Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen und anderen Schadensfällen
Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen In Österreich eine Querschnittsmaterie d.h. nach Materien differenzierte Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene im Ernstfall ist zuerst Behördenzuständigkeit zu eruieren diese bildet Grundlage für Anordnungen und Weisungen werden durch Einsatzkräfte umgesetzt, welche an die Anordnungen und Weisungen gebunden sind
Behördenzuständigkeit I Zuständigkeit der BH auf Grund verschiedener Materiengesetze Unfälle mit Mineralölprodukten und Chemikalien – Gefahr einer Gewässerverunreinigung (Wasserrechtsgesetz) Störfälle bei gewerblichen Betriebsanlagen (Gewerbeordnung) Strahlenunfälle – Zuständigkeit der BH bzw. des LH (Strahlenschutzgesetz)
Behördenzuständigkeit II Brände Waldbrände: grundsätzlich der Bürgermeister; bei mehreren betroffenen Gemeinden → BH; über Verwaltungsbezirk hinaus → LH Sonstige Brände: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; über mehrere Gemeinden → BH; über Verwaltungsbezirk hinaus → LReg
Befugnisse des zuständigen Organs bei Bränden Zutritt zum Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrten verbieten (§ 38 K-GFPO 2000) Räumung von Gebäuden verfügen (§ 38 K-GFPO 2000) Fremde technische Hilfsmittel sowie alle zur Hilfeleistung tauglichen Personen zur Brandbekämpfung heranziehen (§§ 4, 39 K-GFPO 2000)
Behördenzuständigkeit III Andere Schadensereignisse Diese liegen in der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder zu Unterscheiden, ob es sich um eine Katastrophe oder eine örtliche Gefahr handelt örtliche Gefahr → Gemeinde Katastrophe → BH es dürfen keine Vorkehrungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schadensereignissen gesetzt werden
Definition Katastrophe Schadensfälle, die sich über Gemeindegebiet hinaus erstrecken und/oder nicht von der Gemeinde durch ihre eigenen Einrichtungen und Aufgebote sowie durch freiwillige Feuerwehren erfolgreich bekämpft werden können
Behördliche Anordnungen ergehen grundsätzlich ohne Bescheid und im unbedingt notwendigen Ausmaß werden durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt umgesetzt für Betroffene kein Möglichkeit zur Erhebung einer Berufung im Nachhinein Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich
Stellung der Einsatzorganisationen Feuerwehr: an die Anordnungen der zuständigen Behördenorgane gebunden Bundesheer: Assistenzeinsatz, wenn Katastrophe nicht mehr mit zivilen Mitteln bewältigt werden kann – an Weisungen der Behörde gebunden Bundespolizei: an Anordnungen und Weisungen der BH bzw. der ihr übergeordneten Sicherheitsbehörde gebunden; kein Weisungsrecht des Bürgermeisters