© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 1 Rechtliche Grundlagen für die Zuwanderung in die Bundesrepublik Rechtsanwältin Ilknur Baysu.

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 Präsentation transkript:

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 1 Rechtliche Grundlagen für die Zuwanderung in die Bundesrepublik Rechtsanwältin Ilknur Baysu Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht Schwerpunkt: Ausländerrecht Mannheim

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 2 Definition von Ausländer Ausländer ist gem. § 2 Abs. 1 AufenthG, jeder der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs.1 GG ist Nach Art.116 GG ist auch Deutscher,wenn er als deutscher Volkszugehöriger oder Ehegatte oder dessen Abkömmling Flüchtling in dem Gebiet des deutschen Reichs stand Aufnahme gefunden hat.(Statusdeutsche)

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 3 Deutscher oder Ausländer? Seit dem durch Geburt in Deutschland auch wenn beide Eltern Ausländer sind, und einer seit acht Jahren in D lebt und unbefristete AE( NL) bei der Geburt des Kindes besitzt

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 4 Ausländer in Deutschland Zur Zeit leben ca. 6, 8 Mill Ausländer in Deutschland davon sind die stärksten Gruppen : 25,4 % Türken 7,8 % Italiener 5,7 % Polen Quelle:Statistisches Bundesamt

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 5 Aufenthaltsdauer in Deutschland

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 6 Muslime in Deutschland

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 7 Religionen in Deutschland

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 8 Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht Drittstaatsan- dehörige im EU- Recht ARB 1/80EU-Mitglieder Europ- Menschen- Rechts konvention AufenthaltG Ausländer- recht EuGH Luxemburg BVerfG Karlsruhe BVerwG Leipzig EGMR Straßburg

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 9 Europäisierung des dt. AusländerR enrechtskonvention Der deutsche Gesetzgeber ist in der Ausgestaltung des Ausländerrechts folgende Vorgaben gebunden : des EU-Rechts ( seit 2005) Assoziationsabkommen Europäische Menschenrechtskonvention Diese Rechtsquellen gehen dem deutschen Recht vor

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 10 Alte -und Neue EU-Mitglieder Alt EU -mitgliedstaatler haben volle Freizügigkeit Neue EU-Mitgliedstaaten haben nur eingeschränkte Freizügigkeits in D (Grds keine Erwerbstätigkeit für ungelernte Tätigkeiten, Vorrangprüfung)

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 11 Aufenthaltsgesetz Regelungsinhalt ( für Grds Nicht-EU bürger) 1. Einreise 2.Aufenthaltserlaubnis 3.Niederlassungserlaubnis 4.Daueraufenthaltserlaubnis EU 5.Beendigung des Aufenthalts

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 12 Aufenthaltstitel und -zwecke Visum Befristete Aufenthaltserlaubnis ( § 7 AufenthG) Unbefristete Aufenthaltserlaubnis ( Niederlassungserlaubnis) Unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthaltserlaubnis -EG( seit dem )

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 13 Bestandszeiten Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Heirat nach 2 Jahren zusammenleben in Deutschland Nach 5 Jahren Aufenthalt in D unbefristeter Aufenthalt( bei Deutsch-verheirateten nach drei Jahren Nach 8 Jahren Anspruchseinbürgerung Aber:eigener Lebensunterhalt, keine Straftaten und Deutschkenntnisse

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 14 Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis 1. Familienzusammenführung ( Ehegatte und Kind) 2. Erwerbstätigkeit ( je nach Arbeitsmarktbedarf) 3. Selbstständigkeit ( je nach Wirtschaftlichkeit) 4. Ausbildung 5. Humanitäre Gründe

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 15 Beispiele für AE zur Erwerbstätigkeit ( BschV) § 18 Saisonbeschäftigungen § 19 Schaustellergehilfen § 20 Au-pair-Beschäftigung § 21 Haushaltshilfen § 22 Hausangestellte von Entsandten § 23 Kultur und Unterhaltung § 24 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse § 25 Grundsatz § 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen § 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe § 28 Leitende Angestellte und Spezialisten § 29 Sozialarbeit § 30 Pflegekräfte § 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte § 32 Grundsatz § 33 Deutsche Volkszugehörige § 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger § 35 Fertighausmontage § 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 37 Grenzgängerbeschäftigung

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 16 Aufenthaltserlaubnis für Akademiker Seit dem ( HschulAbsZugV) können Ausländer die in Deutschland einen Studienabschluss( alle Fachrichtungen) absolviert haben ohne Vorrangprüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten für einen angemessenen Arbeitsplatz.

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 17 Aufenthaltserlaubnis für Imams § 9 Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen Fassung vom gültig ab Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte. l "anfangl "anfang § 9 BeschV Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen Fassung vom gültig ab Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1. Personen, die im Rahmen eines gesetzlich geregelten oder auf einem Programm der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Freiwilligendienstes beschäftigt werden, oder 2. vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte.

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 18 Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger Gemäß dem Assoziationabkommen,dem Zusatzprotokoll und den Beschlüssen zwischen der EG und Türkei haben Türkische Staatsangehörige, Privilegierungen bezüglich des Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen Ausländern. Die Türkischen Staatsangehörigen haben jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU. Es gilt abgemagertes EU-Recht

© RAin Ilknur BaysuAusländerrecht 15.November 2008 Mannheim 19 Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung Der Aufenthalt von jedem Ausländer ( auch EU) kann grundsätzlich egal wie lange er in Deutschland lebt beendet werden. Dies kann bei Straftaten durch Ausweisung erfolgen. Die Ausweisung lässt für immer den bisherigen Aufenthalt erlöschen und setzt ein Einreiseverbot in die BRD/ EU. Auch nach Ablauf der Einreisesperre kann man nur wieder als Tourist etc einreisen Durch langen Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis,- Ausnahme wenn seit 15 Jahren im Bundesgebiet lebt und unbefristete AE(§51Abs. 2Aufenth) G hat