Arbeitsrecht im Betrieb 2

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Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater Bürgerliches Gesetzbuch BGB Handelsgesetzbuch HBG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Rechtsbeziehungen Privater Subjekte: Inhaber von Rechten Natürliche Personen Personengesellschaften: GbR, OHG, KG Juristische Personen: GmbH, Aktiengesellschaft Objekte: Gegenstand von Rechten Absolute Rechte: Abwehransprüche gegen jedermann Körper & Gesundheit, Eigentum , Besitz, Urheberrechte Relative Rechte: Ansprüche (nur) gegen Vertragspartner Verträge: Begründen Ansprüche Vertragsfreiheit: Abschluss- und Gestaltungsfreiheit Durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen Vertragstypen mit standardisierten Regelungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Träger von Rechten, Arbeitgeber Natürliche Person Rechtsfähigkeit mit Geburt § 1 BGB eingetragener Kaufmann e.K. § 2 HGB Juristische Personen Vertretung durch Eingetragener Verein, § 21 BGB Vorstand Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH + Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Geschäftsführer Aktiengesellschaft AktienG Vorstand Stiftungen, Genossenschaft Vorstand Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Handelsregister Gewerkschaften: Rechtsfähigkeit aus Art.9 II GG Ohne Eintragung in staatliches Register Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 G Personengesellschaften Vertretung durch Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB Gemeinsamer Zweck: beliebig alle Gesellschafter Handelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft OHG § 105 HGB Gemeinsamer Zweck: Betrieb eines Handelsgewerbes jeden Gesellschafter allein Kommanditgesellschaft KG § 161 HGB den Komplementär Sonderform: GmbH & Co KG Geschäftsführer der GmbH Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Absolute Rechte: 1. Besitz, § 854 BGB = Tatsächliche Gewalt über eine Sache 2. Eigentum = Umfassendes Herrschaftsrecht § 929 Übertragung durch Einigung + Übergabe § 985 Herausgabeanspruch gegen den Besitzer, z.B. Arbeitsmittel + Geschäftsunterlagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses § 1004 Unterlassungsanspruch gegen Störer Streikaufruf durch Betriebsrat über Intranet Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Immaterielle absolute Rechte: Patent PatentG ArbeitnehmererfindungsG Neu & Erfindungshöhe: Beträchtlicher Fortschritt Nutzungsrecht durch Lizenzvertrag Gebrauchsmuster GebrauchsmusterG Geringere Anforderungen an Fortschritt Marke: MarkenG Wort- oder Bildmarke Alle: Eintragung beim Deutschen Patentamt Urheberrechte: Jedes Werk der Kunst Bücher, Film, Fotografie, Musik, Baukunst, Tanz usw. Grds. auch im „world wide web“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Relative Rechte: Ansprüche A § 433 BGB B Verkäufer Käufer Kaufpreis Gegenstand Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragstypen des BGB § 433 Kaufvertrag Gegenstand gegen Kaufpreis § 491 Darlehen Rückgabe vertretbarer Sachen Arbeitgeberdarlehen § 516 Schenkung Verfügung unentgeltlich § 535 Miete, Pacht, Leihe Rückgabe derselben Sache § 576 Werkmietwohnungen § 611 Dienstvertrag Dienste gegen Vergütung Grundform des Arbeitsvertrages § 631 Werkvertrag Werk= Erfolg gegen Werklohn § 662 Auftrag, Geschäftsbesorgung § 765 Bürgschaft Einstehen für fremde Schuld § 779 Vergleich Ungewissheit + gegenseitiges Entgegenkommen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vertragsschluss durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen : § 145 Angebot muss unter Anwesenden sofort angenommen werden § 147 Annahme: Akzeptieren ohne Änderung Auslegung: 1. Willenserklärungen, § 133: Nach Empfängerhorizont 2. Verträge, § 157 : - Wortlaut nach Treu und Glauben - mit Rücksicht auf die Verkehrssitte Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen Wirksamkeit § 104 Geschäftsfähigkeit - ab 18 Jahre - außer dauernder Geschäftsunfähigkeit § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit 7–17 Jahre Vertragsschluss wirksam nur mit § 107 Einwilligung oder § 108 Genehmigung der gesetzlichen Vertreter § 113 Ermächtigung zu Arbeitsverhältnissen: Für Rechtsgeschäfte zur Eingehung /Aufhebung unbeschränkt geschäftsfähig Anwendung auf Berufsausbildungsverhältnisse streitig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Willenserklärungen: Grundsatz Formfreiheit – Ausnahmen: § 126 Schriftform Urkunde mit Namensunterschrift für § 623 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch a) Kündigung b)Aufhebungsvertrag § 1 Abs. 2 TVG Tarifvertrag § 77 Abs. 2 BetrVG Betriebsvereinbarung § 127 Vereinbarte Form, in Arbeitsvertrag: a) Schriftform für Änderung b) Doppelte Schriftform: Auch für Verzicht auf Schriftformerfordernis § 128 Notariell: Grundstücksgeschäfte, GmbH - Anteile §125 Folge bei Formmangel: Nichtigkeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Kündigungserklärung, schriftlich: Auslegung, § 133 BGB: Nicht notwendig Wort „Kündigung“, jedoch Wille zur Beendigung des Vertrages erkennbar Wirksamwerden mit Zugang, § 130 BGB: Unter Abwesenden: Empfänger hat normalerweise die Möglichkeit zur Kenntnisnahme: Einwurf in Briefkasten: Vormittags bis 12:00 Uhr Übliche Zeit der Postzustellung BAG 22.3.2012– 2 AZR 224/11 Nachweis: Deutsche Post: Einschreiben / mit Rückschein Bote Einwurf in Briefkasten oder = Zeuge persönliche Übergabe Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Verträge: Unwirksamkeitsgründe § 134 Gesetzliches Verbot: - Beider-(nicht ein-) seitige Verbotsgesetze: BGH 2013: Handwerkervertrag bei Verstoß SchwarzarbeiterG: Vorsätzlicher Verstoß Unternehmer, den Besteller kennt und bewusst zu eigenem Vorteil ausnutzt - Nicht ?: Arbeitsvertrag bei Schwarzgeldabrede § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Wucher - Auffälliges Missverhältnis Leistung + Gegenleistung -- grds. doppelter Marktpreis, z.B. Zinsen 12% statt 6 % -- Lohn: weniger als 2/3 des tariflichen / üblichen Entgeltes - Zwangslage, Unerfahrenheit, Mangel an Urteilsvermögen oder erhebliche Willensschwäche - Ausbeutung der Schwächung, Indiz: Missverhältnis BAG 22.04.2009 - 5 AZR436/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Anfechtung Willenserklärungen wegen §119 BGB Irrtums über Abs. 1 Abgabe der Erklärung oder den Inhalt der Erklärung Abs. 2 Eine verkehrswesentliche Eigenschaft, - Schwerbehinderung: nein - Approbation des angestellten Arztes: ja § 121 Anfechtungsfrist: unverzüglich = Ohne schuldhaftes Zögern“ §123 BGB Täuschung falsche Angaben in Bewerbung oder Drohung mit empfindlichen Übel § 124 Anfechtungsfrist: 1 Jahr § 142 Wirkung: Unwirksam von Anfang an Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 (Stell-) Vertretung, §§ 164 ff BGB § 164 Abgabe einer Prüfungsschema: eigenen Willenserklärungen für einen anderen mit Vertretungsmacht Wirkung unmittelbar für den Vertretenen § 174 Kündigung (einseitiges Rechtsgeschäft) durch Vertreter: Unwirksam, wenn - Erklärender keine Vollmacht vorgelegt - Empfänger „unverzüglich“ zurückweist (§ 121 „unverzüglich“ = ohne schuldhaftes Zögern BAG: Binnen 1 Woche) Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Vollmacht Rechtsgeschäftlich: formfrei, zu Beweiszwecken: schriftlich Duldungs- und Anscheinsvollmacht Gesetzliche: Geschäftsführer für GmbH, § 35 GmbHG Vorstand für Verein und Aktiengesellschaft Komplementär für KG, §§ 125, 164 HGB Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Gesetzlich normiert: Prokura, § 49 HGB – Anmeldung Handelsregister Handlungsvollmacht, § 54 HGB Ladenangestellter, § 56 HGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Treu und Glauben, § 242 BGB Neben vertragliche Hauptpflichten bestehen Mitwirkungs-, Schutz- + Aufklärungspflichten Unzulässige Rechtsausübung: Außerhalb KSchG: Kleiner Kündigungsschutz Versprechen oder widersprüchliches Verhalten Kündigung offensichtlich willkürlich zur Unzeit in ehrverletzender Form oder Diskriminierend, insbes. Verstoß