PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
„Rom II“ als Beispiel für Fragestellungen im Verhältnis IP/IPR/IZPR
Advertisements

Rechtliche Grundlagen
D. ZAMANTILI NAYIR – 8. SEMESTER
Auslegung der Willenserklärung
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
Rechtsverkehr im Internet
6. Kapitel: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Tutorium Privatrecht I + II
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Erteilung der Prokura Prokuraerteilung
Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung
Das Bürgerliche Gesetzbuch
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Überlegungen zu Rom-II aus der Sicht des schweizerischen
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
§ 1 Das Bürgerliche Gesetzbuch
Einführung ins Privatrecht
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
ZGB-Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht OR (1)
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Privatrecht II Lektion 4 Mangelhafte Verträge (§ 3, I - IV)
Einführung ins Privatrecht
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Vertragsgestaltung.
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ BGB Sachenrechtlich: §§ BGB.
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Vertragsgestaltung.
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Willenserklärungen sog. Rechtsbindungswille erkennbares Verhalten
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT UNGETREUE GESCHÄFTSBESORGUNG (ART.158) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 3. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
I. Personengesellschaften
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
Universität Karlsruhe (TH) BGB für Anfänger, Prof. Dr. iur. Peter Sester 1 Rechtliche Grundbegriffe Rechtsordnung objektives Recht subjektives Recht Herr-
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Völkerrechtssubjekte Teil II. Gliederung I. Internationale Organisationen II. NGOs III. Individuen IV. Völker V. Befreiungsbewegungen/Aufständische VI.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
 Präsentation transkript:

PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.04.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Verbindlichkeiten Obliegenheiten Naturalobligationen (unvollkommene Verbindlichkeiten) Echte Verbindlichkeiten Primärpflichten Sekundärpflichten Schutzpflichten (§ 241 II BGB) Leistungspflichten (§ 241 I BGB) Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten (auf die Hauptleistungs- pflicht bezogen)

§ 2: Die Entstehung der Schuldverhältnisse Der Römer Gaius unterschied zwei Arten von obligationes: ex contractu und ex delicto Verträge und Delikte sind auch heute noch wichtige Kategorien der Schuldverhältnisse, aber nicht mehr die einzigen. Moderne Unterscheidung: Schuldverhältnisse aufgrund von Rechtsgeschäften und gesetzliche Schuldverhältnisse

Die Entstehung durch Rechtsgeschäft Der Begriff des Rechtsgeschäfts: Ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willens-erklärung und ggf. auch weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolgs knüpft. Der Begriff der Willenserklärung: Eine private Willensäußerung, die auf die Bewirkung einer Rechtsfolge abzielt. Der Begriff des subjektiven Rechts: Die von der Rechtsordnung verliehene Willens-macht einer Person zur Befriedigung menschlicher Interessen.

Rechtsgeschäfte dienen der Privatautonomie Der rechtsfähige Bürger soll durch Rechtsgeschäfte seine Angelegenheiten frei und (weitgehend) ohne staatliche Bevormundung selbst regeln können. Rechtsgeschäfte haben nur Wirkung, wenn und soweit die Rechtsordnung sie anerkennt. Grenzen der Privatautonomie: Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) Die guten Sitten (§ 138 BGB) Die Rechte Dritter: Grundsätzlich keine Rechts-geschäfte zulasten Dritter ohne deren Zustimmung.

Einseitige Rechtsgeschäfte: Begründung neuer Schuldverhältnisse durch einseitiges Rechtsgeschäft nur ausnahmsweise. Beispiel: A ist ihr heißgeliebter Kater Tarzan entlaufen. Aus Sorge hängt sie überall Zettel aus, auf denen sie für zweckdienliche Hinweise zu Tarzans Aufenthalt 500 € Belohnung verspricht. Die Nachbarin N, die nicht mehr aus dem Haus geht und keinen Zettel gesehen hat, bringt Tarzan der A zurück, als sie ihn vor ihrem Fenster entdeckt. Welche Ansprüche hat N gegen A? Lösung: Auslobung (§ 657 BGB) Die meisten anerkannten einseitigen Rechtsgeschäfte sind Gestaltungsrechte.

