Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Miteinander für Europa 2012
Advertisements

Ausgangssituation Immer mehr Bürger pflegen aus beruflichen oder familiären Gründen Kontakte zu Personen aus anderen Mitgliedstaaten! Folge= Rechtsberatungsbedarf!
Europäische Insolvenzverordnung
E-Schrott und Umweltpolitik
„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
Fusionen in der Musikindustrie
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher:
Rechtsformwahl.
Phasen der Reform des beruflichen Schulwesens. Phasen der Reform des beruflichen Schulwesens A. Vorgeschichte Erste Hälfte der 90iger Jahre europaweite.
Rechtliche Aspekte von Unternehmensübergaben
Willkommen bei dem Europa Quiz!
Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
Einbürgerung: ein deutsches Defizit. Einbürgerungsraten in ausgewählten Ländern in Prozent.
Bildungsarmut Dieter Eißel, Universität Gießen
Die Politische Ökonomie der Europäischen Union
Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das?
Der Europäische Rat.
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Die europäische Union Die Geschichte ihrer Entstehung.
Perspektiven für eine Europäische Stiftung
Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Überlegungen zu Rom-II aus der Sicht des schweizerischen
und die soziale Sicherheit
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Die Schaffung des Binnenmarktes
Einführung in das Erbrecht
Deutsches Internationales Zivilverfahrensrecht:
Wissen, Kreativität und Transformation von Gesellschaften INST–Konferenz Wien, Dezember 2007 Vortrag zum Schwerpunkt Divergierende Konzepte von.
Europäisches Vergaberecht und ÖPPs Aktuelle Entwicklungen Dr
Die Gerichte der Mitgliedstaaten folgen der Kompetenzvorschrift des Art. 81 des AEU-Vertrags (vorher Artikel 65 TA): Die Verordnungen Rom I, Rom II und.
RA Dr. Andreas Weitbrecht - Deutsches und Europäisches Kartellrecht - Universität Trier, SS Sanktionen und Verfahren Sanktionen Verwaltungsrecht.
Die Neuausrichtung von INTERREG - Europäische territoriale Zusammenarbeit Laila Oestergren Europäische Kommission Generaldirektion Regionalpolitik.
9. Landesfachtagung der Tiroler Standesbeamtinnen und Standesbeamten
2. Kapitel Internationales Privatrecht EGBGB Art
Dr. Günter Tews Ehescheidung mit Bezug zur Europäischen Union.
Bericht für die Generalversammlung des Auslandsösterreicher-Weltbundes
Kabinettsentwurf 3-Jahres-Frist Gesundheitsreform 2006.
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien Erbrecht.
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien

ZUKUNFTSPERSPEKTIVEN DER JUSTIZIELLEN ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN: VOM REELEN ZUM DIGITALEN RAUM DER FREIHEIT, SICHERHEIT UND JUSTIZ FÜR DIE BÜRGER.
2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1
Erbrecht in der Patchwork-Familie
Präsentiert von Christian Meder und Michael Zynga
Englisch Russisch Deutsch Italienisch Französisch
Europäische Union Europäische Union
EU-Erbrechtsverordnung
Dr. Christoph Beer Öffentlicher Notar, Wien
Zukunft von Europa.
Gemeinschaftliches Testament
Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland Notarin Ilze Metuzāle
Länder und Sprachen.
4. Sitzung Dr. Petra Bendel
Comenius Projekt Lebenslange Lernen. Was ist das? Comenius ist seit 2007 ein Teil des EU Programms für lebenslanges Lernen. Es unterstützt junge Menschen.
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
Umsetzung der EED – EU Energie Effizienz Directive
LÄNDER MENSCHEN SPRACHEN
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
Arbeitsmigration in der EU
Internationales Kartellrecht - Überblick
Vorsorgevollmacht 2. Vorsorgevollmacht
Von Peter Hofer Rechtsanwalt, Zürich und Palma de Mallorca 1.
1 Die Flüchtlingsdebatte in Deutschland Prof. Dr. Gerald Sander, M.A., Mag. rer. publ.
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
1.
 Präsentation transkript:

