„Steine ins Rollen bringen“ Impulstagung von Logopädie Bern Gurten, 6 „Steine ins Rollen bringen“ Impulstagung von Logopädie Bern Gurten, 6. März 2009 WILLKOMMEN
„Steine ins Rollen bringen“
Integration 1992
Übersicht Ausführungen zu: BMV BMDV LADV LF IBEM, Qualitätsstandards Arbeitszeitmanagement
1. BMV Bisher Mit der BMV Besondere pädagogische Massnahmen: Freiwilliges Angebot in den Gemein-den. Unterricht in besonderen Klassen muss ermöglicht werden. Verbindliche Angebote für die Gemeinden. Das Führen von besonderen Klassen ist nicht vorgeschrieben. Finanzierung: Verschiedene Angebote haben verschiedene Finanzierungssysteme Finanzierung: Lektionenpool. Die Lektionen sind nicht mehr an bestimmte Angebote gebunden. Anwendung Sozialindex. Verwendung der Lektionen: Ausschliesslich für die bewilligten Angebote (z.B. für beso. Klassen, DfF oder Spezialunterricht Verwendung der Lektionen: Weitgehend in der Kompetenz der Gemeinden. Grenzwerte durch den Kanton vorgegeben
1. BMV Bisher Mit der BMV Spezialunterricht: Alle Unterstützungen oder Interventionen bedürfen eines ordentlichen Zuweisungsverfahrens über die Fachinstanzen Spezialunterricht: Kurzinterventionen sind bis zu 12 Wochen ohne ordentliches Zuweisungsverfahren möglich Im Rahmen des ordentlichen Unterrichts, Grundsätzlich in Gruppen. Einzelunterricht auf Antrag der Fachinstanz In der Regel innerhalb der Klasse oder als Gruppenunterricht, in begründeten Ausnahmefällen im Einzelunterricht Wegzeit für LfS Keine Regelung Indirekte Änderung LAV (Art. 45a): Abgeltung der Wegzeit (zwischen verschiedenen Arbeitsorten) als Arbeitszeit möglich
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2. BMDV Verwendung des Lektionenpools Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist für die Begabtenförderung zu verwenden Vom Lektionenpool für die übrigen besonderen Massnahmen ist für besondere Klassen ein Anteil von höchstens 50% anzustreben für IF mindestens ein Anteil von 13% einzusetzen für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik gesamthaft mindestens ein Anteil von 13% einzusetzen Die Verteilung des restlichen Lektionenpools auf die weiteren besonderen Massnahmen obliegt den Gemeinden
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3. LADV Art. 16 LADV Inkraftsetzung LADV: 1. August 2008 Neu: Entlastungsmassnahmen für Regellehrkräfte: • Art 16a: Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen (Integrationsprojekte von Kindern mit Behinderungen, schwierige Klassensituationen), max. 2 Lekt. Die Belastung muss ausserordentlich hoch sein (Nachweis des effektiven Aufwandes erforderlich) Beurteilung und Bewilligung durch das SI
3. LADV Art. 16 LADV • Art. 16b: Entlastung für Lehrkräfte wegen Anfahrtszeiten zu verschiedenen Arbeitsorten Die Belastung muss ausserordentlich hoch sein (Massgebend ist grundsätzlich die zurückgelegte Wegstrecke) Beurteilung und Bewilligung durch das SI
3. LADV Abgeltung für Anfahrtszeit 500 bis 1500 km1: 0.5 Lektionen ab 3501 km1: 2.0 Lektionen 1 pro Semester Achtung: 1 Lektion Beschäftigungsgrad entspricht ca. 1.75 Stunden Arbeitszeit (1930/28/39)
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4. Leitfaden IBEM Qualitätsstandards Durchführung in der Regel unterrichtsintegriert oder als Gruppenunterricht Bedürfnisgerechte Unterrichtsräume Schriftliche Förderplanung Einbezug der Eltern Sicherstellung der Zusammenarbeit Jährliche Standortbestimmung Geregelte Berichterstattung Aktenführung und Datenschutz Weiterbildung Evaluation
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5. Arbeitszeitmanagement „Unterrichtslektionen“ für die LfS Für die LfS gelten als Unterrichtslektionen zur Erfüllung der Pflichtlektionenzahl gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 LAV: Unterricht im engeren Sinn (Gruppenunterricht, Einzelunterricht) kooperativer Unterricht (klassenintegrierter Unterricht, Teamteaching, usw.) fachspezifische Beurteilung von Schülerinnen und Schülern (ehem. „Abklärungen“) Beobachtungssequenzen in den Klassen Mithilfe an besonderen Schulveranstaltungen Wegzeit gemäss Art. 16b LADV und Bewilligung des Schulinspektorats
5. Arbeitszeitmanagement AZE-Instrument (fakultativ) auf LAV, LADV und neue Praxis abgestimmt einfach handhabbar Erfassung der AZ nach Pauschalmodell (analog den Weisun-gen 1997 wobei 1 Unterrichtslektion = 75 Min. inkl. Vor-, Nachbereitung und Administration gemäss Art. 53 Abs. 1 LAV) Beratungsanteil ca. 15% der JAZ automatische Berücksichtigung der Altersentlastung und der bewilligten Wegzeitentlastung Übertrag von max. 100 Plus- oder Minusstunden (bei 100%-Anstellung) auf das nächste Semester möglich www.erz.be.ch/spezialunterricht
Weiterführende Informationen Infos und Dokumente zu IBEM: www.erz.be.ch/bmv Fragen und Antworten zur BMV www.erz.be.ch/ibem-faq Leitfaden IBEM www.erz.be.ch/bmv DVD „eine Schule für alle?“ Bestellung: akvb@erz.be.ch Kosten: Fr. 25.- Auslieferung seit September 2008
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Gurten 6. März 2009