6/20041 Ermittlung und Bewertung ökologischer Schäden im Kontext der grünen Gentechnik Dr. Ulrike Doyle Sachverständigenrat für Umweltfragen Geschäftsstelle.

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 Präsentation transkript:

6/20041 Ermittlung und Bewertung ökologischer Schäden im Kontext der grünen Gentechnik Dr. Ulrike Doyle Sachverständigenrat für Umweltfragen Geschäftsstelle

6/20042 Ungewissheit ökologischer Risiken Fehlen verlässlicher ökologischer Basisdaten Übertragung im Experiment gewonnener Ergebnisse auf großräumige Freilandbedingungen nur unter großen Unsicherheiten und ohne hinreichende Berücksichtigung lokaler ökologischer Kontexte Nachweis seltener Ereignisse schwierig zeitlichen Verzögerung und örtliche Verschiebung zwischen der Ausbringung von GVO und den Manifestationen ökologischer Auswirkungen Triggereffekte fehlende Rückholbarkeit mangelndes ökosystemares Wissen

6/20043 Hauptthemen der Begriff des ökologischen Schadens Schutzgut biologische Vielfalt Operationalisierung Vorraussetzung: Monitoring

6/20044 Arbeitsdefinition "ökologischer Schaden" Umweltschaden (Umweltschaden im weiteren Sinn) bezeichnet jede durch eine Umwelteinwirkung herbeigeführte Schädigung an Individualrechtsgütern und jeden ökologischen Schaden. Quelle: KOKOTT et al., 2003, S. 11

6/20045 Arbeitsdefinition "ökologischer Schaden" Ökologischer Schaden (Umweltschaden im engeren Sinn) ist jede erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigung der Naturgüter, die nicht zugleich einen individuellen Schaden darstellt.

6/20046 Arbeitsdefinition "ökologischer Schaden" Erfasst sind insbesondere Beeinträchtigungen von Luft, Klima, Wasser, Boden, der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Wechselwirkungen. Eine Beeinträchtigung ist insbesondere dann erheblich, wenn sie Bestandteile [und Funktionen] des Naturhaushaltes betrifft, die einem besonderen öffentlich-rechtlichen Schutz unterliegen. Sie ist nachhaltig, wenn sie nicht voraussichtlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes durch natürliche Entwicklungsprozesse ausgeglichen wird. Diesbezüglich sind zur Vermeidung volkswirtschaftlich unsinniger Maßnahmen Erheblichkeitsschwellen festzulegen (de minimis- Regel).

6/20047 Schutzgut/Schutzniveau... die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen... (§ 1 GenTG-E) biologische Vielfalt (Art. 2 CBD) wildlebende Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt (§ 2 Abs. 9 BNatSchG )

6/20048 Konzepte zum ökologischen Schaden Evolutionäre Integrität Selektionsvorteil Natürliche Schwankungsbreiten Gleichartigkeit Beschleunigung evolutionärer Prozesse (Übersicht: Fisahn 2004; NuR 3) Schutzgutbezogener Ansatz (SRU 2004)

6/20049 Als Indikator für Schäden im ökologischen Sinn werden solche Veränderungen angesehen, die über das natürliche Schwankungsmaß der betroffenen Populationen oder Ökosysteme hinausgehen (SRU 1987, Tz. 1691), dass heißt, die eine Überforderung der natürlichen Pufferungsfähigkeit eines Ökosystems darstellen.

6/ Potenzielle Veränderungen durch die "grüne" Gentechnik auf den Ebenen der Biodiversität Ebene Direkte Auswirkungen, sofort und später, kumulativ Indirekte Auswirkungen, sofort und später, kumulativ Molekulare und physiologische Prozesse Individuum Population Ökosystem Landschaft

6/ Festlegung des unakzeptablen Schadensausmaßes Abweichung von der natürlichen Variationsbreite als indikator Schutzstatus der Zielebene Ausbreitungspotenzial Risikobewertung der eingeführten Transgene

6/ Vorschlag eines Schemas zur Risikobewertung ZielebeneAbweichung Variations- breite SchutzstatusAusbreitungs- potenzial Eigenschaft Transgen Käfer xyXX Bewertung: Schaden unvertretbar 45% Vermin- derung der Population Rote Liste 3

6/ Vorschlag eines Schemas zur Risikobewertung ZielebeneAbweichung Variations- breite SchutzstatusAusbreitungs- potenzial Eigenschaft Transgen Pflanzen- hybrid xy XXX Bewertung: Schaden vertretbar in 5% der Vegetation trifft nicht zunach Amman (1996) mittel bildet Toxin aus

6/ Schädliche Auswirkungen Eine erhebliche Auswirkung in Bezug auf die Gefahren für die Umwelt nach Art. 8 RL 2002/18/EG (§ 20 GenTG-E) ist dann gegeben, wenn a) die betroffenen Populationen und Ökosysteme einem besonderen Schutzstatus unterliegen, oder b) der gentechnisch veränderte Organismus oder das verwendete Genkonstrukt ein hohes Ausbreitungspotential zeigt, oder c) der gentechnisch veränderte Organismus oder das verwendete Genkonstrukt erhebliche ökologische Konsequenzen im Wirkungsgefüge insbesondere dem Nahrungsnetz haben. Weitere Auswirkungen sind hiermit ausdrücklich nicht ausgeschlossen und können ebenfalls eine Gefahr für die Umwelt darstellen.

6/ Monitoring Festlegung von verbindlichen Abbruchkriterien (Verpflichtung statt Ermächtigung in § 16 d Abs. 3 und 4 GenTG-E; Erweiterung des Ermächtigungs- zwecks auf vollzugsgeeignete Abbruchkriterien) Ein umfassendes Monitoring muss so bald wie möglich begonnen werden, da andernfalls der "Normalzustand" (natürliche Variationsbreite) nicht mehr zu erfassen ist. Ausweisung von GVO-freien Gebieten als Referenzflächen und zum Schutz der Biodiversität gemäß CBD

6/ Zusammenfassung Definition schädlicher Auswirkungen Freisetzung und Inverkehrbringen Monitoring Überschreiten der Erheblichkeitsschwellen Schaden Widerruf der Zulassung

6/ Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Kontakt: