§ § Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1

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§ § Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1 „Barrierfreies Bauen am Beispiel der deutschen DIN 18040“ Lerneinheit 1: Rechtliche Grundlagen § § §

Barrierefreiheit bietet mehr Sicherheit mehr Selbständigkeit gestalteter Lebensbereiche bietet mehr Sicherheit mehr Selbständigkeit mehr Lebensqualität . . . . f ü r A l l e Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Rechtliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz - BGG Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen DIN 18040 DIN 18024-1 Hessische Bauordnung (2011) bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes Mietrecht WEG 07/2007

Rechtliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz - BGG Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 1 Ziel . . . für behinderte Menschen Benachteiligung beseitigen und verhindern gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleisten selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen § 1 Gesetzesziel Ziel dieses Gesetzes ist es, die Benachteiligung von behinderten Menschen zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

Rechtliche Grundlagen Behindertengleichstellungsgesetz - BGG Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 4 Zugang und Nutzbarkeit . . . für behinderte Menschen in allgemein üblicher Weise ohne besondere Erschwernis grundsätzlich ohne fremde Hilfe Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen Verkehrsmittel technische Gebrauchsgegenstände Systeme der Informationsverarbeitung akustische und visuelle Informationsquellen/ Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. § 4 Barrierefreiheit Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.        

  Rechtliche Grundlagen Hessische Bauordnung (2011) bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 43 (2) Wohnungen Satz 1 Gebäude > 2 Wohnungen = Wohnungen in 1 Geschoß barrierefrei erreichbar Satz 2 mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen in diesen Wohnungen - Wohn- und Schlafräume - 1 Toilette - 1 Bad - Küche/Kochnische Satz 3 Satz 1 und 2 gelten nicht wenn schwierige Geländeverhältnisse Einbau sonst nicht erforderlichen Aufzugs wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erreichbar wären  § 43 Wohnungen (2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können. 

 Rechtliche Grundlagen Hessische Bauordnung (2011) bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 46 (2) Barrierefreies Bauen Satz 1 öffentlich zugängliche bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet + instand gehalten werden - dass sie von Menschen mit Behinderungen - alten Menschen und - Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können  § 46 Barrierefreies Bauen (1) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können.

 Rechtliche Grundlagen Hessische Bauordnung (2011) bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 46 (2) Barrierefreies Bauen Satz 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens 2. Sport- und Freizeitstätten 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens 4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. § 46 Barrierefreies Bauen (1) 1 Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. 

  Rechtliche Grundlagen Mietrecht BGB § 554 a Barrierefreiheit Mieter kann bei berechtigtem Interesse Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für - behindertengerechte Nutzung der Mietsache - oder barrierefreien Zugang zu ihr erforderlich sind Vermieter kann Zustimmung verweigern wenn - sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. Zustimmung (kann)  gegen Sicherheit für die Wiederherstellung ursprünglicher Zustand   Mietrecht BGB § 554a
 Barrierefreiheit (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

  Rechtliche Grundlagen WEG Wohnungseigentumsgesetzt 07/2007 Bewohner Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die über übliche Instandhaltungen und Instandsetzungen hinaus gehen, muss unter bestimmten Umständen nicht mehr einstimmig/von allen Miteigentümern erteilt werden. Die Erfordernis ist z. B. dann aufgehoben, wenn durch die Maßnahme der Gebrauchswert nachhaltig erhöht wird oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient. Hier genügt die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit. Eigentümergemeinschaft Ausgenommen von der Erleichterung sind bauliche Veränderungen, die die Eigenart oder den optische Gesamteindruck einer Wohnanlage verändert (Anbau eines Außenaufzugs). Die Maßnahme darf nicht zu einem erheblichen Nachteil für einen Wohnungseigentümer führen.   Mietrecht BGB § 554a
 Barrierefreiheit (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Rechtliche Grundlagen DIN 18040 Teil 1 öffentlich zugängliche Gebäude ersetzt die DIN 18024-2 Teil 2 Wohnungen ersetzt die DIN 18025-1 und DIN 18025-2 DIN 18024 Teil 1 Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze soll neu erarbeitet werden DIN 180.. § 43 Wohnungen (2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

Rechtliche Grundlagen DIN 18040 Veränderungen zur DIN 18024 und 18025 Zusammenfassung zu einer Norm Entfall Anwendungsbereich Arbeitsstätten aus DIN 18024-2 Neue Inhalte Sensorische Anforderungen Schutzziele Neue Struktur beschreibt Mindestanforderungen und für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung markiert mit R zusätzliche Anforderungen benennt Schutzziele zeigt auf wie Schutzziele erreicht werden können § 43 Wohnungen (2) 1 In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. 2 In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. 3 Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

Allgemeine Grundlagen ZIELGRUPPEN Zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse von Menschen mit Sehbehinderung, Blindheit mit Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige) mit motorischen Einschränkungen die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen die großwüchsig oder kleinwüchsig sind mit kognitiven Einschränkungen die bereits älter sind von Kindern Personen mit Kinderwagen oder Gepäck

Allgemeine Grundlagen Die DIN 18040 IST anzuwenden bei Neuplanungen Wohnungen Wohngebäuden mit Wohnungen deren Außenanlagen die - der Erschließung und - wohnbezogenen Nutzung dienen grundsätzlich auch uneingeschränkte Nutzbarkeit mit Rollstuhl der Infrastruktur von Gebäuden mit Wohnungen R Flächen für Standardrollstuhlgröße 120 x 70 cm . . . KANN sinngemäß angewendet werden bei Umbau und Modernisierung

Allgemeine Grundlagen Die DIN 18040 beinhaltet Verweisungen auf DIN-Normen Regeln von Berufsverbänden – BGR 181 - Fußböden in Arbeitebereichen mit Rutschgefahr Regeln von Industrieverbänden – GUV-I 8527 – Informationen für nassbelastete Barfußbereiche die für die Durchführung der DIN 18040 erforderlich sind z. B. im Bereich Erschließung/Aufzüge Bedienung von Türen/Fenstern Beschaffenheit von Oberflächen/Böden R Flächen für Standardrollstuhlgröße 120 x 70 cm

Allgemeine Grundlagen DIN 18040 behandelt 4. Infrastruktur 4.2 äußere Erschließung 4.3 innere Erschließung 4.4 Warnen Orientieren Informieren Leiten 4.5 Bedienelemente 5. Räume in Wohnungen 5.2 Flure 5.3 Fenster WO Schlafen Küche Sanitärräume Freisitze R Flächen für Standardrollstuhlgröße 120 x 70 cm

Allgemeine Grundlagen Türen/Zugänge Breite > 90 cm + 50 cm (70cm) zu anderen Bauteilen immer die Raumsituation im Einzelfall überprüfen und bei der Planung der Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen berücksichtigen Bewegungsflächen 1,20 x 1,20 m - Gehhilfen 1,50 x 1,50 m - Rollstuhl vor Möbeln/Einrichtungsgegenständen Bei Personen mit hohem Pflegebedarf und größeren Mobilitätshilfsmitteln werden 2000 x 2000 mm und mehr empfohlen R Flächen für Standardrollstuhlgröße 120 x 70 cm

Allgemeine Grundlagen BEWEGEN Bodenbeläge müssen gefahrlos begeh- und befahrbar sein, auch bei ungünstiger Witterung/Nässe. muss sein fest verlegt rutschhemmend reflexionsarm kontrastbetont verlegt wäre gut Fußbodenerwärmung z. B. in Bädern

Allgemeine Grundlagen SEHEN Ausreichende Beleuchtung i. d. R. durch Deckenleuchten - ausreichende Anzahl - richtige Anordnung Ausreichende Kotraste Visuelle abwechslungsreich Wichtig gute Erreichbarkeit + Erkennbarkeit Lichtschalter-Bedienelemente gute Orientierung beengte Raumsituation  kann z. B. durch großflächige Spiegel verbessert werden Hier immer Zielgruppe bzw. Bedürfnisse Betroffener beachten

Bauliche Grundlagen Eingangsbereiche   Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 -1 Barrierefreie Wohnungen - Mindestanforderungen nach DIN 18040 -2 Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung R - zusätzliche Anforderungen Zugangs- und Eingangsbereiche Müssen leicht auffindbar und barrierefrei sein - stufen-/schwellenlos - für Sehbehinderte kontrastierende Gestaltung - für Blinde: taktile Gestaltung Müssen leicht auffindbar und barrierefrei sein - stufen-/schwellenlos - für Sehbehinderte kontrastierende Gestaltung - für Blinde: taktile Gestaltung Bewegungsflächen, Flure und Verkehrsflächen - mind. 150 cm Breite in Fluren - mind. 120 cm/max. Länge 6 m wenn kein Richtungswechsel - mind. 90 cm in Durchgängen - bei mehr als 15m Länge ≥ 180 x 180 cm Begegnungsfläche - mind. 150 cm Breite in Fluren - Flurbreite von 120 cm genügen, wenn mind. 1x Wendefläche von ≥ 150 cm vorhanden ist - bei langen Fluren alle 15 m - mind. 90 cm Durchgang Bedienelemente Briefkästen - 85 cm Einbauhöhe - 150 x 150 cm Bewegungsfläche - 85-105 cm Einbauhöhe - 150 x 150 cm Bewegungsfläche - 120 x 150 cm seitliche Anfahrt (B/T) Bewegungsfläche - bei Ecklagen mind. 15 cm unterfahrbar - 85 cm Einbauhöhe Klingel- Gegensprechanlagen nach Zwei-Sinne-Prinzip und im Kontrast - Hörbereitschaft der Gegenseite ist optisch anzuzeigen - Türfallenfreigabe (Summer) optisch oder durch Vibration signalisieren - bei Ecklagen mind. 15 cm unterfahrbar Kennzeichnung Für Sehbehinderte und Blinde müssen Bedienungselemente durch kontrastreiche und taktil erfassbare Gestaltung leicht erkennbar sein Schalter sind außerhalb der Wohnung mit abtastbaren Markierungen und Farbkontraste zu kennzeichnen. - Namensschilder an Hauseingangs- und Wohnungstüren sollten mit taktil erfassbarer, aufgesetzter Schrift versehen werden. Rollstuhlabstellplatz Macht die Gebäudenutzung einen Rollstuhlwechsel erforderlich, sind Abstellplätze vorzusehen ≥ 180 cm (B) x ≥ 150 cm (T) ≥ 150 cm Tiefe vor Wechselplatz Vor / in jeder Wohnung (nicht in Schlafräumen) ist ein Rollstuhlabstellplatz vorzusehen. Elektroanschluss zur Batterieaufladung vorhalten. ≥ 180 cm (B) x ≥ 150 cm (T) ≥ 150 cm Tiefe vor Wechselplatz Bodenbelag Müssen rutschhemmend (sinngemäß mind. R9 nach BGR 181), fest verlegt und geeignet für Hilfsmittel sein. Kontraste z.B. zur Wand, Tür, Stütze sollten die Orientierung erleichtern. Blendung vermeiden. Müssen rutschhemmend (sinngemäß mind. R9 nach BGR 181), fest verlegt und geeignet für Hilfsmittel sein. Kontraste z.B. zur Wand, Tür, Stütze sollten die Orientierung erleichtern. Blendung vermeiden.

Bauliche Grundlagen Flure und Verkehrsflächen   Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 -1 Barrierefreie Wohnungen - Mindestanforderungen DIN 18040 -2 Schutzziel Allgemeines Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit Hilfsmitteln (Rollstuhl, Gehhilfe) sein - auch im Begegnungsfall Flure und sonstige Verkehrsflächen müssen ausreichend breit für die Nutzung mit Hilfsmitteln (Rollstuhl, Gehhilfe) sein. Bewegungsflächen - mind. 150 cm Breite in Fluren - mind. 120 cm/max. Länge 6 m wenn kein Richtungswechsel - mind. 90 cm in Durchgängen - bei mehr als 15 m Länge ≥ 180 x 180 cam zu Begegnung - mind. 150 cm Breite in Fluren - Flurbreite von 120 cm genügen, wenn mind. 1x Wendefläche von ≥ 150 x 150 cm vorhanden. Bei langen Fluren alle 15 m - mind. 90 cm in Durchgängen Ausstattungselement Dürfen erforderlichen Bewegungsraum nicht einschränken und müssen für Blinde/Sehbehinderte wahrnehmbar sein z.B. durch: - Objekt reicht bis zum Boden - Objekt endet max. 15 cm über Boden - zusätzliche Tastleiste - mind. 3 cm hoher Bodensockel Informationen - warnen - orientieren - leiten Müssen auch bei sensorischen Einschränkungen wahrnehmbar sein. Wichtige Informationen für mind. Zwei Sinne (Zwei-Sinne- Prinzip) - großflächige Glaswände müssen deutlich erkennbar sein. Alamierung Evakuierung Belange von Nutzern mit sensorischen/motorischen Einschränkungen sind in der Brandschutzkonzeption zu berücksichtigen z.B. durch - sichere Bereiche für den Zwischenaufenthalt - visuelle Wahrnehmbarkeit akustischer Alarm – und Warnsignale in Räumen, die von Hörgeschädigten allein benutzt werden (z.B. WC) - durch betriebliche/organisatorische Vorkehrungen Bodenbelag Müssen rutschhemmend (sinngemäß mind. R9 nach BGR 181), fest verlegt und geeignet für Hilfsmittel sein. Kontraste z.B. zur Wand, Tür, Stütze sollten die Orientierung erleichtern. Blendung vermeiden.

Bauliche Grundlagen Innen- und Außenrampen   Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 - 1 Barrierefreie Wohnungen - Mindestanforderungen nach DIN 18040-2, sowie - uneingeschränkte Rollstuhlnutzung R - zusätzliche Anforderung Schutzziel Rampen müssen leicht zu nutzen und verkehrssicher sein Im Eingangsbereich notwendig Längsneigung von ≥ 3% - bei geneigter Erschließungslänge unter 10 m ist eine Längsneigung von 4% zulässig Bewegungsflächen am Anfang und Ende ≥ 150 x 150 cm Überlagerungen sind zulässig Breite ≥ 120 cm im Lichten Neigung Längs- bis zu 6% Quer- 0% (unzulässig) Die Podestentwässerung von Außenrampen ist sicherzustellen Zwischenpodest nach 600 cm mit Mindestlänge ≥ 150 cm Radabweiser beidseitige Höhe ≥ 10 cm Handläufe beidseitige Anordnung - Einbauhöhe 85-90 cm Handläufe müssen gut umgreifbar, griffsicher sein und Verletzungsgefahr vermeiden. Das wird z.B. erreicht durch: - runden oder ovalen Querschnitt Ø 3 cm - 4,5 cm; - mind. 5 cm seitlicher Abstand zur Wand bzw. Bauteilen; - Halterungen, die an der Unterseite angeordnet sind; - abgerundeten Abschluss von frei in den Raum ragenden Enden: nach unten/zur Seite beidseitige Anordnung - Einbauhöhe 85-90 cm Handläufe müssen gut umgreifbar, griffsicher sein und Verletzungs- gefahr vermeiden. Das wird z.B. erreicht durch: - runden oder ovalen Querschnitt Ø 3 cm - 4,5 cm; - mind. 5 cm seitlicher Abstand zur Wand bzw. Bauteilen; - Halterungen, die an der Unterseite angeordnet sind; - abgerundeten Abschluss von frei in den Raum ragenden Enden: Sonstiges In Verlängerung der Rampe keine abwärtsführende Treppe

