Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M.

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 Präsentation transkript:

Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. Erbrecht Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst, LL.M. Sommersemester 2014

Erbrecht (im objektiven Sinn) = Gesamtheit derjenigen Normen, welche den Übergang des vererblichen Vermögens (Aktiva und Passiva) einer natürlichen Person nach deren Tod auf andere Personen regeln Vermögen

Nachlass

§ 531 ABGB: „Der Inbegriff der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, insofern sie nicht in bloß persönlichen Verhältnissen gegründet sind, heißt desselben Verlassenschaft oder Nachlass.“

Rechte und Verbindlichkeiten des Erblassers „in persönlichen Verhältnissen gegründet“ Erbgangs- bzw Erbfalls- schulden zum Nachlass gehörig Sonder- nachfolge werden in Person der Erben neu begründet (zB Unterhaltsansprüche nach § 233, 796) gehen ggf auf andere Personen über, zB auf Eigentümerpartner (§ 14 WEG), Angehörige (§ 14 MRG, § 107a ASVG), Bezugsberechtigte (§ 159 VersVG), … erlöschen (Ausnahmen zB postmortales PersönlichkeitsR) gehen auf Erben über

Zum Nachlass gehören zB: dingliche Rechte Forderungen Verbindlichkeiten Schmerzensgeldansprüche Immaterialgüterrechte Anspruch auf bei Tod bereits fällig gewordene Lohn- oder Unterhaltsleistungen Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz … Nicht dazu gehören zB: Leichnam Persönlichkeitsrechte Familienrechte Unterhaltsansprüche Persönliche Veräußerungs- und Belastungsverbote Persönliche Wiederkaufs-, Rückverkaufs- und Vorkaufsrechte Dienstverpflichtungen Verpflichtung zur Zahlung von Geldstrafen …

Übungsfragen: Onkel Otto war wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Geldstrafe von insgesamt 10.000 Euro verurteilt worden. 4.000 Euro hat er schon bezahlt. Rechtsfolgen für seinen Erben Erwin? Todesursache bei Otto war ein von Alfred verschuldeter Autounfall, an dessen Folgen Otto nach wochenlangem Aufenthalt auf der Intensivstation gestorben ist. Rechte des Erwin? Ottos Dienstgeber Dagobert schuldete Otto zum Todeszeitpunkt noch 2.000 Euro rückständiges Gehalt. Erwin möchte dieses Geld haben, und ebenso die 6.000 Euro, die Dagobert dem Otto bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin hätte zahlen müssen. Ottos außereheliche Tochter Thea, 7 Jahre alt, bezog von Otto Unterhalt. Erwin möchte für Ottos Seitensprung nicht auch noch zahlen müssen.

Übungsfragen: Onkel Otto war auch Gesellschafter einer auf die Nutzung eines gemeinsamen Schwimmbades gerichteten GesBR, Gesellschafter der SuperExport OG sowie Kommanditist der Kies&Kohle KG. Ferner hielt Otto einen Anteil an der BusinessConsult GmbH und war Aktionär bei der AllCredit AG. Erwin fragt sich, ob er das alles übernehmen kann. In seiner Freizeit hatte sich Otto der Musik gewidmet und dabei unter anderem die Oper „Ottonia“ komponiert. Erwin macht sich Sorgen, ob er die Einnahmen aus den Tantiemen erhalten wird und ob er dem neuen Intendanten der Volksoper verbieten kann, Ottos Werk zu verunstalten. Schließlich erfährt Erwin mit Schrecken, dass Otto seinem Rechtsanwalt Richard Vollmacht mit Wirkung über den Tod hinaus erteilt hat und dass Richard alle möglichen Verfügungen trifft, mit denen Erwin nicht einverstanden ist.

