Informations-Veranstaltung zum neuen Adminstrativvertrag

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 Präsentation transkript:

Informations-Veranstaltung zum neuen Adminstrativvertrag 23.09.2011 BZ Eichhof Luzern

Programm Begrüssung Gabrielle Isenschmid Weber Präsidentin SKL Administrativvertrag: Was ändert sich? Heidi Burkhard, Geschäftsleiterin SKL Diskussions- und Fragerunde Dr. Beatrice Mazenauer Zentralsekretärin SVS Rahel Gmür, Verhandlungs-delegierte der Kantone AG/BE/BS/BL/SO Syseca Informatik Stefan Waldis, Geschäftsleiter Flavia Duss, Services Martin Odermatt, Hotline/Schulung etc. Roland Murpf, Produkteentwicklung

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag Allgemeines Regelung der kantonalen Tarife und administrativen Abläufe Regelt nur die administrativen Abläufe und beinhaltet keine Tarife. Tarife werden vom Bundesrat festgelegt. 1 Vertrags-parteien Zentralschweiz (LU, NW, OW, ZG, UR)/ santésuisse Spitex Schweiz – Association Spitex Privée Suisse (ASPS) / santésuisse 2 Beitritt Beitritt zu SKL von sog. Nicht- Mitgliedern (priv. Organisationen) möglich. Ausschluss in gegenseitigem Einverständnis (santésuisse-SKL) Private Organisationen treten entweder via ASPS bei oder als Nicht- Mitglied via SVS. Ausschluss im gegenseitigen Einverständnis, santésuisse hat aber das Recht für eine Nicht-Zulassung. Beitritt gratis für Aktivmitglieder KV und Mitglieder ASPS. Art. 1: Ab 2011 zwei Verhandlungspartner: santésuisse und tarifsuisse einerseits und Helsana/KPT/Sanitas andererseits. Santésuisse beschliesst über Grundsätze, tarifsuisse führt die Verhandlungen. Art. 2 Abs. 1: Beitritt schliesst die volle Annerkennung des Vertrages mit allen Anhängen ein. Art. 2 Abs. 9: Beitrittsverfahren SKL: Beitrittsformular an SKL und dann Beitritt des SKL mit allen Organisationen zum Administrativvertrag per 01.01.2012 Art. 3 Abs. 1/2: Regelung der admin. Abläufe für die ambulanten Pflegeleistungen mit Unterscheidung der Pflege beim Klienten zu Hause und der Pflege in Tages- oder Nachstrukturen – entsprechend sep. ZSR-Nrn. (Tarife für Tages- und Nachtstrukturen sowie Inhouse-Spitex nach BESA-Einstufung (Pflegeheime). Art. 3 Abs. 4: Einzelne Pflegeleistungen können im Stützpunkt erbracht werden und im Stundentarif abgerechnet werden (Ambulatorium) Art. 3 Abs. 4: Spitex-Leistung und dann Tagesheim/Spital: Spitexleistung kann verrechnet werden (Eintritts- und Austrittstag) Art. 4: keine Aenderung zu bisherigem Vertrag – das KVG verlangt die ärztliche Anordnung, wenn eine Zahlungspflicht der OKP vorliegt. Leistungsvoraussetzungen sind: Bedarfsabklärung, ärztliche Anordnung, Erfüllung KVV 51 und Zulassung durch Kanton (Betriebsbewilligung) 3 Geltungs-bereich Art. 11 Tagesheime Sep. ZSR-Nr. für die Bereiche: Pflegeleistungen beim Pat. Zuhause Tages- und Nachtstrukturen Inhouse-Spitex (Residenzen) 3

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 5 Bedarfs-abklärung Bedarfsabklärung und ärztl. Anordnung auf einem Formular ohne detaillierte Beschreibung der Leistungsdetails. Standardisiertes Bedarfserfassungs- instrument wählbar, RAI-HC anerkannt Abklärung durch befähigte dipl. Pflegefachperson Zusätzlich zur Bedarfsmeldung muss eine Liste der Leistungen gem. KLV 7 Abs. 2 oder das Leistungsblatt von RAI-HC beigelegt werden. Die Bedarfsabklärung ist innert 14 Tagen nach Beginn des Einsatzes abzuschliessen. Koordination der Einsätze bei mehreren Leistungserbringern Art. 5 Abs.1: Bedarfsabklärungsinstrumente frei wählbar, welche standardisiert sind. Neu ist die offizielle Anerkennung von RAI-HC. Art. 5 Abs.2: befähigte, diplomierte Pflegefachperson = Ausbildung gemäss Bildungssystematik (zb. Dipl. Pflegefachfrau HF) mit einer zusätzlichen Ausbildung auf dem Bedarfsmeldeinstrument. Art. 5 Abs.5: Koordination bei gleichzeitiger Leistungserbringung von verschiedenen Playern. 4