Bauliche Grundlagen Öffentliche Sanitärräume und Bäder   Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 -1 Barrierefreie Wohnungen Mindestanforderungen DIN 18040 -2 Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung R - zusätzliche Anforderungen Allgemeines Mind. eine barrierefreie Toilette pro Sanitäranlage: Alternativ: - geschlechtsspezifisch integriert - separat geschlechtsneutral Wandkonstruktion muss Nachrüstung ermöglichen: - senk-/waagerechten Stütz- und/oder Halte- griffen an WC, Dusche und d. Badewanne - Klappsitz im Duschbereich Bewegungsflächen vor WC, Waschtisch, Wanne, i d DU ≥ 150 x 150 cm Bewegungsflächen dürfen sich überlagern ≥ 120 x 120 cm Bewegungsflächen dürfen sich überlagern Türen bei Drehflügeltüren ≥ 90 cm im Lichten nach außen öffnend ≥ 80 cm im Lichten nach außen öffnend WC Sitzhöhe Bewegungsfläche neben dem WC 46- 48 cm über OFF Beidseitig: Breite 90 cm Tiefe 70 cm Einseitig: zulässig, wenn freie Anfahrtwahl auf andere Weise (räumlich o. technisch) möglich. Beidseitig: ≥ 20 cm 46- 48 cm über OFF Einseitig: Breite ≥ 90 cm Tiefe 70 cm Einseitig: Beite ≥ 30 cm. Bei mehr als einer Wohnung wechselweise (re/li) anordn. WC Rückenstütze Erforderlich max. 55 cm hinter Vorderkante (Deckel ungeeignet) Erforderlich max. 55 cm hinter Vorderkante (Deckel ungeeignet) WC Stützklappgriffe Länge: WC-Tiefe + 15 cm Abstand: 65-70 cm Höhe: 28 cm über Sitzfläche - beidseitig klappbar - bedienbar mit wenig Kraft frei wählbare Etappen - Belastung mind. 1kN/Griffende Spülung Im Greifbereich mit Hand/Arm, ohne Veränderung der Sitzposition Im Greifbereich mit Hand/Arm, ohne Veränderung der Sitzposition Toilettenpapierhalter Ohne Veränderung der Sitzposition erreichbar Notrufanlage Am WC aus sitzender u. liegender Position bedienbar. Kontrastreich, taktil erfassbar.

Bauliche Grundlagen Öffentliche Sanitärräume und Bäder - Fortsetzung   Öffentlich zugängliche Gebäude DIN 18040 -1 Barrierefreie Wohnungen Mindestanforderungen DIN 18040-2 Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung R - zusätzliche Anforderungen Waschbecken Max. 80 cm Höhe über OFF ≥ 90 cm Breite Beinfreiraum ≥ 55 cm unterfahrbare Tiefe - bei Handwaschbecken unterfahrbare Tiefe von ≥ 45 cm Beinfreiraum vorsehen Max. 80 cm Höhe über OFF ≥ 90 cm Breite Beinfreiraum ≥ 55 cm unterfahrbare Tiefe - bei Handwaschbecken unterfahrbare Tiefe von ≥ 45 cm Spiegel ≥ 100 cm Höhe Einsehbarkeit aus sitzender/stehender Position ≥ 100 cm Höhe Einsehbarkeit aus sitzender/ stehender Position Seifenspender Im Greifbereich am Waschbecken mit einer Hand bedienbar. Handtrockner/ Abfallauffang Im Greifbereich am Waschbecken anordnen Duschplatz rutschhemmender Belag - niveaugleiche Gestaltung zum angrenzenden Belag. Übergang ≤ 2 cm, vorzugsweise geneigt - Haltegriffe: waagerecht in 85 cm Höhe (Achsmaß) - Einhebelarmatur mit Handbrause aus Sitzposition seitlich in 85 cm Höhe erreichbar rutschhemmender Belag - niveaugleiche Gestaltung zum angrenzenden Belag. Übergang ≤ 2 cm, vorzugsweise geneigt. senkrechte und waagrechte Haltegriffe (85 cm über OFF) - Nachrüstmöglichkeit für beidseitige Stützklappgriffe und Duschklappsitz: Tiefe: 45 cm und Sitzhöhe: 46-48 cm über OFF Badewanne Nachtägliches Aufstellen im Bereich des Duschplatzes sollte möglich sein. Einstiegshöhe sollte 50 cm nicht überschreiten Nachträgliches Aufstellen einer Wanne (mit Lifter unterfahrbar) im Bereich des Duschplatzes muss möglich sein. Armaturen Als Einhebelarmatur - nicht berührungslos! - Armatur (mit Temparaturbegrenzung 45°) Anmerkung. Berührungslos für Bilde und Sehbehinderte nicht erkennbar! Heizung / Lüftung Bedienbarkeit von Thermostatventil und Fenstergriffe beachten, wenn keine zusätzliche Lüftung. Bedienbarkeit von Thermostatventil und Fenstergriffe beachten, wenn keine zusätzliche Lüftung. Kontrast Ausstattungsobjekte müssen im Kontrast zur Umgebung stehen

Bauliche Grundlagen Bewegungsflächen innerhalb von Wohnungen   Empfehlungen Barrierefreie Wohnungen Mindestanforderungen nach DIN 18040-2 Uneingeschränkte Rollstuhlnutzung R - zusätzliche Anforderungen Türen Türspion in sitzender und stehender Position nutzbar ≥ 90 cm Wohnungseingangstür ≥ 80 cm Innentüren ≥ 90 cm alle Türen - 120 cm Einbauhöhe Türspion Bewegungsflächen Überlagerungen sind zulässig Bewegungsflächen dürfen nicht in ihrer Funktion eingeschränkt sein, z.B. durch Rohrleitungen, Mauerversprünge, Heizkörper ≥ 120 x 120 cm Mindestens einmal eine Fläche in jedem Raum (auch Flur) ≥ 120 cm nutzbare Flurbreite ≥ 150 x 150 cm Mindestens einmal eine Fläche in jedem Raum (auch Flur) Möblierung - 120 cm entlang der einen und 90 cm entlang der anderen Längsseite des Bettes - 90 cm vor Möbeln - 120 cm vor Kücheneinrichtungen 150 cm entlang der einen und 120 cm entlang der anderen Lägsseite des Bettes - 150 cm vor Möbeln ≥ 120 cm bei Möbeln, die seitlich angefahren werden - 150 cm vor Kücheneinrichtungen Rollstuhlabstellplatz ≥ 150 cm Tiefe x 180 cm Breite. Nicht im Schlafraum, alternativ außerhalb der Wohnung Fenstergriffe Ausblick in die Umgebung auch aus sitzender Position - für mind. 1 Fenster je Raum: leichtes Öffnen und Schließen: z.B. manueller Kraftaufwand max. 30 N/max.Moment 5 Nm (Klasse 2 nach DIN 13115) Fenstergriff muss in Greifhöhe 85-105 cm liegen. Alternativ automatische Öffnungshilfe bei mind. 1 Fenster je Raum Bedienelemente Max. 105 cm Einbauhöhe Zentrale Betätigung Licht, Verdunkelung vom Bett von Vorteil 85 cm Einbauhöhe ≥ 50 cm Abstand zu Raumdecken Freisitz ≥ 120 x 120 cm Bewegungsfläche - schwellenlos zugänglich - ab 60 cm über OFF Teilbereiche der Brüstungen durchsichtig

Danke für Ihr Interesse Barrierefrei Bauen § Danke für Ihr Interesse § § Quellennachweise Auszüge/Verweise aus Behindertengleichstellungsgesetz - BGG DIN 18040 DIN 18024-1 Hessische Bauordnung (2011) BGB zu Mietrecht WEG 07/2007 Tabellen Folien 19-24 B. Fach Fotos Edith Ruffert-Bayer