Erbrecht und Erbschaftsteuer: Auswirkungen auf die Unternehmen

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 Präsentation transkript:

Erbrecht und Erbschaftsteuer: Auswirkungen auf die Unternehmen Vortrag am 29.09.2010 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700555; E-Mail: krempel@rae-valentin.de

Komplexität der Unternehmensnachfolge Nachfolgeplanung Vermögensnachfolge Unternehmensnachfolge (Privatvermögen) (Betriebsvermögen)

Planungsziele Eigene Absicherung Absicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? Sicherung Entscheidungsgewalt Streitvermeidung Vermeidung liquider Ansprüche

Die Pflichtteilsberechtigten * Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener näherer Abkömmling entferntere von der Erb- folge aus. Eltern * Erblasser Ehegatte Kinder Enkel *

Erblasser Tanten Onkel Tanten Vater Mutter Ehegatte Eheliche Kinder Großvater Großmutter Großvater Großmutter Erben III. Ordnung Tanten Onkel Tanten Onkel Erben II. Ordnung Cousinen Cousins Cousinen Cousins Vater Mutter Geschwister Halb- geschwister Nichten Neffen Nichten Neffen Halb- geschwister Erblasser Ehegatte Erben I. Ordnung Nichteheliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder Enkel Enkel Enkel

Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Die Vorfahrtsregel Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Erben I. Ordnung Erben II. Ordnung

Das Ehegattenerbrecht abhängig Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Güterstand der Eheleute Erbe neben welchen Verwandten Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertrag geregelt gesetzlicher Güterstand = Zugewinngemeinschaft

Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand ) Der Ehegatte erhält in der Erbenrolle neben Kindern: ¼ neben Eltern und Geschwistern des Erblassers: ½ als Erbquote.

Das Ehegattenerbrecht ( Gesetzlicher Güterstand ) Ehegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen Erbquote + Zugewinnquote = Gesamtquote ¼ + ¼ = ½ Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½ neben Eltern und deren Abkömmlingen ½ + ¼ = ¾ Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼

Erbquote bei Güterstand Ehefrau Anzahl Kinder 1 2 >2 Zugewinngemeinschaft ½ Gütertrennung 1/3 ¼ Gütergemeinschaft

Erbschaftsteuerreform 31.01.2007 Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer! Längstens bis 31.12.2008: Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen. Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!

Erbschaftsteuerreform II 25.10.2006 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell: Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe; Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er- lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt. Einzelheiten aber umstritten: Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-finanzierung.

Steuerklassen (Neu) Steuerklasse I Steuerklasse II der Ehegatte die Kinder u. Stiefkinder die Abkömmlinge von 2. die Eltern u. Voreltern bei Erwerb von Todes wegen die Eltern u. Voreltern bei Schenkungen unter Lebenden die Geschwister die Abkömmlinge 1. Grades von 2. die Stiefeltern die Schwiegerkinder die Schwiegereltern der geschiedene Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber (Lebenspartner, entfernte Verwandte und Erben, die nicht zur Familie gehören) und die Zweckzuwendungen; aber BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!

Freibeträge (Neu) Steuerfrei bleibt der Erwerb 1. des Ehegatten u. Lebenspartners in Höhe von 500.000.- € 307.000.- € 2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe von 400.000.- € 205.000.- € 3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.- € 51.200.- € 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.- € 10.300.- € 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.- € 5.200.- €

Erbschaftsteuertarif (Neu) Erwerb bis einschließlich I II III 75.000.- (52.000.-) € 7 30 (12) 30 (17) 300.000.- (256.000.-) € 11 30 (23) 600.000.- (512.000.-) € 15 30 (22) 30 (29) 6.000.000.- (5.113.000.-) € 19 30 (27) 30 (35) 13.000.000.- (12.783.000.-) € 23 50 (32) 50 (41) 26.000.000.- (25.565.000.-) € 27 50 (37) 50 (47) Über 26.000.000.- € 30 50 (40) 50 (50) % - Satz in der Steuerklasse In Bezug auf Lebenspartner: BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010!!!!

