zur Verfügung gestellt (http://www.bmi.gv.at/cms/bmi_wahlen/drucksorten) Es erfolgt keine automatische Zusendung der Drucksorten in Papierform.

Drucksorten Zur Verfügung gestellt werden: Die amtlichen Stimmzettel des Regionalwahlkreises 6 B Die leeren amtlichen Stimmzettel Die blauen Wahlkuverts Die beigen Wahlkuverts ( 1 – 9) Die Wahlkarten Die Landesparteilisten aller Bundesländer Die Bundesparteilisten Die Stimmzettelschablonen

Nationalratswahl 2013 Die Termine

Termine 27. September 2013, 12.00 Uhr: Bekanntgabe der Anzahl der ausgestellten Wahlkarten mit dem zur Verfügung gestellten Meldungsblatt 29. September 2013: Sofortmeldung des Wahlergebnisses nach Beendigung der Wahlhandlung Telefonisch 03332/606 - 280, 281, 282, 283 Per Fax 03332/606 - 550 Per E-Mail an die offizielle E-Mail Adresse der BH Hartberg-Fürstenfeld bhhf@stmk.gv.at

Termine 29. September 2013: Übermittlung des Wahlaktes an die Bezirkswahlbehörde Gemeinden des ehemaligen Bezirkes Hartberg: 8230 Hartberg, Rochusplatz 2, Mehrzwecksaal Gemeinden des ehemaligen Bezirkes Fürstenfeld: 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 1, Saal

Nationalratswahl 2013 Der Wahlakt

Der Wahlakt Der Wahlakt besteht aus: Teil A (ist der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld so rasch als möglich am Wahlsonntag, den 29. September 2013 zu bringen) Teil B (ist zu verschließen und verbleibt in der Gemeinde ) In Falle eines Einspruches muss gewährleistet sein, dass dieser Teil des Wahlaktes unverzüglich und vollständig der Bezirkswahlbehörde vorgelegt werden kann

Der Wahlakt Der Wahlakt – Teil A besteht aus: den beigefarbenen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus fremden Regionalwahlkreisen von Briefwählern abgegebene Wahlkarten den vollständig ausgefüllten Niederschriften der Gemeindewahlbehörden/Sprengelwahlbehörden/ Besonderen Wahlbehörde den ungültigen amtlichen Stimmzetteln den gültigen amtlichen Stimmzetteln getrennt nach Parteien und diese wiederum getrennt nach - Stimmzetteln mit Bezeichnung eines Bewerbers und - Stimmzettel ohne Bezeichnung eines Bewerbers den Vorzugsstimmenprotokollen

Der Wahlakt Der Wahlakt – Teil B besteht aus: Wählerverzeichnis Abstimmungsverzeichnis Wahlkarten der Wahlkartenwähler Empfangsbestätigungen die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel in gesondertem Umschlag mit entsprechender Aufschrift verpackt die nicht zur Ausgabe gelangten leeren amtlichen Stimmzettel, in gesondertem Umschlag mit entsprechender Aufschrift verpackt  

Nationalratswahl 2013 Die Erreichbarkeit

Erreichbarkeit Der Gemeindewahlleiter hat sicher zu stellen, dass auch an den Terminen, die an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, die Erreichbarkeit gegeben ist. Bezirkswahlbehörde: Telefon: 03332/606-280 bis –283 Fax: 03332/606-550 E-Mail: bhhf@stmk.gv.at, und peter.rechberger@stmk.gv.at Erreichbar außerhalb der Amtsstunden: Peter Rechberger Telefon: 0676/866 40 380

Nationalratswahl 2013 Anfragen Diskussion

Allfälliges Leitfaden 2.Teil, Korrektur: Richtig: in einem dafür vorgesehenen Wahlkarten- Wahllokal ( nicht : in jedem) Antrag zur Überprüfung der Reisepassnummer an BVB: nur, wenn Antragsteller nicht amtsbekannt Kundmachung der Landeswahlvorschläge besteht aus 2 Teilen KUND MACHUNG

Drucksorten Ausgabe der Wahldrucksorten, Schranken wird geöffnet (Zufahrtsmöglichkeit) Ausgabe durch KollegInnen gegen Empfangsbestätigung Alphabetisch geordnet: Links: Altenmarkt – Hartberg-Umgebung Vorne: Hofkirchen – St. Jakob i. W. Rückwärts: Schlag b. Th. – Wörth a.d.L.

Nationalratswahl 2013 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit und alles Gute für die noch bevorstehenden Wahlarbeiten