Internationales Erb- und Erbverfahrensrecht Vortrag von Dr. Otto Wienke Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht

Statistisches europaweit jährlich 450.000 Erbfälle mit Auslandsbe-rührung, Tendenz: steigend Gesamtwert ungefähr 123 Mrd. Euro Gesamtkosten für die jeweiligen Begünstigten ca.3,7 Mrd. Euro zunehmende Mobilität der europäischen Bürger und Unternehmen ca. 15 % Eheschließungen mit ausländischem Partner ca. 9 % Ausländeranteil, in Großstädten bis 20 % Nur ca. 20 % der Bevölkerung hinterlassen Testament

Beispielsfälle Ehe eines Deutschen mit einer Französin deutsche Eheleute mit beweglichem und unbeweglichem Vermögen im Inland und im Ausland (Finca oder ETW auf Mallorca) türkische Staatsangehörige mit jahrelangem Wohnsitz in Deutschland und mit bewegli-chem und unbeweglichem Vermögen in Deutschland und in der Türkei (nicht Europa!) Wohnsitzverlagerung im Alter nach Mallorca

Konkret Beispielsfälle: Ehefrau Deutsche, Ehemann Russe, Wohnsitz in Deutschland, Grundbesitz in Deutschland und Russland, Tochter aus 1. Ehe in Russland Ehemann Ägypter, Ehefrau Deutsche, Wohnsitz in Paris und Grundbesitz des Ehemannes in Deutschland Ehemann verstirbt Anteil an Grundbesitzgesellschaft im Ausland: bewegliches Vermögen, Anteil am Grundbesitz selbst: unbewegliches Vermögen

Grundlagen und bisherige Rechtslage Gesetzliche Grundlagen: EGBGB und BGB welche Rechtsordnung bei dem konkreten Erblasser ist anwendbar? EGBGB: Verweis auf anzuwendendes Recht nur bei deutschem Erblasser: deutsches BGB unabhängig von seinem Wohnsitz, dem Wohnsitz der Erben oder deren Staatsangehörigkeit oder Belegenheit des Vermögens, aber: Art. 3 a II EGBGB fünftes Buch des BGB: Erbrecht

Beispiel zu lex rei sitae: Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Spanien gilt deutsches (und nicht spanisches) Erbrecht Für Grundstücke oder ETW eines Deutschen in Frankreich gilt französisches (und nicht deut-sches) Erbrecht Die Lage der Immobilie bestimmt das anzuwen-dende Erbrecht Umgehung: Einbringung der Immobilie in eine Grundbesitzgesellschaft: bewegliches Vermögen!

bisherige Rechtslage Vorrang internationaler Regelungen und Staatsverträge, Art. 3 EGBGB: Iran 1929 (zwischen Persien und Deutschem Kaiserreich!!), Türkei 1929, Sowjetunion 1958 !!! Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, Art. 25 EGBGB Annahme, Rück-und Weiterverweisung, Rechtsspaltung Regelung für Mehrstaatler, Art. 5 EGBGB Ordre public, (z.B. Schlechterstellung der Ehefrau oder anderer Religionszugehöriger) Art. 6 EGBGB bisher unabhängig vom Wohnsitz unterschiedliche Rechtslage in vielen europäischen und außereuropäischen Ländern, meist in Europa aber wie in Deutschland: Staatsangehörigkeit entscheidend

Einzelfall zu Staatsvertrag Moldawien Zwischen Deutschland und Moldawien als ehemaliger Sowjetrepublik - gilt noch der deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 1958, d.h. es gilt für bewegliche Sachen das Recht des Wohnsitzes für unbewegliche das Recht des Lageorts.

Probleme: Nachlassspaltung Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen länderabhängig unterschiedlich: z.B. gemeinschaftliches Testament (Spanien: nicht anerkannt !!! Fingerabdruck (Mexiko) Zeugenanwesenheit (englischer Rechtskreis) schriftlich,handschriftlich,maschinenschriftlich (in Indien zusammen mit Zeugen wirksam !) Hinterlegungsnotwendigkeit (Spanien!!!)