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 6 Bedarfs-melde-formular Altes Formular mit kantonalen Anpassungen ist gültig bis 31.12.2012 Daten Behandlungsbeginn und Verordnung müssen identisch sein. Meldung Versicherer innert 14 Tagen Zusätzliche Angaben: - Versichertennummer (KK-Nummer) - Sozialversicherungsnr. (neue AHV-Nr.) - Ärztliche Verordnung von … bis … - ZSR-Nr. des Arztes - Bedarf MiGeL inkl. 2-stellige Produktegruppe - Schätzung in Minuten je Leistungsart Liste der Leistungen oder Leistungsplanungsblatt RAI-HC Art. 6 Abs.3: Übereinstimmung von Leistungsbeginn mit der Gültigkeitsdauer der ärztl. Verordnung. Akzeptiert ist: Leistungsbeginn 1.5.11/Aerztl. Verordnung gültig vom 1.5.-1.9.11/Unterschrift des Arztes am 15.5.11. Da die Unterschrift des Arztes oft verspätet eintrifft, wird in Art. 6 Abs. 2 festgehalten, dass die Bedarfsmeldung spätestens mit der ersten Rechnung dem Versicherer zuzustellen ist. Art. 6 Abs.4: Der Versicherer kann innert 14 Tagen Einspruch erheben. Die Leistungspflicht für die Leistungen ohne Einspruch bleibt bestehen. Art. 6 Abs.5: Das Leistungsblatt (Anhang 3a) enthält: voraussichtliche Anzahl der Einsätze je Leistung pro Tag, Woche oder Quartal. Art. 6 Abs. 5h: Voraussichtlichter Bedarf an MiGel-Produkten: Nur Produktegruppen angeben – keine Menge 5

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 7 Änderung Pflegebedarf Bei voraussichtlichem Zeitbedarf von mehr als 60 Std. pro Quartal muss der Versicherer sofort informiert werden. Neue Bedarfsabklärung bei dauerhafter Änderung des Pflegebedarfs. Meldung an Versicherer bei Änderung des Bedarfs während mind. 8 Tagen. 8 Vergütung inkl. MiGeL MiGeL: MiGeL: minus 15 %, detaillierte Angabe von MiGeL-Positionsnummer und Kalendarium. MiGeL mit Limitation: zwingend ärztl. Verordnung mit erster Rechnung. Keine Verrechnung von Medikamenten Art. 8: Wenn Klient ein teureres Produkt wählt kann ihm dies in Rechnung gestellt werden Verbrauchsmaterial gilt nicht als MiGel und ist nicht auf der Liste. Darf den Klienten auch nicht separat in Rechnung gestellt werden (Tarifschutz Art. 44 KVG). Ist im Tarif eingerechnet. 6

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 9 Rechnungs-stellung Alte Formulare sind gültig bis 31.12.2012, ergänzt mit den neuen Leistungen Einheitliches Formular ab 1.1.2013 Tiers garant Tiers payant ab 1.1.2012 ohne elektr. Abrechnung: 35 Tage mit elektr. Abrechnung: 25 Tage Beanstandung durch Versicherer: Zahlungsfrist wird nur für den beanstandeten Teil unterbrochen. Sistierung der Kostenübernahme bei ausst. Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten. Art. 9 Abs.8: Beanstandungen durch Versicherer: erfolgt bei tiers payant normalerweise innert 10-14 Tagen. Forderungen in der OKP verjähren nach 5 Jahren. 7

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 10 Angaben Rechnung Arzt u. Konkordatsnummer Name, Ort u. Konkordats- nummer der Organisation Daten des Klienten Pro Einsatz: Datum, Leistungsart gem. KLV, Zeitdauer Kassenpfl. med. Verbrauchsmat. Rechnungsdatum Rechnungsbetrag für KLV- Leistungen, unterteilt nach Leistungsgruppen Klare Trennung von OKP-Leistungen und Nicht-Pflege-leistungen (zwei Totalsummen) Zusätzliche Angaben: Versicherten-Nr. (KK-Nummer) und Sozialvers.Nr. des Klienten Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Name des Versicherers Erbrachte Minuten (dezimal) je Leistungsart gem. KLV, Kalendarium, Total KLV-Leistungen pro Leistungsart in Minuten (dezimal) und Franken Gültigkeitsdauer der ärztl. Verordnung Komplette MiGeL-Positions-Nr. und Menge Nichtpflichtleistungen separate Rechnungsstellung Art. 10: Angaben werden durch Syseca erfolgen. Update Herbst 2011 8

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 11 EDI Setzt einheitliche Schnittstelle mit allen Versicherern voraus. 12 Aufklä-rungspflicht Aufklärungspflicht gegenüber Patienten bezüglich nicht gedeckter Kosten und bei Leistungsaufschub 15 Qualitäts-sicherung Reglement über Massnahmen zur Qualitätssicherung im Anhang definiert. Qualitätsprogramm wird bis 2014 entwickelt. 17 Reporting Art. 11: weitergehende Details auf Folie 11 Art. 12: SKL wird Musterbrief für Klienten zur Verfügung stellen. Art. 13: Tarifschutz analog bisheriger Vertrag – Verpflichtung des Leistungserbringers Tarifschutz zu beachten Art. 14: Leistungserbringer übernimmt Verantwortung für den wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Einsatz der Dienstleistungen und des Materials. Art. 15: Inhalt des Qualitätsprogrammes noch nicht bekannt. Es wird die Struktur-, die Prozess- und die Ergebnisqualität berücksichtigen. Art. 16: Mindestqualifikation Personal analog Mindestanforderungen SVS – Details im Anhang 5a (Überarbeitung Kompetenzraster und Einsatzkriterien SKL Anfang 2012) Art. 18: Ablauf geregelt in Anhang 6 (Musterschreiben SKL an Klienten) BFS-Statistik plus allfällige kantonale Zusatzfragen. Anzahl verrechnete Stunden pro KLV-Leistungsart 18 Auskunfts-pflicht der Leistungs-erbringer Kontrolle bei mehr als 60 Std. pro Quartal, Stichproben auch bei weniger als 60 Std. pro Quartal. Prüfung der Spitex-Unterlagen beim Versicherer (Leistungsplanungsblatt) Prüfung von Klientendossiers beim Leistungserbringer Einzelfallprüfung beim Versicherten 9

Änderungen zu bisherigem Vertrag Artikel Bisheriger Vertrag Administrativvertrag 19 PVK Kantonale Kontroll- und Schlichtungsstelle Nationale paritätische Vertrauens-kommission, regionale PVK möglich nach Absprache. Dabei ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zu klären. 20 Inkraft-treten, Ver-tragsdauer Gekündigt mit allen Anhängen per 31.12.2010 In Kraft auf 1.1.2011 auf unbestimmte Zeit. 21 Kündigung Art. 19: regionale PVK nicht obligatorisch aber zweckmässig. Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringer müssen sonst vor das kantonale Schiedsgericht gebracht werden (Art. 89 KVG). Art. 21 Abs. 1: Bei einer Kündigung durch ASPS oder SVS bleibt der Vertrag zwischen santésuisse und dem verbleibenden Partner bestehen. Bei einer Kündigung durch santésuisse wird der Vertrag nichtig. Art. 21 Abs.2: Einzelne Versicherer und Leistungserbringer können unter Einhaltung einer 6monatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres den Rücktritt erklären. Ein Rücktritt von einzelnen Vertragsbestandteilen oder einzelnen Anhängen ist nicht möglich. Per Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. 22 Über-gangsbe-stimmungen Alle Formulare sind noch gültig bis Ende 2012. 10

EDV-Anpassungen Anpassung bestehende Formulare Bestehende Formulare gütig bis Ende 2012, angepasst an die kantonalen Bestimmungen zur neuen Pflegefinanzierung Anpassung Rechnungsformular an tiers payant: Leistungen KLV an Versicherer (mit Kopie an KlientIn) Alle übrigen Leistungen direkt an KlientIn Die Formulare werden gemäss den kantonalen Vorgaben zur Pflegefinanzierung angepasst und zur Verfügung gestellt. Alle übrigen Leistungen = Patientenbeteiligung, Hauswirtschaftliche Leistungen, Mahlzeitendienst, etc.

