Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser"—  Präsentation transkript:

0 Geriatrische Rehabilitation RLP EVA-Reha V3 Daten 2004
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz Geriatrische Rehabilitation RLP EVA-Reha V3 Daten 2004 14. Februar 2005 Alzey Mitglied der

1 Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser
Krankenhaus-Verweildauer Rehabilitanden - Geschlecht und Alter Rehabilitanden - Lebenssituation vor Reha Diagnosen und Impairmentgruppen Morbidität Aktivitäten FIM Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 1

2 Rehabilitationseinrichtungen und Berichtszeitraum
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 2

3 Rehabilitationsträger AOK RLP 48%
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 3

4 Zuweisende Ärzte und Krankenhausabteilungen
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 4

5 Krankenhaus-Verweildauer
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 5

6 Krankenhaus-Verweildauer 17 Impairmentgruppen
Reha-Aufnahme innerhalb 1,5 Tage Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 6

7 Geschlecht & Alter N 2281 Frauen 71,3% (81J) Männer 28,7% (78J)
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 7

8 Lebenssituation & Pflegestufe vor Aufnahme
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 8

9 Schädigungsdiagnosen
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. I10 Essentielle (primäre) Hypertonie I50.9 Herzinsuffizienz S72.1 Fraktur des Femurs I63.5 Hirninfarkt 9

10 Impairmentgruppen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 10

11 Untergruppe 08 Skeletterkrankungen
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 11

12 Untergruppe 01 Schlaganfälle
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 12

13 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 13

14 CIRS-G MI-Werte Einrichtungsvergleich
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 14

15 FIM-Werte Rehabeginn Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 15

16 FIM-GS Rehabeginn Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 16

17 Ergebnisse Reha-Dauer Effekte CIRS-G Morbidität Effekte FIM ADL
Effekte Sturzgefährdung (Tinnetti, Timed Up & Go) Effekte kognitive Funktionen (FIM kog.) Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 17

18 Reha-Dauer Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 18

19 Effekte CIRS Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 19

20 CIRS-G Impairmentgruppen
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 20

21 FIM-Auswertung Gruppen
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 21

22 FIM-Treppensteigen 22

23 FIM-Gedächtnis 23

24 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 24

25 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 25

26 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 26

27 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 27

28 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 28

29 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 29

30 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 30

31 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 31

32 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 32

33 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 33

34 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 34

35 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 35

36 Sturzgefährdung Tinnetti G19-S2 N 197 < 20 P Sturzrisiko
ES 0,8 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 36

37 Sturzgefährdung Timed "Up & Go"
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 37

38 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 38

39 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 39

40 Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 40

41 Entlassungdokumentation
Entlassungsart Wohnsituation nach Entlassung Neuer Wohnbedarf Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 41

42 Entlassungsart Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 42

43 Wohnsituation nach Entlassung
Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 43

44 Neuer Wohnbedarf Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 44

45 Leistungsdokumentation
Kostformen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 45

46 Kostformen Die Aufgaben des MDK für die Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Zu ihnen gehören die Begutachtung der Pflegebedürftigen sowie auch die Be ratung der Pflegekassen bei grundsätzlichen Fragestell- lungen. Der MDK begutachtet das Vorliegen von Pflegebedürf- tigkeit für die häusliche wie auch für die stationäre Pfle- ge. Er prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf tigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftig- keit vorliegt. Darüber hinaus wird der MDK in der externen Qualitäts- sicherung tätig. Auf Veranlassung der Landesverbände der Pflegekassen überprüft der MDK, ob die Leistungen der Pflegeeinrichtungen den vereinbarten Qualitätsstan- dards nach den §§ 80, 112, 114 SGB XI entsprechen. In Rheinland-Pfalz bietet der MDK, bisher einmalig in Deutschland, eine gesonderte Beratung für Pflegeein- richtungen kostenlos an. 46


Herunterladen ppt "Basisdokumentation Erhebungszeitraum Rehabilitationsträger Zuweiser"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen