Private und betriebliche Altersvorsorge Prof. Dr. Erwe Studienjahr 2012/13
A. Warum ? 2
1.) Lücken der gesetzlichen Vorsorgesysteme 3 3
1.1) Traditionelle Lücke „Eckrentner“ mit durchgängigen Beitragszeiten über 45 Jahre (ab 2029: 47 J) bei Ø Brutto-AE erhält 2011 als Regelaltersrente in den ABL eine Brutto-Monatsrente von 1.236 €. BuReg-Schätzung 2029: 1.849 €. 45 J 26,13 (aktueller RT-Wert 2004) KV Ø 14,3 RT 7,15 PV 1,7 RT allein 4 4
Versorgungslücke ist aktuell ! Brutto-AE 2011 mo Ø 2.523 €. Also: Versorgungslücke ist aktuell ! Im Ruhestand mindern sich Lebens-haltungskosten nur geringfügig. St-Klasse III/0 mo brutto 2450 WerbungsK PauschB 920/KJ ESt Splitting mo 250 AN-Anteil SV 21 % Fahrtkosten zur Arbeit fallen weg 5 5
1.2) „Eckrentner“ Fiktion Lücken im Versicherungsverlauf; Ø Brutto-AE wird erst zur Mitte oder am Ende des Arbeitslebens erreicht; 60 % der VS mit < 45 J BZ. Späterer Einstieg, früherer Ausstieg. Lebensarbeitszeit m Ø 41 J. Zugang Altersrente Ø 63,1 LJ. weniger BZ, § 77 Zugangsfaktor < 1. 6
1.3) Lücke wird größer Steuerpflicht der RT; erhöhter KV-/PVBY; mehr BY-Lücken durch Alo; Bsp.: 5 J Alo; 1 J ALG I, 4 J ALG II. VSKT: 1 J 80 % altBrutto (§ 166 I Nr.2), 4 J AZ (§ 58 I Nr.6) 0,96 EP auf 5 J. Rentenniveau sinkt: BuReg rechnet bis 2025 mit Anstieg der Ø Ek um 54 %, Ø Rt steigt aber nur um 34 % an. Grund insbes.: Riester- + Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68). 7
Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR. Anm.: Vor Abzug Anteil zur KV-/PVdR. 8
2.) Systemkrise des Umlageverfahrens 9
Weniger BY-Zahler, mehr RT-Empfänger 1960 2004 2030 10 Allianz Group
2.1) Ein aussterbendes Land 11
Nachwachsende BY-Zahler Notwendige Reproduktionsrate: Ø 2,3 Kinder je Frau. Realität in D: Ø 1,39 Kinder (wenig veränderte Tendenz seit Elterngeld) jede 5.Frau kinderlos (Akademikerinnen sogar 40%) Trend: Double income – no kids (DINK) ! 12
2.2) Beitragssatz Ungebremst wächst BY-Satz bis 2030 auf 27 % an und verteuert über den AG-Anteil den Faktor Arbeit in D belastet über den AN-Anteil die berufstätige Generation Also: Generationengerechtigkeit ! BY-Stabilisierung (bis 2030 22 %) (Ein-nahmen) durch Nachhaltigkeitsfaktor in RT-Anpassung (Ausgaben). Versorgungslücke der Rentner wächst ! 13
2.3) Alo + ATZ/Frührentner Arbeitslosigkeit belastet alle (!) Sozialkassen: Einnahmen sinken ! Vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben mindert die Ein-nahmen und erhöht die Ausgaben der Sozialkassen. 14
2.4) Baby-Boom geht in Rente Steiler Anstieg der Neuverrentungen ab 2010 (Jg. 1950 ff). Missverhältnis zwischen BY-Zahlern und Leistungs-empfängern spitzt sich zu. Überlegungen: Anhebung BY-Satz (-) Breitere VS-Basis (Bürgerversicherung) Regelaltersrente erst ab 67 (Realität!) Leistungen kürzen 15
2.5) Rentenbezugszeiten länger Medizinischer Fortschritt bei Diagnostik + Heilung + Gesündere Lebensumstände Lebenserwartung steigt Ø RT-Bezugszeit länger Ausgaben pro Rentner steigen 16
Gleichzeitig: Wachsender Bedarf Ruheständler als Marktteilnehmer Rüstige > Kranke > Pflege > Konsum Gesundheitskosten Profi-/Heimpflege 17
Bedarf der Rentnerhaushalte 18
3.) Beamtenversorgung Absenkung des maximalen Ruhegehalts nach 40 Dienstjahren von 75 % auf 71,75 % der letzten Dienstbezüge [§ 27 LBeamtVGBW]. Da das Ruhegehalt ver-steuert wird, entspricht dies der RT-Absenkung. Wer den Ruhestand später erwartet, muss mit weiteren Absenkun-gen durch den Gesetzgeber rechnen. Versorgungslücke der Pensionäre ! 19
B. Was tun ? 20
Neues Vorsorgemodell Um die Sicherungsziele und ihre steuerliche Behandlung zu beschreiben, wurde das 3- Schichten-Modell entwickelt. Sicherungsziel AV auf jeder Schicht notwendig, um Lebensstandard zu sichern gegen biometrische Risiken: Erwerbsminderung; Tod und versorgungsbedürftige HI; Alter, mit Möglichkeit der Langlebigkeit. 21
Das 3-Schichten-Modell 3. Schicht: Lebens-, RentenVers., Kapitalanl. RisikoLV; kapitalbildende LV; Bank- und Fonds-Sparpläne 2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzvorsorge Riester-Rente; BAV 1. Schicht: Basisversorgung (Leibrente) gRV; GAL; Beamtenversorgung; Versorgung freier Berufe; Rürup-Rente 22
Rechtsgrundlagen Seit 2002: Altersvermögensgesetz [AVmG] - BGBl I 2001, 1310 ff Versorgungsänderungsgesetz 2001 - BGBl I 2001, 3926 ff Ab 2005: Änderung AVmG durch AltEinkG - BGBl I 2004, 1427 ff Ab 2008: EigRentG - BGBl I 2008, 1509 ff §§ 10 + 10a, 52 Abs. 24 ff, §§ 79 – 99 EStG 23
1. Schicht 24
Pflichtversicherungen gRV für Azubis + AN (> 400 €) + Kindererziehende + Pflegende + kleine Selbständige (Hw, an-ähnliche Selbständige, Künstler) + Behinderte in Werkstätten + Sozial-leistungsempfänger ... Versorgungswerke der freien Berufe; z.B. Ärzte, Rechts-anwälte, Architekten Alterssicherung der Landwirte 25
Freiwillig: Rürup-Rente = Basisrente Seit 2005 [§ 10 I 2b EStG]. Zielgruppe: Selbständige + gutverdienende Beschäft. Zertifizierung der Produkte [§ 2 AltZertG]. Kapitalerhalt gesetzlich nicht garantiert. Private LV: Leibrente, vertraglich erweiterbar um BU-/EM-/HI-Schutz. nicht: vererben, beleihen, übertragen, veräußern, kapitalisieren. Auszahlung monatlich ab 60. LJ (bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ - § 52 (24)); Teilauszahlung zu RTBE ≤ 30 % möglich. 26
seit 2013 Unisex-Tarife. (EuGH 1.3.2011 zu Unisex-Versicherungsprämien) Sonderausgabenabzug aller AV-Beiträge ( 20 T€, verh. 40 je KJ) (- fiktiver RVBY, wenn keine RVPF besteht) zu 74% (2012), + 2%/KJ (bis 2025) [§ 10 I Nr.2, III EStG]. St-pflicht zu 64% (RTBE 2012), + 2 bzw 1%/KJ (–2040) [§ 22 Nr.1 a aa EStG]. 27
Kritik Erst wird gegeben, dann wird genommen Bsp: Wer 20T€ einzahlte, konnte 2010 Sonderausg. von 70 % (= 14 T€) ab-setzen. Geht er 2040 in Ruhestand, muss er die mo Auszahlung zu 100 % versteuern. Unflexibel In der Erwerbsphase ist Liquidität erforderlich. Aber Eigenkapital wird langfristig gebunden, zur Fremdfinanzierung ist die Anlage kein Sicherungsmittel. Ausnahme: rentennahe Jahrgänge 28
2. Schicht 29
im Kapitaldeckungsverfahren Zusatzvorsorge: freiwillig über den Betrieb oder individuell; steuergefördert Beiträge begrenzt st-frei, alternativ: Zulagen, ggf. Sonderausgabenabzug; im Kapitaldeckungsverfahren Ansparung in förderfähigem Finanzprodukt; später Auszahlung: Sparbetrag + Garantie-zins + Anlageerfolg. 30
4 Wege der Zusatzvorsorge Private Finanzierung aus versteuertem Vermögen (Netto-Entgeltumwandlung) Arbeitgeberfinanzierte BAV + Entgeltumwandlung (2 Pfade) BAV aus Netto- oder Brutto-Entgelt 31
3. Schicht 32
Kapitalanlageprodukte Alle Anlageprodukte, die in der Ansparphase steuerlich nicht gefördert werden und der privaten AV dienen können, bspw. LV, RV, auch mit Kapitalwahlrecht; Sparpläne. Beiträge aus Netto-AE. Anlageerfolge (Auszahlung - VS-Prämien) stpf, mit Ausnahme RV/LV nach 12 J Laufzeit + Auszahlung 60. LJ: bei Kapitalauszahlung: Hälfte der Erträge [§ 20 I Nr.6 EStG]; Rentenleistungen mit reduzierter Ertrags- anteilsbesteuerung (65.LJ 18%, 60.J 22%). (Prämienanteil für HI-Schutz auch abzugsfähig, andere Risiken nicht) 33
C. Riester 34
Individueller Riester-Vertrag Eigenverantwortlich kann ein Förde-rungsberechtigter seit 2002 seine Ver-sorgungslücke schließen. In Erwerbs-phase kann er Altersvorsorgeverträge (max. 2) abschließen. Dafür wird er vom Staat belohnt durch Zulagen und ggf. steuermindernden Sonderausgaben-abzug. 35
In der Ruhestandsphase ( 60. LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62 In der Ruhestandsphase ( 60.LJ, bei Verträgen ab 2012 das 62.LJ oder später nach Vertragskonditionen) erfolgt die Auszahlung des angesparten Kapitals zuzüglich Gewinnanteil. 36
Voraussetzungen Förderberechtigter Personenkreis; Anlage entspricht AltZertG; Förderfähige Beiträge. 37
Wer ? 38
1.) Förderberechtigte Personen [§ 10a EStG] PFVS in dt. gRV [SGB VI] AN/Azubi [§ 1] incl. Grenzgänger mit BeschV in D rvpf Selbständiger [§ 2] Elternteil während KEZ; WD/Bufdi; Sozialleistungs-bezug KG, ALG I; ehrenamt. Pfleger [§ 3] Geringfügig Besch verzichtet VS-Freiheit [§ 5 (2) S.2] Angestellter mit Zusatzversorgung Beamter, Richter, Soldat EM-Rentner + Dienstunfähiger PFVS nach GAL Ehegatte, soweit nicht selbst berechtigt [abgeleitet: § 79 S.2 EStG] 39
nicht förderungsberechtigt: vs-freier AN [insbes. § 5 (2) SGB VI]; Doppel-BÜZ [§ 55 (1) S.2 SGB VI]; Nichtehelicher Partner (selbst nicht berechtigt); „Homo-Partner“ (selbst nicht berechtigt); Selbständiger ohne RVPF, auch nicht freie Berufe mit eigenem Versorgungswerk; PFVS in ausländ. gRV (nur nach Übergangsrecht); Sozialhilfeempfänger nach § 19 SGB XII; Student FWVS. 40
Wie ? 41
2.) Vertragsschluss für zertifi- ziertes AV-Produkt Anbieter lässt sein AV-Produkt vor Markteinführung durch „Bundeszentral- amt für Steuern“ (BZSt) zertifizieren; BZSt prüft Förderfähigkeit [AltZertG]. Keine Prüfung von Wirtschaftlichkeit + Renditeversprechen zu diesem Produkt, das im Kapitaldeckungsverfahren die Auszahlung sichert. Förderberechtigter schließt auf dem freien Markt einen Vertrag zu einem zertifizierten AV-Produkt ab. 42
Bedingungen der Zertifizierung Auszahlung 62. LJ; Abschluss-/Vertriebs- kosten verteilen 5 J; Kapitalerhalt zum Aus-zahlungsbeginn; Ruhen möglich; Lebenslang mo/j Leibrente , oder Plan bis 85. LJ mit Restverrentung; Kündigung oder Über-tragung auf anderen Vertrag möglich; AVmG-Verträge nicht übertrag-/pfändbar, nicht anrechenbar bei ALG I + II, SozHil. Teilkapitalauszahlung zu Beginn max. 30 %; 43
Neuverträge seit 2006 Nur Unisex-Tarife [§ 1 Nr.2 AltZertG], d.h. Auszahlungen müssen für Männer und Frauen gleich berechnet werden, obwohl die längere Lebenserwartung von Frauen eine längere Auszahlungs-phase begründet. 44
Wieviel ? 45
3.) Beiträge und Zulagen AV-Beiträge sind Eigenleistungen für einen Vorsorgevertrag, die durch staat-liche Zulagen aufgefüttert werden. Als Summe aus Zulagen + Beitrag wird ein Jahresbetrag erwartet: 2002 + 03 2004 + 05 2006 + 07 seit 2008 1 % 2 % 3 % 4 % des bypf AE (bzw. LEL-Betrag) im vorherigen KJ max. 525 € max. 1050€ max. 1575€ max. 2100€ 46
Eigenbeitrag + Zulagen Der Eigenbeitrag pro Jahr errechnet sich, indem von diesem Jahreswert die festen Zulagen subtrahiert werden: 185 * ab ´08 300 138 92 46 Zulage je Kind in € 154 Berufsanfänger < 25.LJ + 1x 200 114 76 38 Grund-zulage € ab 2008 2006+7 2004 + 5 2002 + 3 47
Zulagen Eine Grundzulage erhält jeder Zulagenberechtigte [§ 84 EStG]. Die Kinderzulage setzt voraus, dass Kindergeld an den Zulagenberechtig-ten ausgezahlt wird [§ 85 EStG]. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind wird 1 Kinderzulage gewährt. 48
Leistet der Anleger einen geringeren Eigen-beitrag, werden anteilig die Zulagen gekürzt. Förderberechtigung und jährliche Zulagen setzen voraus, dass ihre Voraussetzungen an 1 Tag vorlagen. 49
Sockel-Eigenbeitrag des Anlegers Auch bei niedrigem AE oder überdurch-schnittlicher Kinderzahl oder beim abgeleitet Förderberechtigten wird ein minimaler Eigenbeitrag verlangt: einheitlich 60 € [§ 86 (1) S.4 EStG]. 50
„Traditions-Ehe“ Sind bei Ehegatten (steuerliche Zusammen- veranlagung [§ 26 I EStG], 2 Verträge) ein Partner originär und der andere nur abgelei- tet förderberechtigt, werden bei Ermittlung des Eigenbeitrags des Förderberechtigten die Zulagen beider Ehepartner und die Kinderzulagen abge-zogen [§§ 10a III, 86 II S.1 EStG]; erhält der abgeleitet Förderberechtigte seine Zulagen, wenn er Sockel-Eigenbeitrag leistet. 51
4. Steuer 52
Sonderausgabenabzug in der Ansparphase Über die staatlichen Zulagen hinaus wird für Eigenbeitrag + Zulagen auch der steuerliche Sonderausgabenabzug gewährt, soweit dieser die Zulagen übersteigt (Günstigerprüfung). Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug übersteigt nur bei Höherverdienern die gewährten Zulagen. 53
Nachgelagerte Besteuerung In der Ansparphase bleiben Zinsen/ Erträge der Anlage steuerfrei. Im Gegenteil werden die Eigenbeiträge durch steuer-finanzierte Zulagen begünstigt. Einzahlungen können als Sonderaus-gaben geltend gemacht werden (s.o.) Auszahlungen sind in der Konsequenz (ohne Freibetrag) voll steuerpflichtig und in der Anlage R anzugeben. 54
Steuerlast Die Versteuerung [§ 22 Nr.5 EStG] wirkt sich beim „kleinen“ Ruheständler kaum aus, da sein Ek soweit absinkt, dass er nur mit einem geringen indivi-duellen Steuersatz belastet bleibt. Aber bei hoher RT bzw. Pension und/oder bei weiterem individuellen Ek kann die Steuerlast die vorher gewährten Zu-lagen „auffressen“. 55
5. Vertragsverlauf 56
5.1) Verbraucherinformation Nebenkosten in Anspar- + Auszahlungs-phase müssen vor Vertragsschluss transparent gemacht werden, auch für Vertragsumstellung Produktwechsel. Info zu Anlagemöglichkeiten/-risiko (Renten- zu Aktienfonds z.B. 3 Variant.: 100-0; 75-25; 50-50). Standardberechnungen für 2, 4, 6 %. 57
5.2) Ansparphase Freiwilligkeit der Ansparung durch den Anleger; Jährlicher Kontoauszug; Anleger kann Vertragsanspruch nicht (auch nicht als Sicherungsmittel) abtreten. 58
Einschluss EM-/HI-Schutz Beim Riester-Vertrag nicht empfohlen: Nur bei wenigen Anbietern möglich Würde Erfolg der AV mindern Leistungen im Risikofall voll stpf HI-Leistung nur an HI als RT-Leistung EM-Leistung nur bei gesetzl. EMRT Besser Abkopplung auf 3. Schicht Freie Wahl des Begünstigten bei Tod Kapitalwahlrecht bei HI-Leistung Berufsschutz bei EM Stpf EM-Leistung nur Ertragsanteil (§ 55 EStDV) 59
5.3) Änderung + Wechsel Veränderungen der Risikostruktur oder Wechsel des Anlageprodukts unter Verbleib beim Anbieter bietet dieser an. Zum Wechsel des Anbieters kann der Anleger mit Frist 3 Mo zum Quartals-ende den alten Vertrag kündigen und die Übertragung auf einen neuen Vertrag verlangen. Kosten! 60
5.4) Sicherheit der Anlage Anbieter muss zu Beginn der Aus-zahlungsphase mind. als Kapitalstock vorhalten: Nominalbetrag von Eigenbeiträgen + Zulagen. Dadurch werden Anlagen mit Verlust-risiko ausgeschlossen. 61
5.5) Auszahlungsphase Beginn frühestens ab 60./62. LJ, möglich auch ab Ruhestand. Ablauf: Versicherung: lebenslange Rente, konstant oder progressiv; Fonds/Banksparplan: Auszahlungs-plan bis 85.LJ, danach Leibrente durch pRV. Fortdauer Wohnsitz in EU/EWR. Auszahlung voll steuerpflichtig in D ! 62
Auszahlungsmodalitäten Ausschüttung möglich [§ 1 Nr.4 AltZertG]: - anfänglich einmalig 30 % des Kapitalstamms; - Abfindung einer Kleinbetragsrente (1 % moBezugsgröße) [§ 93 III EStG]; - wiederkehrend der Zinsgewinn in der Auszahlungsphase. Lebenslange Leibrente [§ 1 Nr.4 AltZertG]: Intervall: Monat oder Jahr; Betrag: konstant oder steigend. 63
5.6) Schädliche Verwendung Tritt Auszahlungsphase nicht ein (insbes. Vertragskündigung ohne -wechsel; Tod mit Auszahlung an Erben), sind die Zulagen vom Versicherer zurückzuzahlen. Ausnahme bei Tod: Jetzt Übertragung des Vertrags auf Ehepartner [§ 93 I EStG]. Wohnsitzverlegung außerhalb EU/EWR während Anspar-/Auszahlungsphase, aber Stundung bzw. Erhalt der Förderung bei Rückkehr [§ 95 EStG]. 64
5.7) Finanzierung Wohneigentum (Kritik: zu kompliziert) Kapitalentnahme 75 % oder 100 %; Zweck [§ 92a I EStG]: Bau/Kauf während Ansparphase oder Entschuldung zu Auszahlungsbeginn von Wohneigentum oder Genossen-schaftsanteilen in EU/EWR zur Eigen-nutzung. Nicht: Renovierung vorhandenen Wohneigentums. Keine Wiedereinzahlungspflicht. 65
Wohnförderkonto Wird „fiktiv“ gebildet zum Zweck der nachgelagerten Besteuerung. Umfasst entnommenen Kapitalbetrag, die Tilgungsleistungen und die gewährten Zulagen und wird verzinst mit 2 % pro KJ. Besteuerung mit Renteneintritt: kontinuierlich über 25 J oder Einmal-besteuerung, dann nur 70 %. 66
6.) Angebote am Markt Banksparpläne (5 %) sind durch Zins-versprechen und Einlagensicherung der Banken eine felsenfeste Anlage. Nur wenige bundesweite Angebote örtlicher Kreditinstitute (Spk, VoBa). Aber: Auszahlungsphase nur bis 84. LJ kalkuliert, deswegen wird von Bank nur 75 % ausgezahlt; Rest wird in Rentenversicherung angelegt. 67
(Kombi-)Bausparverträge für den Erwerb von Wohneigentum (5 %). Rentenversicherungen (70 %) als klas-sisches Produkt der Versicherungs-wirtschaft. Aktien-/Rentenfonds (20%) mit garan-tiertem Kapitalerhalt werden von Fondsgesellschaften angeboten. (Kombi-)Bausparverträge für den Erwerb von Wohneigentum (5 %). Mischprodukt „fondsgebundene Renten- versicherung“ (Kritik: zu teuer). 68
7.) Verfahren Anleger schließt mit einem Anbieter den Altersvorsorgevertrag und spart an; Er erhält jährl. Kontoauszug des Anbieters; Anleger schickt ausgefüllten Dauerzulagen-antrag an Anbieter und teilt Änderungen jährlich mit; Anbieter übermittelt Antrag und Daten an die „Zentrale Stelle“ bei DRV Bund; Anbieter erhält von dort die Zulagen; Anleger beantragt mit ESt-Erklärung bei FA (Anlage AV) den Sonderausgabenabzug. 69
D. B A V 70
1.) Durchführungswege BAV 71
2.) Zusage des AG auf BAV [§1 BetrAVG] 65 % aller vspf Besch mit BAV-Zusage. BAV dient primär der AV des AN. EM-/ HI-Schutz kann sekundär nach BAV-Satzung eingeschlossen sein. AG steht für Erfüllung seiner Zusage ein, gleichgültig ob der Durchführungs-weg intern (DZ, UK) oder extern (DV, PK, PF) erfolgt. Aber die BAV-Zusage kann vom AG ausgestaltet werden: 72
traditionell: Leistungszusage [§ 1 (1) BetrAVG] AG gibt AN rechtsverbindliches Versorgungs-versprechen auf eine feste oder endgehaltsbezogene oder - aus Dauer der Betriebszugehörigkeit und AE - errechnete mo Leistung. AN/HI hat direkten Rechts-anspruch gegen AG, wenn Leistung eines Externen hinter dem Versprechen zurückbleibt. beitragsorientierte Leistungszusage [§ 1 (2) Nr.1] AG wandelt zugunsten des AN zugesagte Beiträge in j/m bAV-Bausteine um. Zu Beginn der Leistungs-phase stehen im Ausschüttungstopf für eine m/j Rentenzahlung: die Summe der Bausteine, ihre Garantiezinsen (ab 1/2012 für Neuverträge 1,75 %, vorher 2,25 %) und - nicht garantierte - Erträge des Versicherers. AG haftet für Kapitalstamm + Garantiezins. 73
Beitragszusage mit Mindestleistung (nur bei DV, PK, PF) [§ 1 (2) Nr.2] AG verpflichtet sich lediglich zur Leistung bestimmter Beiträge. Das können AG-Leistungen sein oder aus Entgeltumwandlung stammen. AN hat Anlagerisiko/ Gewinnchancen. AG haftet aber für Kapitalstamm (Summe eingezahlter Beiträge abzügl. Risikoanteil HI-/EM-Schutz) bei Auszahlungsbeginn. 74
3.) Arbeitgeberfinanzierte BAV Wird BAV ganz oder teilweise vom AG finan- ziert (rückläufig; einzelne TV: z.B. Metall, Chemie), so ist sein Anteil gewinnmindernd (§§ 4b – 4e, 6a EStG), also steuerfrei und keine SVBY. Grenzen: unbegrenzt bei DZ + UK, vorrangige Anrechnung auf Grenze für Pauschalversteuerung und SVBY-Freiheit bei DV + PK, vorrangige Anrechnung auf Steuerfreigrenze bei DV, PK, PF; nachrangige Berücksichti- gung AN-Anteil durch Entgeltumwandlung. 75
4.) Rechtsanspruch des AN auf BAV durch Entgeltumwandlung [§ 1a BetrAVG] Brutto-Entgeltumwandlung BAV-Beiträge mindern das steuerpflichtige Ek des AN. Steuerfreiheit setzt voraus, dass Beiträge aus Haupt- beschV stammen; dass Auszahlung bei DV, PK, PF als Rt oder nach Auszahlungsplan erfolgt. Beginn Teilkapital 30%. Netto-Entgeltumwandlung AN kann sie beanspruchen bei DV, PK, PF [§ 1a (3)]. Voraussetzung für betrieb-liches riestern. 76
Ausgestaltung des Anspruchs Entgeltumwandlung jährlich 4 % der BBG und 1/160 der Bezugsgröße; AN kann Riesterfähigkeit verlangen; Durchführung legt AG fest; tarif- oder einzelvertragliche Bindung möglich; Gezillmerte Tarife nicht gerichtsfest; Existiert im Betrieb PF oder PK, kann AN darauf verwiesen werden; andernfalls kann er DV verlangen; Mitnahme bei AG-Wechsel. 77
Anforderungen an Riester-Produkte der BAV Kein förmliches Zertifizierungsverfahren für BAV, aber materielle Anforderungen [§ 82 (2) EStG; BetrAVG] und Kontrolle durch BAFin: Ansparung aus individuell versteuertem AE, d.h. Netto-Entgeltumwandlung Auszahlung zur lebenslangen AV. 78
Strategie BAV: Brutto-Entgeltumwandlung Privat: Riestern Gründe: Riester-Rente verlangt zur Ermittlung des Eigen-beitrags incl. Zulagen eine Erhebung persönlicher Daten beim AN: verheiratet j/n, Kinder mit KiG j/n, Zahl, Veränderungen ... Zusatzgeschäft des AG. BAV löst in Auszahlungsphase KV-/PV-Pflicht aus (§ 229 (1) Nr.5 SGB V), individueller Vertrag nicht. 79
5.) Durchführungswege der BAV im Einzelnen 80
Direktzusage 81
Unterstützungskasse [§ 1b (4)] statt Anlage des UK-Vermögens beim AG auch Anlage bei Kapitaldienstleister möglich ! 82
Direktversicherung [§ 1b (2)] 83
Pensionskasse [§ 1b (3)] 84
Pensionsfonds [§ 1b (3)] 85
DZ+UK vor und ab 2005 AG-Beitrag ist kein AE, sondern be-gründet nur ein Anwartschaftsrecht. Also unbegrenzt steuerfrei und svby-frei. AN-Beitrag unbegrenzt steuerfrei und bis 4 % jBBG (RV-West) (2012 2688 €) svby-frei. 86
Zusage DV bis 2004 (Ü-Recht) Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) für Beiträge bis 1752 € [§ 40b]. (bei Gruppen durch -Bildung im Einzelfall Beitrag bis 2.148 € pauschal besteuert) Fortgeltung war 2005 wählbar [§ 52 (6) + (52a) EStG]. Andernfalls Steuerfreiheit bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63] (2012 2688 €). St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei. 87
Zusage PK, PF bis 2004 (Ü-Recht) BAV-Beiträge steuerfrei bis 4 % jBBG (RV-West) [§ 3 Nr.63 S.1 EStG]. Für übersteigende PK-Beiträge: weiterhin Pauschalbesteuerung (20% + Soli + KiSt) [§ 40b EStG] bis 1752 €. St-freie und pauschalbesteuerte BAV-Beiträge sind svby-frei. 88
Zusage DV, PK, PF ab 2005 Steuerfreiheit um 1800 € aufgestockt (sog. Zusatzbetrag), d.h. in 2012 ges. 4488 € [§ 3 Nr.63 S.3]. (Großzügige Steuerfreiheit vom BAV-Beitrag aus Abfindung) SVBY-Freiheit bleibt bei 4 % jBBG (RV-West). 89
Setzen sich die BAV-Beiträge aus einem AG-finanzierten Anteil und einem Entgelt-umwandlungsanteil zusammen, so hat der AG-finanzierte Anteil Vorrang bei Ausnut-zung der Steuerfreiheit. 90
Kombination der St-Förderungen Die Förderungen sind additiv möglich, wobei der Riester-Beitrag auf 4 % der BBG angerechnet wird. Bsp.: Gutverdiener wählte 2006 Riester-Vertrag, steuerfreie Entgeltumwandlung und pauschal-besteuerte DV-Beiträge. Max. Förderung in 2012 ? 91
SVBY-Freiheit Die SVBY-Freiheit des umgewandelten Entgelts, sei es steuerfrei oder pau-schalbesteuert, gilt unbefristet [§ 115 SGB IV; § 2 (1) Nr.3, (2) Nr.5 ArEV]. 92
6.) Anwartschaft unverfallbar [§§ 1b, 2] AN verlässt Betrieb vor Versorgungsfall (AG-Wechsel, Kündigung): Versorgungszusage, deren BY durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist sofort unverfallbar [§ 1b (5)]. Ansonsten unverfallbar, wenn ArbV 5 J be- stand und endet > 25.LJ des AN [§ 1b (1)1]. Folge: Versorgungszusage gilt ab Beginn als erteilt (bei DV evtl. Verpfändung auslösen); Bezugsrecht AN jetzt unwiderruflich. 93
Höhe unverfallbarer Anwartschaft [§ 2] - m/n-tel Verfahren: V m/n (V = max. mögliche Versorgungsleistung des AN, wenn er nicht vorzeitig ausgeschieden wäre; m = tatsächliche Dauer ArbV; n = Zeit vom Beginn ArbV bis 67.LJ). - Bei bAV aus Entgeltumwandlung, aus beitrags- orientierter Leistungszusage oder Beitragszusage mit Mindestleistung errechnet sich Anwartschaft aus den Beiträgen, die bis Ausscheiden gezahlt wurden, zuzüglich Erträge, abzüglich verbrauchter Risikoanteil. - bei DV/PK auch möglich: AG gibt dem AN die Ver- sicherung mit, wenn soziale Auflagen § 2 (2) bzw. (3) erfüllt sind (versicherungsvertragliches Ver- fahren). 94
7.) Portabilität BAV [§ 4] Gesetzlich unverfallbare Versorgungs-anwartschaft geht vom Alt-AG auf Neu-AG mit deren Übernahmevereinbarung und Zustimmung des AN über. Für Alt-AG schuldbefreiend, nur noch Neu-AG hat Zusage zu erfüllen. 95
8.) Abfindung einer BAV [§ 3] Für gesetzl. unverfallbare Anwartschaften gilt: - AG kann Klein-Anwartschaften und –Renten abfinden - AN kann Übertragung (Portabilität) gem. § 4 (3) verlangen - immer Zustimmung AN, wenn durch Entgelt- umwandlung begründet - AN kann verlangen, wenn RVBY erstattet - während InsolvenzV erdiente Anwartschaft. 96
9.) Anpassung bAV-Rente [§ 16] AG muss alle 3 J prüfen, ob Rente anzu-passen ist (nicht bei: DV/PK, die Über-schuss ausschütten; Beitragszusage mit Mindestleistung; Auszahlungsplan). Prüfungsgegenstand: Netto-Sicherung des Betriebsrentners + wirtschaftliche Unternehmenslage. Prüfung erfüllt/ ersetzt: Inflationsausgleich oder Netto-lohnanpassung oder jährlich 1 % Steigerung. 97
10.) Insolvenzschutz der bAV Folgende bAV-Ansprüche sind durch Insolvenz des AG gefährdet [§§ 7-15]: aus DZ; aus DV, wenn AG die Ansprüche als Sicherungsmittel eingesetzt hat; UK/PF, wenn AG Trägerunternehmen. Träger der Insolvenzsicherung ist PSVaG, der sich aus AG-Beiträgen finanziert. Er tritt in Versorgungszusage des AG ein. 98
11.) Auszahlung bAV Alter 60. LJ (Vertragsschluss ab 2012: 62.LJ) Vorher bei Eintritt eines mitversicher-ten biometrischen Risikos: EM / Tod mit HI. [§§ 10 I Nr.2b, 52 (24) EStG] 99
Steuer in Auszahlungsphase steuerfreie bAV-Einzahlungen begründen steuerpflichtige Auszahlung [§ 22 Nr.5 EStG]; pauschalbesteuerte bAV-Einzahlungen be-gründen die Steuerpflicht der Auszahlung mit dem Ertragsanteil [§ 22 Nr.1 a) bb) EStG]; bAV-Einzahlungen aus Netto-AE mit Förde-rung durch Zulagen/Sonderausgabenabzug begründen StPf der Auszahlung (s.o.). stpf Auszahlung deklarieren: Sonstige Einkünfte (Anlage R). 100
SVBY in Auszahlungsphase Beitragspflichtige Einnahmen für KV/PV sind auch BAV-Versorgungsleistung [§ 229 (1) Nr.5 SGB V]. Es wird der volle (allgemeine) Beitragssatz veranschlagt. Hat AN in der Ansparphase nach dem Ausscheiden aus BeschV seine DV/PK privat weiter bespart, wird der SVBY für die Leistung nur aus dem Anteil ermit-telt, der auf die bAV entfällt. 101
E. Aufgaben RVTr 102
Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion. Jährliche RT-Information des VS und damit Information über seine Versorgungslücke [§ 109 SGB VI]. Allgemeine Auskunft über die Möglichkeit zur Ansparung einer „Riesterrente“ [§ 15 IV SGB I]. Keine Produktinformation, sondern Wegweiserfunktion. 103