EDV Anpassungen Elektronische Übermittlung Grundlage voraussichtlich Standard des Forums Datenaustausch www.forum.datenaustausch.ch Formulare stehen noch nicht zur Verfügung EDV-technische Umstellung sollte nach Möglichkeit in einem Schritt erfolgen -> daher zurzeit noch keine Anpassungen vornehmen Fragen an: Spitex Verband Schweiz, Frau Maja Mylaeus, mylaeus@spitex.ch Organisationen, die eine vorzeitige EDV-Umstellung planen, sollten ihre EDV-Anbieter darauf aufmerksam machen, dass die Standards gemäss Forum Datenaustausch berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollte eine Umsetzung erst vorgenommen werden, wenn eine einheitliche Schnittstelle vorliegt, da sonst der finanzielle und administrative Aufwand zu gross ist.

Fazit verbindliche Regelung der administrativen Abläufe zwischen Spitex-Organisationen und Versicherern Anerkennung von RAI-HC stufenweise Einführung von einheitlichen Formularen Langfristig wird ein Benchmark möglich sein Tiers Payant mehr Administration -> mehr unverrechenbare Stunden

23. Sept. 2011 SPITEX Verband Kanton Luzern Information zum Administrativvertrag zwischen Spitex/ASPS und Santésuisse Liebe Kolleginnen und Kollegen Ich begrüsse Sie recht herzlich und freue mich, im Folgenden den gesamtschweizerischen Administrativvertrag vorzustellen. Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten kann. Vorteile 1. Die administrativen Abläufe zwischen der Spitex-Organisation und dem Versicherer sind verbindlich geregelt. 2. RAI-Home-Care ist offiziell als eines der möglichen Bedarfsabklärungsinstrumente anerkannt. 3. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Krankenversicherer ist verbindlich und transparent für beide Seiten geregelt. Standardisierte Prozesse und Dokumentationen können den Aufwand für die Spitex-Organisation je nach Fall erheblich erleichtern. 4. Der Formular-Wildwuchs wird eingedämmt. Stufenweise werden landesweit einheitliche Formulare eingeführt, z.B. für die Fakturierung, die ärztliche Anordnung und die Bedarfsmeldung. 5. Die aufwändigen und oft mühsamen Vertragsverhandlungen auf Kantonsebene mit Santésuisse sind Vergangenheit. Verhandelt wird neu auf nationaler Ebene durch eine Verhandlungsdelegation unter der Federführung des Spitex Verbands Schweiz. 23. Sept. 2011 SPITEX Verband Kanton Luzern 14 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 14

Administrativvertrag Verhandlungsdelegation Beatrice Mazenauer (SVS) Peter Mosimann (SVS/GE) Rahel Gmür (BE) Markus Schwager (ZH) Marco Treichler (TI) Dominik Weber (SG) Silvia Marti (SVS) Maja Mylaeus (SVS) Markus Reck (ASPS) Vertreter der Verhandlungsdelegation: Ost-CH: Markus Schwager (ZH) und Dominik Weber (SG) NW-CH: Rahel Gmür (BE) Z-CH: vakant (Simoes verliess den Verband in September) /NEU ab Januar 2011 Doris Ruckstuhl (ZG) CRRT: Peter Mosimann (GE) und Marco Treichler (TI) LEITUNG: Mosimann / mazenauer Parallel zu den Vertragsverhandlungen hat die 2. Arbeitsgruppe das Finanzmanual überarbeitet. Die Mitglieder der Verhandlungsdelegation der Versicherer waren für uns zuverlässige und resultatorientierte Verhandlungspartner. Die Delegation bestand aus: - Herrn Heuberger und Frau Messer, Santésuisse - Frau Geissberger CSS, - Frau Jamieson Helsana, - Herr Patti Mutuel. 15 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 15

„Administrativvertrag“ Spitex Verband Schweiz / ASPS Ein „Tarifvertrag“ regelt die Preise (Tarife) für die Dienstleistungen: AÜP-VERTRAG = TARIFVERTRAG Ein Administrativvertrag regelt die administrativen Abläufe: Bei Spitex / Pflegeheime: Beiträge in der Verordnung festgelegt: Spitex- Vertrag ist Administrativvertrag. nicht genehmigungspflichtig durch Bundesrat/Kantonsregierung. Für alle Leistungserbringer gemäss KVV 51: Formulare 2011 Tages-/Nachtstrukturen und Inhouse-Pflege: Übergangsformular NEU.  Spitex-Pflege: alte Formulare bis 31.12.2011 gültig. Titel: Administrativvertrag warum? Ein Tarifvertrag enthält Preise (=Tarife); die Spitex-Pflegebeiträge sind vom Bundesrat bestimmt (KLV). Ein gesamtschweiz. Tarifvertrag muss vom Bundesrat und vom Preisüberwacher genehmigt werden; ein Administrativvertrag nicht. Wir werden diese Interpretation des KVG noch mit dem BAG besprechen. Inhalt des Administrativvertrages Regelung der Abläufe von der Bedarfsabklärung über die Rechnungsstellung bis zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit. Vereinheitlichung der Formulare. Leistungserbringer, welche KVV 51 erfüllen, vom Kanton zugelassen sind und eine ZSR-Nr. haben, können dem Vertrag beitreten. Der Vertrag erfasst daher auch die Tages- und Nachtstrukturen : Wir subsumieren im Administrativvertrag darunter die Tages- und Nachtstätten und die Inhouse-Pflege der Residenzen. Die Altersheime haben bis heute entweder mit Santésuisse einen Vertrag verhandelt oder sind einem kantonalen Vertrag beigetreten. Dies ist weiterhin möglich. Wenn sie unserem Vertrag beitreten, rechnen sie so ab wie die Tages- und Nachtstrukturen (vgl. Vertrag Art. 3 Abs. 5/KLV Art. 7a Abs. 4) Daher hat es in Anhang 3b und 3c neue Formulare für Tages- und Nachtstrukturen und für Inhouse – Spitex für eine Uebergangszeit bis 2012. Die alten Formulare für Spitex-Pflege sind bis 31.12.2012 noch gültig. 16 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 16

Administrativ-vertrag Schweizweit gleich Abläufe Gültig für Spitex und ASPS RAI-HC WZW-Kontrolle mit RAI-HC möglich Übergangs-formular Inhouse / Tages-Nachtstruktur Alte Formulare bis 31.12.2012 Tiers payant und elektron. Fakturierung MIGEL-Preis minus 15% ZSR-Nr. für Spitex, Tages-Nachtstruktur Pflege in Altersheim Überarbeitung Finanzmanual Parallel zu den Verhandlungen hat die zweite Arbeitsgruppe das Finanzmanual so überarbeitet, dass dort die neue Pflegefinanzierung abgebildet sein wird. Positive Elemente: - Der Vertrag ist gültig auch für die kommerziellen Firmen, diese haben die gleichen Bedingungen wie die NPO-Spitex. RAI-HC wurde anerkannt als Bedarfsabklärung und für die Wirtschaftlichkeitsprüfung zugelassen. Die Versicherer haben den Boykott nach 8 Jahren aufgegeben. Gute Lösungen für die Übergangszeit, insbesondere bezüglich dem Einsatz der Formulare. Gültig bis Dezember 2012 MiGel 15%-Rabatt , nicht 20% wie von Santésuisse verlangt. Was ist auch noch wichtig: Der Vertrag weist in die Zukunft - Elektronischer Datentausch ist das Ziel: darum als erster Schritt Tiers payant. Möglichst viele Formulare einheitlich. Für die Leistungen in Tages- und Nachtstrukturen haben wir prov. Formulare verhandelt. Für die verschiedenen Leistungen Spitex, Tages-/Nachtstruktur, Inhouse-Pflege braucht es verschiedene ZSR-Nr. Warum? Nächste Folie bitte Finanzmanual 17 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 17

