..... und das Urheberrecht A. Univ. Prof. DDr. Johann Höller Copyright - Copyleft ..... und das Urheberrecht A. Univ. Prof. DDr. Johann Höller 15. Dezember 2003
Copy -right © -left 15. Dezember 2003
Software unter Copyleft = Freie Software „Dies bedeutet, daß jede Kopie dieser Software, sogar wenn sie verändert wurde, freie Software bleiben muß.“ Copyright 1994 Richard Stallman: in: http://www.gnu.org/philosophy/categories.de.html 15. Dezember 2003
Freie Software Programm für jeden Zweck benutzen = Freiheit 0 Verstehen, wie Programm funktioniert und wie man es für seine Zwecke anpassen kann (Quellcode ist Voraussetzung) = Freiheit 1 Kopien weiterverbreiten = Freiheit 2 Programm verbessern und alle davon profitieren lassen = Freiheit 3 15. Dezember 2003
GPL = General Public License Musterformulierung von Regeln, um ein Programm unter Copyleft zu stellen. Standard für GNU-Software Trifft keine Aussage über den Preis Freie Software heißt: „frei“ wie in „freier Rede“ und nicht wie in „Freibier“ zu denken. 15. Dezember 2003
Open Source Software Synonym für freie Software Aber Vielfalt von unterschiedlichen Lizenzformen: Apache Software License Apple Public Source License LGPL (GNU Library General Public License) MPL (Mozilla Public License) www.opensource.org 15. Dezember 2003
Durchsetzbarkeit der Freiheit (z.B. GPL) Vertragsbedingungen ohne Drittwirkung GPL wäre ohne Immaterialgüterrecht nicht durchsetzbar Urheberrecht unentbehrliche Basis für die Durchsetzung von Copyleft 15. Dezember 2003
Urheberrechtsgesetz Schützt Werke der Literatur und Kunst Bietet Ausschließlichkeitsrechte für den Urheber Erlaubnis, auf dieses Exklusivrecht zu verzichten (=Lizenz), ist Basis der wirtschaftlichen Verwertung Art der Gegenleistung (Geld, Freiheit) obliegt dem Urheber! 15. Dezember 2003
Urheber ist... wer ein Werk geschaffen hat (§ 10 UrhG) Keine Formerfordernisse hinsichtlich Anmeldung Miturheber, wenn mehrere gemeinsam ein untrennbares Werk geschaffen haben (§ 11 UrhG) Auch bei Software immer die natürliche Person 15. Dezember 2003
Ein Werk Eigentümliche geistige Schöpfung („Werkhöhe“) - § 1 UrhG Computerprogramme sind Werke, wenn sie „eigene geistige Schöpfungen“ sind - § 40a UrhG Computerprogramm umfaßt alle Ausdrucks- formen (ausführbarer Code und Quellcode) inkl. Entwicklungsdokumentation 15. Dezember 2003
Ausschließlichkeitsrechte Verwertungsrechte sind (§ 14- 18 UrhG): Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht Zurverfügungsstellungsrecht (§ 18a) 15. Dezember 2003
Urheberrecht & Freie Software „Freiheit“ kann durch Urheberrecht garantiert werden – wenn der Urheber es so will Gilt auch für Bearbeitungen, weil das einer entsprechenden Zustimmung des Urhebers bedarf Copyright vs. Copyleft also keine Frage des Rechts, sondern wie das Recht angewendet wird 15. Dezember 2003
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