Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

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Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Die neue HOAI 2009 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

verbindliches Preisrecht Die neue HOAI 2009 ist ab dem 18.08.2009 verbindliches Preisrecht Die „alte“ HOAI in der Fassung vom 01.01.1996 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Grundsätze nach wie vor: Die HOAI gilt nur für die von ihr erfassten Leistungen HOAI regelt keine Leistungen – ist reines Preisrecht Es können beliebige Honorarvereinbarungen getroffen werden. Das Honorar muss allerdings zwischen Mindest- und Höchstsatz der HOAI liegen 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 2 Begriffsbestimmungen Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Objekte“ sind Gebäude, raumbildende Ausbauten, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung; 2. „Gebäude“ sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; 3. „Neubauten und Neuanlagen“ sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden; 4. „Wiederaufbauten“ sind vormals zerstörte Objekte, die auf vorhandenen Bau- oder Anlageteilen wiederhergestellt werden; sie gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist; 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 2 Begriffsbestimmungen 5. „Erweiterungsbauten“ sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts; 6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; 7. „Modernisierungen“ sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit sie nicht unter die Nummern 5, 6 oder Nummer 9 fallen; 8. „raumbildende Ausbauten“ sind die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion; sie können im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 3 bis 7 anfallen; 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 2 Begriffsbestimmungen 9. „Instandsetzungen“ sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen oder durch Maßnahmen nach Nummer 7 verursacht sind; 10. „Instandhaltungen“ sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts; 11. „Freianlagen“ sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken; 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 2 Begriffsbestimmungen 12. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind schriftlich fixierte technische Festlegungen für Verfahren, die nach herrschender Auffassung der beteiligten Fachleute, Verbraucher und der öffentlichen Hand geeignet sind, die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach dieser Verordnung zu ermöglichen, und die sich in der Praxis allgemein bewährt haben oder deren Bewährung nach herrschender Auffassung in überschaubarer Zeit bevorsteht; 13. „Kostenschätzung“ ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung; sie ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen; ihr liegen Vorplanungsergebnisse, Mengenschätzungen, erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen und Bedingungen sowie Angaben zum Baugrundstück und zur Erschließung zugrunde; wird die Kostenschätzung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276, in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12)*) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 2 Begriffsbestimmungen 14. „Kostenberechnung“ ist eine Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung; ihr liegen durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder auch Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen, Mengenberechnungen und für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen zugrunde; wird sie nach § 4 Absatz 1 Satz 3 auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden; 15. „Honorarzonen“ stellen den Schwierigkeitsgrad eines Objektes oder einer Flächenplanung dar. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Leistungen sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthalten und nicht verbindlich geregelt. (2) Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemei-nen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leistungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 3 Leistungen und Leistungsbilder (3) Besondere Leistungen sind in der Anlage 2 aufgeführt, die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. (8) Das Ergebnis jeder Leistungsphase ist mit dem Auftraggeber zu erörtern. Die Erörterung macht Sinn !! 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 4 Anrechenbare Kosten (1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten zur Herstellung, zum Umbau, zur Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie den damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach fachlich allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kosten-vorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist diese in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Die auf die Kosten von Objekten entfallende Um-satzsteuer ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 6 Grundlagen des Honorars (1) Das Honorar für Leistungen nach dieser Verordnung richtet sich 1. für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vor-liegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten, …… Das gilt auch, wenn: Die Kostenberechnung vom AG oder einem einem Dritten gefertigt wurde - Der Ingenieur hat hier starkes Interesse an der Prüfung der Kostenberechnung Die Kostenberechnung schon „alt“ ist ggf. gibt es einen berechtigen Anpassungsanspruch AG-Wunsch nach geringen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann? AG-Wunsch nach hohen Kosten in der Kostenberechnung – Was dann? 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 6 Grundlagen des Honorars (2) Wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Planungen als Voraus-setzung für eine Kostenschätzung oder Kostenberechnung vorliegen, können die Vertragsparteien abweichend von Absatz 1 schriftlich vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenverein-barung nach den Vorschriften dieser Verordnung berechnet wird. Dabei werden nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt. Achtung !!! Ist sehr nah an einer Beschaffenheitsvereinbarung Unbedingt mit der DIN 18205 –Bedarfsplanung im Bauwesen- befassen !!! Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung. Bedarfsplanung sagt Was und Objektplanung sagt Wie 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Ver-tragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. Pauschalhonorar ist nach wie vor zulässig. Es muss sich aber zum Zeitpunkt der Honorar-Schlussrechung innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 7 Honorarvereinbarung (5) Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des Auftrag-gebers während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, Werten oder Verrechnungseinheiten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Ingenieur und AG haben nun das Recht auf Vertragsanpassung. Kommt in jedem Projekt vor. Nichts wird gebaut wie geplant. Gilt auch für das Prüfen von Nachträgen. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin noch § 7 Honorarvereinbarung (7) Für Kostenunterschreitungen, die unter Ausschöpfung technisch-wirtschaft-licher oder umweltverträglicher Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Verminderung des vertraglich festgelegten Standards führen, kann ein Erfolgshonorar schriftlich vereinbart werden, das bis zu 20 Prozent des vereinbarten Honorars betragen kann. In Fällen des Überschreitens der einvernehmlich festgelegten anrechenbaren Kosten kann ein Malus-Honorar in Höhe von bis zu 5 Prozent des Honorars vereinbart werden. Im Vertrag regeln: Ein Malus wird nicht vereinbart Ein Malus wird vereinbart - Schamgrenze, z. B. (Kostenüberschreitung 15%) - Verschuldensabhängigkeit 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 10 Mehrere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanungen Werden auf Veranlassung des Auftraggebers mehrere Vorentwurfs- oder Ent-wurfsplanungen für dasselbe Objekt nach grundsätzlich verschiedenen Anfor-derungen gefertigt, so sind für die vollständige Vorentwurfs- oder Entwurfs-planung die vollen Prozentsätze dieser Leistungsphasen nach § 3 Absatz 4 vertraglich zu vereinbaren. Bei der Berechnung des Honorars für jede weitere Vorentwurfs- oder Entwurfsplanung sind die anteiligen Prozentsätze der ent-sprechenden Leistungen vertraglich zu vereinbaren. Unterscheidung von Varianten und Alternativen Variante bis zu 3 im Honorar der Leistungsphase 2 enthalten Alternative Honorar richtet sich nach § 10 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 11 Auftrag für mehrere Objekte (1) Umfasst ein Auftrag mehrere Objekte, so sind die Honorare vorbehaltlich der folgenden Absätze für jedes Objekt getrennt zu berechnen. Dies gilt nicht für Objekte mit weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben Honorar-zone, die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamt-maßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Das Honorar ist dann nach der Summe der anrechenbaren Kosten zu berechnen. Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sind stets zu trennen es bleibt beim Prinzip der funktionalen Einheit (s. Einführungserlass BMVBS) - Beispiele: (Autobahn mit Brücken, Trennsystem, Erschließungsgebiet) 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 16 Umsatzsteuer (2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen. !! Bei Beschaffungen für den Auftraggeber am Besten auf dessen Namen und auf dessen Rechnung. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin 5. vertragliche Vorsorge, Hinweise und Formulierungshilfen 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI Zusätzliche, nicht erfasste Leistungen § 3 Abs. 3 HOAI Besondere Leistungen § 4 Abs. 2 Nr. 4 HOAI Berücksichtigung vorhandener oder vorbeschaffter Baustoffe § 6 Abs. 2 HOAI Baukostenvereinbarung § 7 Abs. 2 HOAI Anrechenbare Kosten außerhalb der Tafelwerte § 7 Abs. 5 HOAI Geänderter Leistungsumfang durch Auftraggeber § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 zeitliche Trennung der Ausführung (§ 21 HOAI alt § 9 Abs. 1 und § 2 HOAI Vor-, Entwurfsplanung als Einzelleistung vertragliche Vereinbarungen 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin § 10 HOAI fraglich ob eine Vereinbarung sinnvoll ist § 14 Abs. 1 Satz 2 HOAI § 14 Abs. 3 HOAI Abrechnung der Nebenkosten § 35 HOAI Umbauzuschlag § 36 HOAI Instandhaltungszuschlag § 42 Abs. 2 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag Örtliche Bauüberwachung (§ 57 HOAI alt) jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.8 Verfahrens- u. Prozesstechnik (§ 55 Abs. 4 Satz 2 HOAI alt jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.55 vertragliche Vereinbarungen 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin vertragliche Vereinbarungen Ausführungszeichnungen, (§ 55 Abs. 4 Satz 1 alt), jetzt Anlage 2, Ziffer 2.8.5 § 46 Abs. 3 HOAI Umbauzuschlag und Instand-haltungszuschlag § 48 Abs. 2 HOAI Ermittlung der anrechenbaren Kosten § 49 Abs. 3 HOAI § 52 Abs. 4 HOAI § 53 Abs. 3 HOAI 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge Verfahrens- und Prozesstechnik Honorar unbedingt schriftlich vereinbaren. Es handelt sich um die Anlagen, die der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerkes dienen (DIN 276 Teil 4, KG 470). Die Kosten der V.- + P. -T. gehören zudem zu den anrechenbaren Kosten des Objekts (siehe § 41 HOAI neu). Das Honorar für die Fachplanung V.- + P. -T. ist nach Teil 4 (Techn. Ausrüstung) oder zu vergüten. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge Bauoberleitung / Örtliche Bauüberwachung Unbedingt eine Honorarvereinbarung für eine verlängerte Bauzeit treffen (§ 4a HOAI alt). Formulierungsbeispiel: Für den Fall, dass die mit dem gewerblichen Bauunternehmen vertraglich vereinbarte Bauzeit überschritten wird, wird für jeden Tag der Bauzeitüberschreitung ein zusätzliches Honorar für die Örtliche Bauüberwachung in Höhe von 200,- € zzgl. MwSt. und für die Bauoberleitung in Höhe von 100,- € zzgl. MwSt. vereinbart. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge „Lex Wasserbau“ für Ausführungsplanung Bisher Regelung in § 55 Abs. 4 alt, Erhöhung der LP 5 auf bis zu 35% möglich. Nun neu, keine derartige Regelung mehr. (eine deutliche Verschlechterung) 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge Örtliche Bauüberwachung Die ÖBÜ gehört nicht mehr zum verordneten Teil, sie ist jetzt eine Besondere Leistung. (Anlage 2 Nr. 2.8.8) (schlecht ? - gut ? .) Die Leistungen der ÖBÜ und das Honorar hierfür müssen nun vertraglich separat vereinbart werden. Achtung !!! An eine Regelung für den Fall der Bauzeitverlängerung denken (s. Folie 25). 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge Noch 4. Örtliche Bauüberwachung Leistungen sind mindestens: Überwachen der Ausführung Gemeinsames Aufmaß mit der Baufirma Rechnungsprüfung Auch: Nachtragsprüfung Organisation von Baustellenbesprechungen Leistungen bei der Insolvenz der Baufirma Koordinieren der Versorgungsträger u. v. m. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Empfehlung für Angebote / Verträge Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz Bislang eine MUSS-Vorschrift in § 10 Abs. 3a HOAI alt. Diese Vorschrift ist ersatzlos weggefallen. Vorhandene Bausubstanz, die gestalterisch oder technisch mitverarbeitet wird, gehört nicht mehr zu den anrechenbaren Kosten. Als Ausgleich auf den Fortfall der Berücksichtung vorhandener Bausubstanz verweist der Verordnungsgeber auf den erhöhten Umbauzuschlag (20 – 80 % statt bisher 20 – 33%). Wenn ein Zuschlag nicht vereinbart wird, dann fällt gem. § 35 Abs. 1 für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 % an. Dieser Mindestsatz ist geblieben wie er war in § 59 HOAI alt. Wenn bei erf. Berücksichtigung vorh. Bausubstanz nicht ein entsprechend höherer Umbauzuschlag als 20% vereinbart wird, dann ergibt sich ein unauskömmliches Honorar. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Wichtige Punkte für die Praxis: Stundensätze müssen neu frei vereinbart werden. Der § 6 alt ist ersatzlos entfallen. Verträge können nur noch nach der neuen HOAI abgeschlossen werden. KEINE Baukostenvereinbarung ohne Risikoanalyse Wenn möglich Zahlungsplan vereinbaren Konsequentes Vertrags- und Nachtragsmanagement wegen anderer bzw. zusätzlicher oder geänderter Leistungen (siehe § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 5) Die Anlagen der TA sind Bestandteil der anrechenbaren Kosten - Achtung, abmindern nach § 41 HOAI neu 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Wichtige Punkte für die Praxis: Umbauzuschlag setzt nur noch einen Eingriff in Konstruktion oder bestand voraus, nicht mehr einen wesentlichen Eingriff. Der Mindestsatz i. H. von 20 % gilt nun schon ab der Honorarzone II. Zur Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz unbedingt eine vertragliche Vereinbarung treffen. Empfehlung: Verweis auf die amtliche Begründung zu § 35 HOAI neu – Leistungen im Bestand. Hier hat der Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeführt: „Um auch Änderungen an der vorhandenen Bausubstanz in der Regelung zum Umbauzuschlag mit zu erfassen, wurde ….. die Marge in der ein Zuschlag vereinbart werden kann, auf 20 bis 80 Prozent, statt bisher 20 bis 33 Prozent, erweitert.“ 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Wichtige Punkte für die Praxis: Den alten § 21 (zeitliche Trennung der Ausführung) unbedingt vereinbaren, aber NICHT mit z. B. 6 Monaten. (Siehe auch Honorarvereinbarung für Bauzeitverlängerung) 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Bedarfsplanung Zu § 6 Abs. 2 HOAI (Baukostenvereinbarungsmodell) ist in der amtlichen Begründung ausdrücklich die Bedarfsplanung nach DIN 18205 als Möglichkeit einer nachprüfbaren Kostenermittlung benannt. Die Bedarfsplanung ist Voraussetzung für eine Objektplanung und regelmäßig Auftraggeberleistung. aus DIN 18205 (Vorwort): „Auf keinen Fall ist die Bedarfsplanung durch die Grundlagenermittlung der Planer abgedeckt, sondern ist Aufgabe des Bauherrn.“ 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin HIV-KOM - Handbuch für Ingenieurverträge und Vergabe nach VOB im kommunalen Tiefbau Zitat HIV-KOM: Notwendigkeit einer Bedarfsplanung „Wenn es beim Bauen Probleme gibt, liegt das oft an einer ungenügenden Bedarfsplanung. Das heißt, die Bauaufgabe ist ungenügend definiert, die Bedürfnisse von Bauherren und Nutzern wurden nicht ausreichend ermittelt und vermittelt. Der Bauherr ermittelt zur Vorbereitung der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen seinen Bedarf und dessen Umsetzung in bauliche Anlagen. Er definiert damit den Umfang des Objekts, dessen voraussichtliche Kosten und die Projektorganisation.“ Siehe auch Veröffentlichung der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e.V. www.ghv-guetestelle.de 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Bedarfsplanung ist Voraussetzung für die Objektplanung und damit für die Definition des Vertragsgegenstandes in Der Vertragsgegenstand (bei einer Objektplanung) beschreibt das Objekt in räumlicher technischer gestalterischer finanzieller zeitlicher Hinsicht ……………  24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Er dient damit der Leistungsbegrenzung Honorarsicherung Kalkulationssicherheit Haftungsbegrenzung Streitvermeidung 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Beispiel 1: Regenüberlaufbecken Beispiel für die Formulierung eines Vertragsgegenstandes Regenüberlaufbecken mit der Bezeichnung "RÜB-4711" für das Einzugsgebiet "Musterdorf". Grundlage der Ingenieurleistung ist der Generalentwässerungsplan mit der Bezeichnung "GEP-Musterdorf" (alternativ: die Schmutzfrachtberechnung mit der Bezeichnung "SFB-Musterdorf"), wonach das RÜB ein Nutzvolumen von "500 m³" haben soll. Das RÜB-4711 muss auf dem im Gemeindeeigentum stehenden Grundstück 4712 errichtet werden. Es soll ein "geschlossenes" Becken "ohne Pumpstation" und "ohne Betriebsgebäude" geplant werden. Die Weiterleitungswassermenge zur Kläranlage A-Dorf beträgt 25 l/s. Zielkonflikte zwischen Herstellungskosten und Betriebskosten sind zugunsten einer Minimierung der Betriebskosten zu lösen . Das RÜB soll zum 01.01.20xy in Betrieb genommen werden. Bei Planung und Bauüberwachung ist darauf zu achten, dass eine Beeinträchtigung der Schifffahrt ausgeschlossen ist. Ästhetische Anforderungen an die Konstruktion werden nicht gestellt. Das RÜB soll nach den a.a.R.d.T. geplant und gebaut werden. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Beispiel 1 - Erschließung: Bauwerke / Leitungen SW-Kanal RW-Kanal Pumpstation RKB RRB (Zulauf-, Ablaufleitung) Einleitungsbauwerk Druckleitung zum HS V.-+P.-T. für Pumpstation V.-+P.-T. für RKB (Reinigung) V.-+P.-T. für RRB (Drossel) E.-Technik für Pumpstation Pst. RKB RRB Nach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 14 Objekte 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Beispiel 3 - Planung von Parkplätzen: RW-Kanal 1 P3 P2 Bauwerke / Leitungen P1 - Verkehrsanlage P2 - Verkehrsanlage P3 Verkehrsanlage Neue Zufahrt zu P3 RW-Kanal 1 RW-Kanal 2 RW-Kanal 3 Stadion RW-Kanal 2 P1 RW-Kanal 3 Neue Zufahrt Nach alter und neuer HOAI sind und bleiben es 7 Objekte 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag nicht berücksichtigt wird Hochwasserpumpwerk - Umbau u. Vergrößerung Das Hochwasserpumpwerk hat bei seiner Errichtung insgesamt 1,5 Mio. € gekostet und wird jetzt für 0,5 Mio. € erweitert. Herstellungskosten für Umbau / Erweiterung) 500.000,00 € 500.000,00 € Vorhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a alt) 500.000,00 € 0,00 € Summe anrechenbare Kosten 1.000.000,00 € 500.000,00 € Honorar gem. Honorarzone IV - Mindestsatz 70.666,00 € 45.607,00 € Erhöhung für Ausführungsplanung gem. § 55 Abs. 4 14.133,20 € 0,00 € Zwischensumme 84.799,20 € 45.607,00 € Umbauzuschlag (Mindestsatz 20%) 16.959,84 € 9.121,40 € Summe Honorar 101.759,04 € 54.728,40 € Honorareinbuße gegenüber HOAI 1996 - 47.030,64 € = - 46,2 % alt neu 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Ergebnis : erheblicher Honorarverlust Honorarauswirkungen, wenn die vorhandene Bausubstanz beim Umbauzuschlag nicht berücksichtigt wird HOAI alt HOAI neu Objekt 1 Abwasserbehandlung Kosten 2,0 Mio. € Berücksichtigen vorhandener Bausubstanz § 10 Abs. 3a Wert 8,0 Mio. € Wert 0,0 Mio. € Objekt 2 Hochbauten Kosten 0,8 Mio. € Wert 0,2 Mio. € Ergänzen V.-+P.-T. Kosten 1,5 Mio. € Wert ? Muss frei vereinbart werden Ergänzen E.-Technik Kosten 0,6 Mio. € Wert 0,3 Mio. € Ergebnis : erheblicher Honorarverlust 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin 7. Der Wille des Verordnungsgebers – der Geist der Novelle Worauf sich die Ingenieure und Auftraggeber einstellen müssen 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Mit der neuen HOAI müssen Ingenieure und Auftraggeber bzgl. der Honorarermittlung wieder bei Null anfangen. Alles ist anders. Die HOAI hat stark an Bedeutung verloren. Viiiiiiel wichtiger ist es, sich um die vertraglichen Vereinbarungen zu kümmern. Verträge - Verträge - Verträge - Verträge - Verträge Wie die neue HOAI tatsächlich auszulegen ist, werden die Gutachter und Gerichte erst in den nächsten 5 Jahren entwickeln. 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Der Verordnungsgeber will ausdrücklich, dass die Parteien verstärkt vertragliche Vereinbarungen treffen (vgl. amtl. Begründung, A. Allgemeines, I. Ausgangslage und Zielsetzung: „Die Büros werden konsequenter als bisher zur betriebswirtschaftlichen Kalkulation und Vertragsgestaltung angehalten, was auch zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und zu einer verstärkten Auslandsorientierung gerade von mittelständischen Büros beiträgt.“ 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin

Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, ihm innerhalb eines Jahres auf der Grundlage des von der Bundesregierung angekündigten Gutachtens zu berichten über notwendige Anpassungsmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf: die Auskömmlichkeit der Honorarstruktur die Leistungsbilder die Anrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz die Regelung der Objektüberwachung 24.03.10 VSVI / Berlin Dipl.-Ing. Ulrich Welter / Berlin