gegen AGG Verwirkung: Zeitmoment: erheblicher Zeitablauf, grds. nicht bei kurzer Verjährung Umstandsmoment = Vertrauenstatbestand aus Verhalten als Grundlage für Vertrauensbildung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Leistungsstörungen: Verzug Leistungsverzug: z.B. AG mit Lohnzahlung § 286 Abs. 1 Fällige Forderung und Mahnung oder Abs. 2 Fälligkeit kalendermäßig bestimmt Folge: Schadensersatz + § 288 Zinsen Annahmeverzug: des Arbeitgebers § 294 Grundsätzlich: Arbeitnehmer muss seine Arbeit so wie geschuldet tatsächlich anbieten § 242 Ein Angebot ist entbehrlich, wenn Arbeitgeber sich auf das fehlende Angebot nicht berufen kann, z.B. nach außerordentlichen Kündigung Folge § 615 BGB: Verzugslohn ohne Arbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Annahmeverzug des AG: § 294 BGB Tatbestands- Voraussetzungen: - AN - Angebot der Arbeitsleistung: - Wie geschuldet: Am rechten Ort + Zeit - Entbehrlich, wenn AG bereits abgelehnt hat, insbes. a.o. Kündigung, Freistellung - Leistungswille und –fähigkeit des AN - Nichtannahme durch AG § 615 BGB + Betriebsrisiko: keine Nachleistungspflicht Anrechnung ersparte Aufwendungen anderweitiger Verdienst, ggf. böswillig unterlassen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einreden: Berücksichtigung nur, wenn vom Schuldner erhoben: Verjährung, §§ 194, 199 I, 214 Jedes relative Recht, z.B. Lohnanspruch Frist: Jahresende + 3 Jahre, aus 2013 am 31.12.2016 Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB: Schuldner hat selbst einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger aus dem selben rechtlichen Verhältnis Folge: Schuldner kann eigene Leistung verweigern Arbeitsverweigerung Arbeitnehmer, § 273 BGB: Nur, wenn Lohnrückstand erheblich, und zwar sowohl nach Höhe als auch nach Dauer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 Einwendungen: Untergang von Ansprüchen durch § 362 Erfüllung § 387 Aufrechnung § 397 Erlass Insolvenz: Restschuldbefreiung Arbeitsrecht: Verfallklausel in Tarifvertrag: Schriftlich in 2 Monaten Arbeitsvertrag: BAG mindestens 3 Monate Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Geschuldete Arbeitszeit Frau AT ist seit 2006 bei der I GmbH als Angestellte beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag erhält AT „für die Erfüllung ihrer Aufgaben“ ein Jahresgehalt von 95.000 € brutto, sowie eine vom Unternehmens- erfolg abhängige Tantieme. Mit Schreiben vom 10.11.2010 forderte I dazu auf, täglich mindestens 7,6 Stunden zu arbeiten und eine Wochenarbeits-zeit von 38 Stunden einzuhalten. Im Dezember 2010 arbeitet AT insgesamt 19,8 Stunden, vom 1. bis 19. Januar 2011 insgesamt 5,51 Stunden. AT meint, das Maß ihrer Arbeitsleistung sei die geschuldete Arbeitsleistung. Sie erhebt Klage zum Arbeitsgericht auf Feststellung, dass sie nicht zur Ableistung von 38 Stunden wöchentlich verpflichtet ist. Mit Erfolg? BAG 15.05.2013 – 10 AZR 325/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Geschuldeten Arbeitszeit bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarung Der Arbeitsvertrag enthält keine genaue Bezif-ferung des Umfangs der Arbeitszeit. Dann ist anzunehmen, dass die Parteien die betriebsübliche Arbeitszeit vereinbaren wollen. Dies entspricht dem Vertragswillen verständiger und redlicher Vertragspartner. Ein Vollzeitarbeit-nehmer muss mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass er in gleichem Umfange wie andere Vollzeitarbeitnehmer zur Arbeit verpflichtet ist, §§ 133, 157 BGB. Ergebnis: AT ist verpflichtet, die übliche Arbeitszeit für Vollzeitarbeitskräfte einzuhalten. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Konkludente Vereinbarung Herr J war bis zum 30.6.2011 für die Firma A als „Leiter IT“ tätig. Sein Arbeitsvertrag vom 22.12. 1995 enthält folgende Vergütungsvereinbarung: „J erhält ein Bruttogehalt von 120.000 DM p.a., das in 12 monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit im 1. Jahr zahlt A zusätzlich eine Tantieme von 10.0000 DM.“ A zahlte jährlich eine Tantieme, in den Jahren 2004 bis 2006 erhielt J jeweils 34.103 €. J verlangt für die Jahre 2007 bis 2010 Tantiemen in gleicher Höhe. Zurecht? BAG 17.04.2013 - 10 AZR 251/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Vereinbarung Tantieme Schriftlicher Arbeitsvertrag: Nur für 1. Jahr Betriebliche Übung: Wiederholte, mindestens 3- malige Zahlung ohne Freiwilligkeitsvorbehalt Enthält kollektives Element: Bezieht sich auf eine Vielzahl oder zumindest eine abgrenzbare Grup-pe von Arbeitnehmern, ohne dass individuelle Besonderheiten die vertraglichen Beziehungen gestalten. 3. Ergebnis: Zurückverweisung zur Auflärung: a) Individueller Tantiemeanspruch kann durch eine schlüssige/konkludente Abrede entstanden sein, b) über deren Höhe der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, § 315 BGB Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Frau F schließt mit der S – AG einen auf 2 Jahre be-fristeten Arbeitsvertrag als Schwangerschaftsvertre-tung. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn setzt F die S- AG in Kenntnis, dass sie schwanger ist und in wenigen Monaten ein Kind gebären wird. Die S-AG ficht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. F sei ihre Schwangerschaft bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt gewesen. Sie hätte niemals eine Schwangere als Schwanger-schaftsvertretung eingestellt. Besteht das Arbeitsverhältnis fort? LAG Köln 11.10.2012 - 6 Sa 641/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Schwangere Schwangerschaftsvertretung Kündigung: Keine Zustimmung, § 9 I MuSchuG Anfechtung wg. verschwiegener Schwangerschaft Verkehrswesentliche Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB Täuschung mit Arglist, § 123 BGB: Verschwiegen: Offenbarungspflicht? Frage S-AG: Recht zu lügen? Auf unzulässige Frage! Rechtliche Wertung des Grundgesetz und AGG: Schwangere Frauen würden durch eine Offenbarungs-pflicht wegen ihres Geschlechtes diskriminiert. BAG 06.02.2003 - 2 AZR 621/01 Ergebnis: Kein Anfechtungsgrund, das Arbeitsverhältnis besteht fort. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Insich- (Vertrag-)Geschäft G ist Geschäftsführer der Hochbau GmbH. Anlässlich der Auslieferung seines neuen Dienstwagens möchte er seinen bisherigen Dienstwagen für seinen Sohn erwerben, der demnächst 18 Jahre alt wird und bereits seinen Führerschein macht. Als er den schrift-lichen Kaufvertrag aufsetzt, kommen ihm Bedenken. Abwandlung: G ist verwitwet. Die Hochbau GmbH soll mit seinem Sohn einen Ausbildungsvertrag abschließen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Arbeitgeber Arbeitnehmer § 164 Vollmacht In fremdem Namen Vertreter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Insich- (Vertrag-)Geschäft Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über Gegenstand und Preis einig werden. Die GmbH wird von ihrem Geschäftsführer vertreten. Fraglich ist, ob der Geschäftsführer die GmbH auch bei einem Vertrag mit sich selbst vertreten kann. § 181 BGB: Satzung und Eintragung ins Handelsregister Abwandlung: Fraglich ist, ob der Geschäftsführer bei einem Vertragsschluss gleichzeitig die GmbH und seinen Sohn vertreten kann. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Schadensersatzanspruch Verfall Frau T war seit dem 1.7.1996 bei ihrem Schwiegervater B beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war eine 3- monatige Verfallfrist für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ vereinbart. Ab dem 16.11.09 war T krank. B kündigt, im Kündi-gungsschutzprozess einigen sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2010. Nun erstattet T Strafanzeige gegen den Vorgesetzten E wegen Beleidigung und sexueller Belästigung. Am 30.08.2010 erhebt T Klage beim Arbeitsgericht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 €. Die Klage wird B am 09.09.2010 zugestellt. Hat die Klage Erfolgsaussichten? BAG 20.06.2013 – 8 AZR 280/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Schadensersatzanspruch Verfall B muss für Verschulden seines Mitarbeiters E ein- stehen, § 278 BGB. Verschärfungen bei Vorsatz: a) Die Haftung wegen Vorsatz kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden, § 276 III BGB. b) Die Verjährung wegen Vorsatz kann nicht im Voraus erleichtert werden, § 202 BGB . Die Auslegung der Vereinbarung der Ausschlussfrist ergibt, dass sie Ansprüche wegen vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfasst. Ergebnis: Die Vorwürfe müssen aufgeklärt werden: Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Unterzeichnung der Kündigung weder durch offenkundig Bevollmächtigten des Arbeitgebers ( insbes. Geschäftsführer, Leiter Personalabteilung) noch Vorlage einer Vollmacht Folgen, § 174 BGB: Empfänger kann Kündigung binnen einer Woche zurückweisen. Kündigung ist dann unwirksam, keine Heilung oder Genehmigung Neue Kündigung erforderlich, die Arbeitsverhältnis erst später beendet Solange ist Arbeitgeber in Annahmeverzug Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Kündigung durch Vertreter Wer muss einer von ihm unterschriebenen Kündigung eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen beifügen? Abteilungsleiter Rechnungswesen GmbH Ja Filialleiter einer Einzelhandelskette Ja Kaufmännischer Leiter einer GmbH & Co KG Nein Personalleiter einer GmbH Nein Prokurist einer AG? , ppa. § 54 HGB Nein Geschäftsführer einer GmbH? Organ, bei nein bei mehreren grds. Gesamtvertretung, dann alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts? Grds. alle Gesellschafter Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Kündigung unter einer Bedingung: „Wir kündigen fristgerecht zum 28.02.2014, falls Sie nicht bereit sind, ab dem 09.12.2013 zu folgenden anderen Bedingungen weiterzuarbeiten…..“ Kündigung sind bedingungsfeindlich. Bei Gestaltungsrech-ten kann Erklärungsempfänger keine Ungewissheit / Schwebe-zustand zugemutet werden. Eine unzulässige Bedingung macht die Kündigung unwirksam. Unbedenklich sind nur: Rechtsbedingungen, z.B. "außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung.“ Außerordentliche Kündigung wird unbedingt, die ordent-liche Kündigung unter der Bedingung ausgesprochen, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Potestativ- Bedingung: Hängt vom Willen des Erklärungs-empfängers ab /versetzen ihn nicht in eine ungewisse Lage z.B. Änderungskündigung: Kündigung bei gleichzeitigem Angebot der Fortsetzung des Vertrages zu veränderten Bedingungen, die Erklärungsempfänger annehmen kann. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Fall: Verwirkte Schwerbehinderung Die G- AG beschäftigt seit dem 29.08.1989 Frau A in ihrem Betriebsteil in K bei der Herstellung von Gummi-dichtungen für die Automobilindustrie. Mit Schreiben vom 29.11.2006 kündigte die G-AG A zum 30.6.2007, weil sie die Produktion K schließt und teilweise nach Ungarn verlagert. A erhebt 15.12.2006 Kündigungsschutzklage. Den Gütetermin 23.1.2008 nimmt A selbst wahr. Dann beauftragt sie Rechtsan-walt R, der mit fristgerechtem Schriftsatz vom 2.03.2008 geltend macht, A sei gem. Bescheid des Versorgungs-amtes vom 31.9.1988 zu 50 % schwerbehindert. Im Kammertermin 4.5.2008 macht die G-AG geltend, ihr sei die Schwerbehinderung erst durch den Schriftsatz vom 02.03.2008 bekannt geworden. Hat A mit ihrer Klage Erfolg? BAG 09.06.2011 – 2 AZR 703/09 und 23.02.2010 – 2 AZR 659/08 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 2 S Lösung: Verwirkte Schwerbehinderung Kündigungsschutz Schwerbehinderte, § 85 SGB IX: Kündigung nur mit Zustimmung der Haupt-fürsorgestelle = Landschaftsverband Rheinland : Lag nicht vor. Berufen auf Schwerbehinderung: Grundsätzlich unabhängig von Kenntnis des Arbeitgebers. Verwirkung: Kennt der AG bei Ausspruch der Kündigung die Schwerbehinderung nicht, muss der Arbeitnehmer ihn binnen 3 Wochen informieren. Danach kann AN sich auf den Kündigungsschutz nicht mehr berufen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de