Schweizer Gesetzgebung und Richtlinien zur Zugänglichkeit von Websites www-Workshop 2004 – Accessibility ETHZ/Uni Zürich, 21. September 2004 Dr. A. Rieder, Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich2 Behinderung im Recht – ein Paradigmenwechsel Alter Ansatz: Behinderung als individuelles Defizit Neuer Ansatz: Behinderung als mangelnde Rücksichtnahme auf spezifische Bedürfnisse
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich3 Übersicht Gleichstellungsrecht Bundesverfassung Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) Weitere Erlasse
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich4 Art. 8 BV - Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich5 Behindertengleichstellungsgesetz Zweck des Gesetzes (Art. 1 BehiG): –Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung von Benachteiligungen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. –Setzen von Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich6 Behindertengleichstellungsgesetz Geltungsbereich des Gesetzes (Art. 2 BehiG) –Zugang zu öffentlichen Bauten und Anlagen –Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrs –Inanspruchnahme von Dienstleistungen –Zugang zu Aus- und Weiterbildung –Spezielle Bestimmungen für Bund und Kantone
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich7 Inanspruchnahme von Dienstleistungen Verpflichtungen von Dienstleistungsanbietern –Staat als Anbieter: Benachteiligungsverbot. Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. –Private als Anbieter: Diskriminierungsverbot. Diskriminierung: Benachteiligung, die Herabwürdigung oder Ausgrenzung zum Ziel oder zur Folge hat. Rechtsansprüche Einschränkung: Verhältnismässigkeitsprinzip
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich8 Anforderungen an Internetangebote Internetangebote des Staates (Bund, Kantone, Gemeinden) müssen für Behinderte ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein. Internetangebote von Privaten: Keine Verpflichtung zur behindertengerechten Ausgestaltung.
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich9 Anpassungsfristen B ehiG sieht keine Anpassungsfristen für Internet-Dienstleistungen vor Berücksichtigung des Zeitfaktors bei Prüfung der Verhältnismässigkeit
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich10 Konkretisierung für Internet-DL des Bundes (Art. 14 BehiG; Art. 10 BehiV) Inhaltlich –Informationen sowie Kommunikations- und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. –Verweis auf internationale (W3C-Richtlinien über den Zugang von Internetseiten) und subsidiär nationale Informatikstandards –Präzisierung in Richtlinien
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich11 Konkretisierung für Internet-DL des Bundes (Art. 14 BehiG; Art. 10 BehiV) Normadressaten: –Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung –Organisationen und Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts, die im Auftrag des Bundes öffentliche Aufgaben erfüllen –Unternehmen, die über eine Konzession des Bundes verfügen
Workshop Accessibility ETHZ / Uni Zürich12 Ausblick Bund: –Richtlinien –Umsetzung Kantone: –(Richtlinien) –Umsetzung Private: –Freiwillige Anwendung der Standards