Geltungsbereich (Art. 3) Spitex-Organisation: Kommerzielle und NPO-Spitex Tages- / Nachtstrukturen Inhouse – Pflege (Altersheim) ZSR-Nr. für Langzeit, AÜP Definition: Art. 3 Abs. 4 Pflegeleistungen punktuell und mehrheitlich beim Patienten zu Hause. Abgeltung: Art. 7a Abs.1 KLV (nach zeitl. Aufwand) Je ZSR-NR für Inhouse und Tages-/Nachtstruktur Definition: Art. 3 Abs. 5 Pflegeleistungen ausschliesslich in Struktur/Altersheim Tages- oder Nachtstruktur: Innert 24h keine Kumulation Inhouse-Pflege: Pflege 24h verfügbar Bestandteil der Wohnstruktur Abgeltung: Art. 7a Abs.4 KLV (Pauschaliert nach Zeitaufwand) Dem Vertrag können die kommerzielle und die NPO-Spitex beitreten. Er ist auch anwendbar auf Tages-/Nachtstätten und die Inhouse-Pflege. Die KLV unterscheidet (Art. 7a) über das Entgelt: - Klassische Spitex: Stundentarif (KLV 7a Abs. 1 KLV) Tages-/Nachtstruktur: Tagespauschale wie Heime (KLV 7a Abs. 4). Diese Vertragskonstruktion trifft diejenigen Heime, die nicht auf der Pflegeheimliste sind und in Zukunft wahrscheinlich, wie Pilze aus dem Boden schiessen. Der Berner Kantonsvertreter aus der Gesundheitsdirektion an der Nationalverbandskonferenz 2009 hat auf dieses Phänomen hingewiesen als er sagte: Der Kanton Bern würde vorläufig auf die Patientenbeteiligung bei Spitex verzichten, nicht aber bei den Pflegeheimen. Es sei möglich, dass mit dem Verzicht auf die Patientenbeteiligung bei Spitex auch falsche Anreize gesetzt würden; dabei verwies er auf die Altersheime und Residenzen. Es steht den Residenzen frei, mit Tarifsuisse einen eigenen Vertrag verhandeln; wenn sie unserem Vertrag beitreten wollen, gelten diese Bedingungen. Vielleicht findet Curaviva dereinst für die Residenzen und die Altersheime eine andere Lösung. 18 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 18

Inhalte des Administrativvertrags Art. 1 Vertragsparteien Art. 2 Beitritt, Beitrittsgebühren; Ausschluss Art. 3 Geltungsbereich, Leistungsangebote Art. 4 Leistungsvoraussetzungen Art. 5 Bedarfsabklärung beim Patienten Art. 6 Ärztliche Anordnung / Bedarfsmeldung Art. 7 Änderung des Pflegebedarfs Art. 8 Vergütung inkl. Mittel und Gegenstände Art. 9 Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten Art. 10 Angaben auf der Rechnung Art. 11 Elektronischer Datenaustausch (EDI) 19 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 19

Inhalte des Administrativvertrags Art. 12 Aufklärungspflicht Art. 13 Tarifschutz Art. 14 Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit der Leistungen Art. 15 Qualitätssicherung Art. 16 Mindestqualifikationen für Personal Art. 17 Leistungsstatistik (Reporting) Art. 18 Auskunftspflicht der Leistungserbringer Art. 19 Paritätische Vertrausenkommission (PVK) Art. 20 Inkrafttreten / Vertragsdauer Art. 21 Kündigung / Rücktritt Art. 22 Übergangsbestimmungen Art. 23 Anhänge 20 SPITEX - gemeinsam in eine sichere Zukunft 20

Administrativvertrag (Tiers payant) Umsetzung im HCPlus und asebis®

Vorgehen Offerte versenden (Sommer 2011) Fragen beantworten Bestellung (laufend bis Ende Oktober 2011) Checklisten für Vorbereitungen an Organisation (mit Bestellbestätigung) Daten erfassen (gemäss Checkliste) Eventuell Fragen beantworten (auf Anfrage) Release mit neuer Funktionalität installieren (Nov. 2011 bis Dez. 2011) Parametrierung mit Kunden vervollständigen (ab Installation) Daten ergänzen (ab Installation) Testlauf durchführen (ab 10. Januar 2012) Fragen beantworten (nach Testlauf)

Aktivierung nötig mit Hotline HCPlus Freischalten über Programm von syseca Aktivierung im Setup asebis® Freischalten über neue Lizenz Aktivierung in der Administration

Neuerungen in der Software Neue Eingabefelder bei der Organisation, Krankenkasse und Arzt Historisierung Arzt und Krankenkasse Erstellen eines Rechnungsvorschlags (Kontrolllauf) NNSS.-Nr. Klient fehlt Geburtsdatum Klient fehlt Geschlecht Klient fehlt MIGEL-Nr. bei Artikel XY fehlt … Freigabe der kontrollierten Rechnungen Bereinigen oder Akzeptieren bei Warnungen Bereinigen bei Fehlern

Ablauf Rechnungsstellung/Storno

Bei Fragen oder Anliegen Mail Hotline: hotline@sysinf.ch Telefon Hotline: 041 226 41 04