Übergang des Nachlassvermögens

Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) Erbantrittserklärung Tod („Erbfall“) Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) §§ 143 – 185 AußStrG ruhender Nachlass Erbanfall (sofern keine aufschiebende Bedingung) §§ 536, 537 Erbantrittserklärung §§ 799 ff Einantwortung §§ 797, 819 Erlöschen einer Ersatz-erbschaft § 615 Abs 1 (subj) Erbrecht § 532 Universalsukzession

ruhender Nachlass Erbanfall Erbantrittserklärung Einantwortung Tod („Erbfall“) Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) §§ 143 – 185 AußStrG ruhender Nachlass Erbanfall Erbantrittserklärung Einantwortung Vorverfahren Verlassenschaftsabhandlung Ggf. Verfahren außerhalb der Abhandlung Todesfallaufnahme Ggf. weitere Erhebungen Übernahme letztwilliger Verfügungen Erbantrittserklärungen Ggf. Entscheidung über das Erbrecht Vermögenserklärung/ Inventarerrichtung, usw. … Eintragung in öffentl. Bücher …

Merke: Vor dem Tod des Erblassers hat niemand ein Erbrecht, allenfalls eine Erbaussicht. Mit dem Tod des Erblassers („Erbfall“) tritt idR der sog Erbanfall ein, dh der Erbe erwirbt das Erbrecht, ist aber nach hM noch nicht Eigentümer der Nachlassgegenstände und darf diese nicht in Besitz nehmen (vgl § 797). Es schließt sich das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) nach §§ 143–185 AußStrG an, in dessen Verlauf der Erbe eine Erbantrittserklärung abgeben (oder sich der Erbschaft entschlagen) muss. Das Verlassenschaftsverfahren liegt in der Praxis in den Händen der Notare, die als Gerichtskommissäre (§ 1 GKG) tätig werden.

Das Verlassenschaftsverfahren endet mit der vom Nachlassgericht selbst beschlossenen Einantwortung Die Einantwortung bewirkt nach hM erst die Universalsukzession (= Übergang aller Rechte und Pflichten), allerdings nur soweit dem Erben das Erbrecht tatsächlich zusteht (beachte Erbschaftsklage § 823 und Gutglaubensschutz § 824) und Gegenstände tatsächlich zum Nachlass gehören Universalsukzession geschieht eo ipso, dh ohne Modus oder weitere Akte (gilt auch für Liegenschaften, dh Eintragung im Grundbuch hat nur deklarative Wirkung) Rechtsträger in der Zwischenzeit ist nach hM der ruhende Nachlass als juristische Person Eintragungen in öffentl. Bücher, Ergänzungen des Inventars usw. im Verfahren außerhalb der Abhandlung

Verlassenschaftsverfahren Erbantritts-erklärung ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Bei mehreren Erben: Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen („communio incidens“) nach Einantwortung Miteigentümer (§§ 825 ff) von Nachlasssachen; Forderungen zerfallen in Teilforderungen; bei Unteilbarkeit von Forderungen Gesamthandgläubigerschaft (§§ 889 f) Teilung durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage

Erbschaftserwerb ohne Einantwortung Bei geringfügigen Nachlässen unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) sofern kein Antrag auf Abhandlung gestellt wird, und ermächtigt das Gericht ausgewiesene Berechtigte zur Inbesitznahme des ersichtlichen Vermögens und zur Vornahme erforderlicher Handlungen; Abhandlung kann jederzeit später eingeleitet werden Bei überschuldeten Nachlässen kommt es auf Antrag der Gläubiger zur Überlassung an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG), sofern keine unbedingte Antrittserklärung vorliegt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Insolvenzverfahren bzw. Sanierung nach IO alternativ möglich (beendet aber nicht automatisch das Verlassenschaftsverfahren) Bei erblosen Nachlässen kommt es auf Antrag der Finanzprokuratur zur Überlassung an den Fiskus (§ 184 AußStrG)