Verträge Der Vertrag ist das wichtigste Mittel der eigenver-antwortlichen Gestaltung der Rechtsverhältnisse. § 311 Abs. 1 BGB Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechts-geschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldver-hältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten nötig, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Der Wille eines Einzelnen genügt grundsätzlich nicht, es ist vielmehr ein Konsens der Beteiligten erforderlich. Grund: Keine Freiheit auf Kosten anderer. Vertragsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt

Unterscheide: Verträge und Gefälligkeitsverhältnisse Gefälligkeitsverhältnisse sind gesellschaftliche Verhältnisse, die die Beteiligten nicht rechtsver-bindlich regeln wollen und in denen das Recht deshalb keine Ansprüche gewährt. Beispiel: Student S, dem seine Kommilitonin K sehr gut gefällt, lädt die K zum Essen am Samstagabend ein. Am Freitag trifft S allerdings die L, die ihm noch viel besser gefällt. So kommt es, dass S am Samstagabend nur die L einlässt und die abgewiesene K einen überteuerten Döner herunterwürgen muss, da sie sich auf keine andere Weise vor dem Hungertod retten konnte. Welche Ansprüche hat K gegen S?

Ob ein Gefälligkeitsverhältnis oder ein Vertrag vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich zunächst der tatsächliche Willen der Parteien: Haben sie einen Rechtsbindungswillen ausdrücklich erklärt? Wenn ein tatsächlicher Wille nicht feststellbar ist, muss der mutmaßliche Wille anhand der objektiven Umstände ermittelt werden. Wichtige Umstände: Art des Geschäfts; Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung des Geschäfts; Risiken, die mit dem Geschäft verbunden sind.

Elemente der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit: Jeder kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob und mit wem er einen Vertrag schließen will. Ausnahmen: AGG, spezielle Normen im Bereich der Daseinsvorsorge, § 826 BGB bei sittenwidriger Zurückweisung Beispiel: Der K wollte am 5.11.2010 die Diskothek des R mit Freunden besuchen. R verweigerte ihm aber den Zutritt mit der Begründung, es seien „schon genug Schwarze drin“. Welche Ansprüche hat K gegen R? Lösung: Unterlassungsanspruch nach § 21 I 2 AGG und Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 21 II 3 AGG (ausführlich OLG Stuttgart NJW 2012, 1085)

ii. Formfreiheit: Schuldverträge können formfrei geschlossen werden, solange das Recht nicht ausnahmsweise einen Formzwang vorsieht. Die Parteien können aber selbst für ihre Geschäfte eine bestimmte Form vertraglich vereinbaren (gewillkürter Formzwang, § 125 S. 2 BGB) Beispiel: Der Händler H schließt mit dem Unternehmer U einen langjährigen Vertrag zur Lieferung von Waren ab. H und U vereinbaren, dass nur schriftliche Änderungen des Vertrags wirksam sein sollen. Nach einem Jahr verein-baren U und der Prokurist P des H aber mündlich eine Preiserhöhung. Als H davon erfährt, ist er empört. Ist die Änderung des Vertrags wirksam?

Funktionen gesetzlich vorgeschriebener Formen: Schutz der Parteien vor Übereilung (Warnfunktion) Sicherung der Klarheit und Beweisbarkeit des Vertragsinhalts (Klarstellungs- und Beweisfunktion) Belehrung und Beratung der Parteien, vor allem durch einen Notar (Belehrungsfunktion) Folge von Formverstößen: Grundsätzlich Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) Aber Heilungsmöglichkeit bei manchen Form-vorschriften (§§ 311b I 2, 518 II, 766 S. 3 BGB)

Beispiel: V und K schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag, durch den K das Grundstück des V in der Stadt S kaufen soll. Infolge eines Versehens von V und K wird in der Urkunde allerdings das Grundstück als Kaufgegenstand genannt, das V in der Stadt Z besitzt. Ist der Vertrag über das Grundstück in S wirksam zustande gekommen? Für die Wirksamkeit: Warn- und Belehrungsfunktion der Beurkundungspflicht (§ 311b I BGB) sind gewahrt. Gegen die Wirksamkeit: Klarstellungs- und Beweisfunktion sind verletzt. h.M.: Vertrag ist nach falsa demonstratio wirksam.

Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) und Gute Sitten (§ 138 BGB) iii. Gestaltungsfreiheit: Die Parteien können den Inhalt ihres Vertrages und der aus ihm folgenden Pflichten und Rechte grundsätzlich frei selbst bestimmen und den Vertrag auch jederzeit abändern. Ausnahmen: Gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) und Gute Sitten (§ 138 BGB) Verträge über künftiges Vermögen sind nichtig (§ 311b II BGB) Verträge über den Nachlass eines noch lebenden Dritten sind nichtig (§ 311b IV 1 BGB) Zwingendes Recht

Exkurs: Zwingendes und dispositives Recht Zwingendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nicht abgeändert werden Vom Dispositiven Recht können die Parteien dagegen grundsätzlich nach freiem Belieben abweichen Unterscheidung durch Auslegung der Normen (Bsp.: § 123 BGB); teilweise ist die zwingende Wirkung explizit angeordnet: Beispiele: §§ 202, 276 III, 312i (312k ab 13.6.2014), 475, 511 BGB Die Normen des Schuldrechts sind überwiegend dispositives Recht

Funktionen des dispositiven Rechts Ordnungsfunktion: Das dispositive Recht ergänzt als Reserveordnung die Verträge, soweit diese keine eigenen Regelungen enthalten Kontrollfunktion: Das dispositive Recht bildet die Vorstellungen des Gesetzgebers von angemessenen Lösungen ab. Private Vereinbarungen können u.U. an diesem Maßstab gemessen werden (z.B. § 307 II Nr. 1 BGB) Steuerungsfunktion: Das dispositive Recht steuert das Verhalten der Parteien, indem es zumindest den Ausgangspunkt von Verhandlungen bildet.

Private Gesetzgebung Privaten gesteht die geltende Rechtsordnung grundsätzlich keine Befugnis zur Setzung generell-abstrakter Normen zu. Gleichwohl in der Praxis vielfältig vorhanden Beispiele: AGB, Regelwerke von Sportverbänden, technische Normen, Verhaltenskodizes Meist indirekte rechtliche Anerkennung als Vertragsbestandteile oder als Maßstab für die erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) Problem: Die Kontrolle privater Normen

II. Die Entstehung von Schuldverhältnissen aufgrund des Gesetzes Sehr heterogene Gruppe Einzige Gemeinsamkeit: Der Gesetzgeber fand es gerecht, dass ein Privater einem anderen Privaten zu einer Leistung verpflichtet sein soll. Die gesetzlichen Schuldverhältnisse sind, wie auch das übrige Privatrecht vom Gedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit (iustititia commutativa) beherrscht. Der (Vermögens-)Ausgleich ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass er ihn nicht der rechtsgeschäft-lichen Vereinbarung der Parteien überlässt.

Überblick über die gesetzlichen Schuldverhältnisse Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB): Jemand besorgt ein Geschäft für jemand anderen, ohne dass zwischen den beiden ein Rechtsver-hältnis besteht. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB): Jemand erlangt etwas anderes, ohne dass es einen Rechtsgrund dafür gibt, dass er das Erlangte behalten darf. Unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB): Jemand verletzt die Rechte oder Rechtsgüter eines anderen. Weitere gesetzliche Schuldverhältnisse: U.a. das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff. BGB)

Literaturhinweise: Keilmann, Vorsicht! – Zum Gehalt des § 311 II, III BGB, JA 2005, 500-503 Nagelmüller/Krafka, Die Entwicklung des »modernen« Schuldvertragsrechts aus rechtssoziologischer Sicht, Jura 2013, 762-772 Paulus/Zenker, Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1-9 Petersen, Die Privatautonomie und ihre Grenzen, Jura 2011, 184-186 Petersen, Die Form des Rechtsgeschäfts, Jura 2005, 168-170 Röthel, Gesetzliche Schuldverhältnisse: Eine Einführung, Jura 2012, 362-265 Schreiber, Haftung bei Gefälligkeiten, Jura 2001, 810-814