Begünstigung Unternehmensnachfolge Begünstigtes Vermögen = Betriebsvermögen (BV) Gewerbebetrieb, Freiberufler Luf Vermögen Anteil Kapitalgesellschaft, wenn > 25 % Nichtbegünstigtes Ver-mögen = Unternehmen, überwiegend Verwaltung Kapital- u./o. Grundvermögen = BV > 50 % = Verwaltungsvermögen

Begünstigung Unternehmensnachfolge II Vom Wert des Unternehmens bzw. Anteil am Unternehmen bleiben 85% steuerfrei „Verschonungsabschlag“, wenn 2 Voraussetzungen:

Begünstigung Unternehmensnachfolge III Verschonungsabschlag (VA): I. Lohnsumme = 5 Jahre 400% Ausgangslohnsumme = letzte 5 Jahre vor Erbfall (Erhalt Arbeitsplätze!) wenn ./. = Kürzung %-Anteil VA bei Unterschreitung Ausgangslohnsumme pro Jahr rückwirkend; gilt nicht bei Betrieb < 20 AN = immer VA = 85% II. Haltefrist im Betrieb = 5 Jahre wenn Veräußerung, Aufgabe, überhöhte Entnahmen durch Erbe = Entfall VA rückwirkend in voller Höhe

Begünstigung Unternehmensnachfolge IV Betrieb < 20 AN = immer VA = 85% Für verbleibender Restwert = 15% = weiterer Abzugsbetrag < 150 T€ = BV steuerfrei > 150 T€ = Verringerung Abzugsbetrag um 50% Bedingung: Haltefrist im Betrieb = 10 Jahre

Typische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet. Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet. Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht. Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.

Fallbeispiel 1 Rechtsfolge gewünscht? Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden. Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter- nehmen. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt verstarb. Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Maschinenbauunternehmens K. Rechtsfolge gewünscht?

Fallbeispiel 2 A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben kein Testament errichtet. Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus. A verunglückt tödlich. B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾! Zu ¼ erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren Vorversterben seine Geschwister. Rechtsfolge gewünscht?

Fallbeispiel 3 Rechtsfolge gewünscht? Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament. Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll. Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder. In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit. Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter- nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen. Rechtsfolge gewünscht?

Letztwillige Verfügungen Einzeltestament Ehegatten- testament Erbvertrag bindend, soweit wechselbezügliche Verfügungen bindend, soweit vertragsmäßige Verfügungen frei widerruflich gegenüber dem anderen Ehegatten widerruflich Kein Widerruf möglich handschriftlich u. von beiden Ehegatten unterzeichnet handschriftlich u. eigenhändig unterzeichnen

Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente Testament Vermächtnis Nießbrauch Teilungsanordnung Auflage

Überblick Vermächtnis Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlasses Ein Mittel hierfür: Das Vermächtnis. Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören. Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine Erbeinsetzung Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.

Was ist ein Vermächtnis? Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes. Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. Gesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des Voraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim Dreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).

Motive für ein Vermächtnis Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein: Es kann dem Erblasser allein darum gehen, bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen. Aber auch darüber hinausgehende Zwecke: Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nicht zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen. In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu begünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu befreien.

Nießbrauch Grundstück Existenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend Vorbehaltsnießbrauch Übergeber = Zivilrechtlicher Eigentümer Übertragung gegen Versorgungsleistung Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer Einkünfte aus V +V AfA Versorgungsleistung = Sonderausgaben Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte Unentgeltlich

Nießbrauch I Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen. Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein. Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.

Abschlussüberlegung Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln! Wer wenig hat, sollte etwas regeln! Wer viel hat, muss etwas regeln!

Testament „ Mein letzter Wille Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“

Erbrecht des Unternehmers Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!