Überblick: Erwerb von Nachlassvermögen Titel Modus Rechtsnachfolge Einantwortung Erbantritts-erklärung Subj. Erbrecht (§ 799 ABGB) Besitzeinweisung durch Einantwortungsbeschluss Universalsukzession Überlassung an den Staat Antrag der Finanz-prokuratur Heimfallsrecht des Fiskus (§ 760 ABGB) Überlassungsbeschluss § 184 AußStrG Erbschafts-/ Heim-fälligkeitsklage Klagserhebung ersetzt/enthält Antritt/Antrag Leistungsurteil ersetzt nach § 367 EO die Abtretung des Erbschaftsbesitzes Rückwirkende (hM) Universalsukzession Unterbleiben der Abhandlung § 153 AußStrG Antrag der Erben (oder Gläubiger) Subj. Erbrecht oder div. Titel Ermächtigung zur Inbesitznahme § 153 Abs 2 AußStrG/Besitzergreifung (str) Einzelrechtsnachfolge, ruhender Nachlass bleibt ggf bestehen Überlassung an Zahlungs Statt § 154 AußStrG Antrag der Gläubiger Überlassungs-beschluss (§ 798a ABGB) Übergabe usw. durch Nachlassgericht Nachlassinsolvenz Geltendmachung in der Insolvenz div. Titel Übergabe usw. durch Insolvenzverwalter Einzelrechtsnachfolge

Verwaltung vor Vermögensübergang

Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Verlassenschaftsverfahren ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Verwaltung nach § 810 ABGB Ggf Bestellung eines Kurators

§ 810 ABGB. (1) Der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. (2) Verwaltungs- und Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Handlung für die Verlassenschaft offenbar nachteilig wäre.

Merke: Während des gesamten Verfahrens kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Kurator für die Verlassenschaft bestellen (§ 156 Abs. 1 AußStrG; unterscheide von Bestellung eines Kurators für bestimmte Beteiligte) Der Wille des Erblassers ist dabei tunlichst zu beachten (vgl. § 156 Abs. 2 AußStrG) Ein Kurator ist jedenfalls zu bestellen, wenn keine Erbantritts-erklärung abgegeben wird (§ 156 Abs. 4 AußStrG) oder wenn Gläubiger ihre Rechte vor Erbantrittserklärung geltend machen (§ 811 ABGB), und normalerweise auch bei Streit (§ 173 Abs. 1 AußStrG) sowie bei einer Nachlassseparation (§ 175 AußStrG)

Von der Erbantrittserklärung an haben die als solche ausgewiesenen Erben ein gesetzliches Recht zur Verwaltung des Nachlasses (§ 810 ABGB), das vom Nachlassgericht nicht verliehen wird, sondern nur entzogen werden kann. Auf Verlangen wird (deklarative) Amtsbestätigung ausgestellt (§ 172 AußStrG) und gegebenenfalls wieder abgefordert (§ 173 Abs. 2). Der gerichtlichen Genehmigung bedürfen nach hM (über Gesetzes-wortlaut hinaus) alle Verwaltungs- und Vertretungshandlungen, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören Veräußerungen sind dann, wenn die Errichtung eines Inventars zu erwarten ist, nur ab Aufnahme in ein (Teil-)Inventar zulässig.

Inventarerrichtung und Vermögenserklärung Eine Inventarerrichtung hat nach § 165 AußStrG zu erfolgen wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen; wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde; soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde; wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184); soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt. In anderen Fällen genügt eine Vermögenserklärung des unbedingt erbantrittserkärten Erben (§ 170 AußStrG)

Haftung für Schulden

Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit nicht durch Tod erloschen Unterscheide: Erblasserschulden Erbfallsschulden / Erbgangsschulden Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit nicht durch Tod erloschen entstehen mit dem Erbfall zB Pflichtteilsschulden, Vermächtnisschulden, Begräbnis-kosten, Verfahrenskosten…. beachte Sonderstellung der Unterhalts-schulden (§§ 233, § 796)

Erbenhaftung Bis zur Einantwortung haftet nur der ruhende Nachlass Nach der Einantwortung haftet der Erbe, und zwar bei bedingter Erbantrittserklärung: beschränkt = persönlich, aber nur bis zum Wert der dem Erben zugekommenen Verlassenschaft („pro viribus hereditatis“) (bei mehreren Erben: bis zum Wert des betr Bruchteils) beschränkt auch in sonstigen Fällen, in denen gem §§ 802 ff, § 165 AußStrG eine Inventarisierung des Nachlasses stattfindet („cum beneficio inventarii“), vgl § 807 sonst: unbeschränkt (bei mehreren Erben: jeder Miterbe, § 820) Volle Wirkung der beschränkten Haftung aber nur, wenn mit Gläubiger-einberufung (Gläubigerkonvokation, Rechnungsruf) verbunden, §§ 813 ff, § 174 AußStrG (bei Unterlassen: § 815) Beschränkung muss vom Erben einredeweise geltend gemacht werden

Erbantrittserklärung Erbantrittserklärung (positiv oder negativ) ist unwiderruflich (§ 806) Wirksamwerden mit Abgabe, Unwiderruflichkeit mit Zugang bei Gericht bzw Gerichtskommissär Unbedingte Erbantrittserklärung kann nicht in bedingte umgewandelt werden, wohl aber umgekehrt (§ 806) Anfechtung einer positiven Erbantrittserklärung wegen Irrtums nach hM nicht zulässig, wohl aber Anfechtung einer Erbsentschlagung (str) Wirkung der Erbsentschlagung für Abkömmlinge des Entschlagenden ist Auslegungssache, nach hM keine Vermutung für eine solche Wirkung (anders bei Erbverzicht, vgl. § 551)

Verlassenschaftsverfahren Erbantritts-erklärung ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession X = Vermögen aus dem Nachlass bei unbeschränkter Haftung des Erben: unbeschränkt Y = eigenes Vermögen des Erben

Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Verlassenschaftsverfahren ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession X = Vermögen aus dem Nachlass bei beschränkter Haftung des Erben: wertmäßige Beschränkung auf X Y = eigenes Vermögen des Erben „pro viribus hereditatis“

Nachlasseparation: Nachlassseparation/(-absonderung) bei Befürchtung von Gläubigern, dass durch Vermengung des Nachlassvermögens mit dem eigenen Vermögen des Erben die Erfüllung von Forderungen gefährdet sein könnte (§ 812) Gefahren jeglicher Art (Gläubiger des Erben, Verschwendungssucht, …); plausible Behauptung/Bescheinigung ausreichend Wirkung: Nachlassvermögen bildet auch nach Einantwortung Sondervermögen Erbe verliert Befugnis zur Nachlassverwaltung (§ 810 bzw nach Einantwortung); Separationskurator erforderlich Gläubiger, die sich der Separation angeschlossen haben, können in Sondervermögen Exekution führen, allerdings sachlich auf dieses beschränkt („cum viribus hereditatis“) Haftung gegenüber anderen Gläubigern sehr str Abwendung durch Sicherheitsleistung; Aufhebung spätestens nach Befriedigung

Verlassenschaftsverfahren Erbantritts-erklärung sachliche Beschränkung ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession X = Vermögen aus dem Nachlass sachliche Beschränkung bei Nachlass-separation: Y = eigenes Vermögen des Erben „cum viribus hereditatis“

Übungsfragen: Erwin ist testamentarischer Alleinerbe nach seinem Onkel Otto (Wert des Nachlasses: 20.000), der an Verwandtschaft bloß noch seine achtjährige Enkelin Erna hatte und diese unbedacht hinterlässt. Gläubigerin Gerlinde, die gegen Otto eine fällige Forderung in Höhe von 25.000 hat, fragt sich, ob und von wem sie ihr Geld bekommen wird. Erwin, der über ein eigenes Vermögen von 10.000 verfügt, hatte eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Wie 1., aber Erwin ist bekanntermaßen der Spielsucht erlegen, und Gerlinde erwirkt deswegen eine Nachlassseparation. Wie 2., aber zusätzlich meldet sich nach einiger Zeit überraschend Gerhard, der gleichfalls fällige Forderungen gegenüber Otto iHv 5.000 hatte.

Streitiges Erbrecht und Scheinerbenproblematik

Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Verlassenschaftsverfahren ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession §§ 160 ff AußStrG Feststellung des Erbrechts (Erbrechtsstreit)

Merke: Werden mehrere, einander widersprechende Erbantrittserklärungen abgegeben, so hat im Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG die Feststellung des Erbrechts zu erfolgen. Gericht ist an Vorbringen und Beweisangebote der Parteien gebunden; Beschluss kann mit Einantwortung verbunden werden oder getrennt erfolgen. Nachlassgericht ordnet normalerweise eine von § 810 ABGB abweichende Verwaltung an bzw. bestellt einen Kurator (Auswirkungen widersprechender Erbantrittserklärungen auf die gesetzliche Verwaltungsbefugnis aber teilweise unklar) Schutz gutgläubiger Dritter, die Nachlassgegenstände vom nach § 810 verwaltenden scheinbaren Erben erwerben, ist völlig offen.

Verlassenschaftsverfahren Erbantritts-erklärung ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession Erbschaftsklage (Universalklage) § 823 Eigentumsklage (Singularklage) § 366

Merke: Entsteht nach Einantwortung ein Streit über das Erbrecht, muss derjenige, der sein wahres Erbrecht behauptet, mit der Erbschaftsklage (§ 823) gegen den Scheinerben vorgehen Die Erbschaftsklage nach § 823 ist sog Universalklage, dh umfasst die gesamte Erbschaft oder eine Quote derselben, Kläger muss Nachlassgegenstände nicht einzeln benennen Klagserhebung wirkt als (bedingte) Erbantrittserklärung Stattgebendes Urteil bewirkt Universalsukzession für wahren Erben, § 824 verweist im Übrigen auf §§ 329 ff Daneben ist hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände nach hM auch Singularklage (§ 366) möglich

Verlassenschaftsverfahren Erbantritts-erklärung ruhender Nachlass Erbanfall Erbantritts-erklärung Einantwortung Erbrecht Universalsukzession bei Erwerb vom Scheinerben: Schutz gutgläubiger Dritter nach § 824 (hM: auch unentgeltlicher Erwerb; bewegliche und unbewegliche Sachen; nur positive Kenntnis schadet) bei Erwerb von Gegenständen, die nur scheinbar zum Nachlass gehörten: Schutz gutgläubiger Dritter(!) nach § 367 Beachte künftig auch Regelung in der EuErbVO

Übungsfragen: Die Einantwortung ist erfolgt. Erwin veräußert ein von Otto geerbtes Gemälde für 10.000 Euro an Karl. Später wird zur Überraschung aller ein Testament aufgefunden, wonach Otto den Tierschutzverein zum einzigen Erben eingesetzt hat. Wie ist die Rechtslage? Wie 1., aber Erwin hat dem Karl das Bild geschenkt. Wie 1., aber Karl war bekannt, dass Otto eigentlich den Tierschutzverein einsetzen wollte; ob Otto es dann auch getan hat, war Karl allerdings nicht bekannt. Die Einantwortung ist erfolgt, und Erwin veräußert das Gemälde für 10.000 Euro an Karl. Dann stellt sich heraus, dass Otto das Gemälde nur von seiner alten Freundin Frieda geliehen hatte, die das Gemälde von Karl herausverlangt. Wie 4., aber zusätzlich wird das Testament zugunsten des Tierschutzvereins gefunden.