Entwicklung EU-Grünbuch (Internationales) Erb- und Testamentsrecht - Bericht "Aktuelles aus Brüssel", BNotK-Intern 2/2008, S. 6 - Entschließung des Europäischen Parlaments mit Empfehlungen an die Kommission zum Erb- und Testamentrecht (2005/2148(INI) vom 16.11.2006 Stellungnahmen zum Grünbuch - Grünbuch KOM (2005) 65 vom 1.3.2005 (= BR-Drucks. 174/05 vom 14.3.2005) - Anhang zum Grünbuch (nur auf Französisch) - DNotI-Symposium Internationales Erbrecht in der EU - Perspektiven einer Harmonisierung, Brüssel 10./11.5.2004 - DNotI-Studie Internationales Erbrecht 2002 - franz. Original und Länderberichte zur Studie

Vorgaben aus Brüssel Rom IV Verordnung, Kommisionsvorschlag vom 14.10.2009 derzeit im Rechtsausschuss des Europäschen Parlaments in Brüssel technisch schwierigste Projekt im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit der EU-Staaten 36 Erwägungsgründe vorangestellt Ausnahmen für Dänemark und England

Vorgaben aus Brüssel Anknüpfung an Status des gewöhnlichen Aufenthaltes, Art. 16 Rom IV VO Abkehr vom Staatsangehörigkeitsprinzip Rechtswahlmöglichkeit für die eigene Staatsangehörigkeit, Art. 17 Rom IV VO grenzüberschreitendes europäisches Nachlass-zeugnis Inkrafttreten 2012, Handlungsbedarf !!

Einzelheiten Frage, welches Erbrecht auf den konkreten Erbfall Anwendung findet: letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers für das materielle Erbrecht und das Erbverfahrensrecht entscheidend Anwendbarkeit auf alle Erbfälle nach Inkraft-treten, keine rechtliche, aber tatsächliche Rückwirkung (Test. aus 2000, Inkrafttreten 2012, Sterbefall 2015)

Gewöhnlicher Aufenthaltsort Wahldomizil: tatsächlicher Aufenthalt an einem Ort verbunden mit der Absicht, an diesem Ort für immer oder für unbestimmte Zeit zu verbleiben Indizien: Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts Gründe für den Aufenthalt familiäre und soziale Bindungen vielfach nicht eindeutig zu bestimmen

Gestaltungsmöglichkeiten: Rechtswahl in Testamentsform !!! nur Rechtswahl der eigenen Staatsangehörig-keit möglich Einzeltestamente bei Auslandsberührung Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes, um deutsches Erb- und insbes. dt. Pflichtteils-recht zu vermeiden (z.B. Spanien besser !) deutlich einfacher als Wechsel der Staatsange-hörigkeit

Einzelheiten Regelungen zur internationalen Zuständigkeit der Gerichte zur Nachlassabwicklung: Gerichte am letzten gewöhnlichen Aufent-haltsort des Erblassers international zuständig nach § 105 FamFG ausnahmsweise kann an ein Gericht des Hei-matstaats des Erblassers verwiesen werden

Einzelheiten einheitliches Muster für ein europäisches Nachlasszeugnis für weltweiten Nachlass des Erblassers tritt nicht an die Stelle der innerstaatlichen Verfahren weiterhin notarielle Beurkundung der eidesstatt-lichen Versicherung der Richtigkeit der gemach-ten Angaben erforderlich deutscher Erbschein bisher im Ausland i.d.R. nicht anerkannt

Europaübersicht www.successions-europe.eu Gutachten des Deutschen Notarinstituts Würzburg ENN Das Euröpäische Netz des Notariats Notare , Fachanwälte für Erbrecht

weitere nützliche Links zum Erbrecht www.successions-europe.eu www.ndeex.de www.erbrechtsgesellschaft.de www.erbrecht-erbr.de www.dvev.de www.stiftungsrecht-plus.de www.bnotk.de www.brak.de www.notarinstitut.de www.hoernerbank.de www.ottowienke.de

Schluss Vorsorge und Regelungen treffen ! besser als alles einfach laufen zu lassen ! denken Sie daran: gestorben wird immer, bleiben Sie gesund ! Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !