Erlass Bundes- bzw. Landeswahlleiter:

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 Präsentation transkript:

Erlass Bundes- bzw. Landeswahlleiter: Verwendung von Wahlschablonen Wie bei vorangegangenen Wahlen fertigt der Blinden und Sehbehindertenbund in Hessen e.V. eine Universalschablone für blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler. Ich bitte, die Wahlvorstände ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Wahlschablonen private Hilfsmittel des einzelnen Wählers sind, die nicht von den Wahlvorständen ausgehändigt werden dürfen. Da die Wahlschablonen nur bestimmungsgemäß verwendet werden können, wenn zuvor die Möglichkeit bestanden hat, die dem amtlichen Stimmzettel entsprechende vollständige Information auf der CD zur Kenntnis zu nehmen, ist eine amtliche Vorhaltung nur der Wahlschablone im Wahlraum nicht zulässig. Es ist zudem darauf zu achten, dass die Wählerinnen und Wähler die verwendeten Schablonen wieder mitnehmen; eine Aushändigung an den Wahlvorstand, etwa zum Zwecke der Weitergabe an andere Wählerinnen und Wähler, kommt nicht in Betracht.

Wahlbefragung Im Wahlbezirk 003 Kammerberg wird TNS Infratest – Dimap eine Wählerbefragung Durchführen sowie ggf. der Ergebnisermittlung beiwohnen. Die Korrespondenten sind gehalten sich dem Wahlvorstand vorzustellen und gemeinsam einen geeigneten Standort für die Befragung auszuwählen.

Wahlhandlung - Besonderheiten Wahlhilfe (des Lesens Unkundige, oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen Gehinderte) Behindertengerechte Wahllokale Wähler/innen mit Wahlschein - Negativliste

Ausstellung von Briefwahlunterlagen Am Wahltage unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.00 Uhr möglich (z. B. bei plötzlicher Krankheit) Unterlagen im Gemeindewahlbüro abholen Keine Briefwahlunterlagen im Wahllokal annehmen

Wähler/innen mit Wahlschein Wähler/innen mit einem Wahlschein können in jedem Wahllokal des Wahlkreises „168 – Kassel“ bzw. „2 Kassel-Land II“ wählen. Wahlschein einbehalten und der Niederschrift beifügen „Wahlscheinwähler“ als solche besonders in der Niederschrift festhalten (Ziff. 3.2 Buchstabe c und Ziff. 4, Feld „B1“).

Schluss der Wahlhandlung Wahlhandlung pünktlich um 18.00 Uhr beenden Wähler/innen, die sich noch im Wahllokal befinden können ihre Stimme noch abgeben.

Ermittlung des Wahlergebnisses Öffnen der Urne und Stimmzettel entnehmen Wahlvorstand stellt fest: Zahl der Wahlberechtigten Zahl der Wählerinnen und Wähler Zahl der gültigen und ungültigen Erststimmen Zahl der gültigen und ungültigen Zweitstimmen Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen Zahl der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen Genauigkeit hat Vorrang vor Schnelligkeit!

Stimmenauszählung: gilt im Wesentlichen auch für Briefwahlvorstand 1. Schritt: Zählung der Stimmzettel Zählung der Stimmabgabevermerke = Wähler (und ggf. Wahlscheinwähler) - Zahlen sollten übereinstimmen –

2. Schritt Sortieren der Stimmzettel in Stimmzettelstapel: Stimmzettel mit gültiger Erst- und Zweitstimme für gleiche Partei (nach Parteien) Stimmzettelstapel mit gültiger Erst- und Zweitstimme für unterschiedliche Parteien oder mit nur einer Stimme Ungekennzeichnete Stimmzettel (zweifelsfrei ungültig) Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, zur späteren Beschlussfassung durch den Wahlvorstand

3. Schritt Stapel 1 (gleiche Stimmen) nach Parteien sortieren und Auszählen (Ergebnis in Niederschrift ZS I) Stapel 3 (zweifelsfrei ungültig) zählen und in (Ergebnis in Niederschrift ZS I – oben) Stapel 2 (unterschiedliche Stimmen) getrennt Auszählen (Ergebnis in Niederschrift ZS II) – Achtung! Nicht abgegebenen Stimmen sind ungültige Stimmen

4. Schritt Entscheidung über gültige und ungültige Stimmen (ausgesonderte Stimmzettel –Stapel 4) in jedem Einzelfall Durch Beschluss. (Ergebnis in Niederschrift ZS III) Auf Stimmzettelrückseite Beschluss Vermerken und diese Stimmzettel der Niederschrift als Anlage beifügen.