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Grundlagen des Ausländerrechts Vortrag bei ” Biotopia “

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen des Ausländerrechts Vortrag bei ” Biotopia “"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen des Ausländerrechts Vortrag bei ” Biotopia “
Rechtsanwältin Ilknur }enol- Baysu Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Familienrecht Spezialistin für Ausländerrecht Mannheim © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

2 Definition von Ausländer
Ausländer ist gem. § 2 Abs. 1 AufenthG , jeder der nicht Deutscher im Sinne des Art Abs.1 GG ist Nach Art.116 GG ist auch Deutscher ,wenn er als deutscher Volkszugehöriger oder Ehegatte oder dessen Abkömmling Flüchtling in dem Gebiet des deutschen Reichs stand Aufnahme gefunden hat.(Statusdeutsche)‏ © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

3 Ausländer /Deutscher Wer neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt , ist dennoch Deutscher © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

4 Ausländer/Deutscher Gemäß § 4 Abs. 3 StAG erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland, wenn wenigstens ein Elternteil ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht besitzt. Das Kind einer ausländischen Mutter erwirbt somit die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen (§ 4 Abs. 1 StAG) oder, falls das Kind in Deutschland geboren wurde, auch mit der Anerkennung durch einen Ausländer, wenn dieser zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit mindestens acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines Aufenthaltsrechts aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts ist (§ 4 Abs. 3 StAG). © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

5 Ausländer in Deutschland
Zur Zeit leben ca. 6, 8 Mill Ausländer in Deutschland davon sind die stärksten Gruppen : 25,4 % Türken 7,8 % Italiener 5,7 % Polen Quelle:Statistisches Bundesamt © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

6 Rechtsquellen des Aufenthaltsrecht
Drittstaatsan- dehörige im EU- Recht EU-STA ARB 1/80 Europ- Menschen- Rechts konvention Deutsches Ausländer- recht Recht in D BVerfG Karlsruhe BVerwG Leipzig EGMR Straßburg EuGH Luxemburg © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

7 Europäisierung des dt. AusländerR
Der deutsche Gesetzgeber ist in der Ausgestaltung des Ausländerrechts an folgende Vorgaben gebunden : EU-Recht, z.B FamilienzusammenRL, DaueraufenthaltsRL, StudentRL etc Assoziationsabkommen Europäische Menschenrechtskonvention Diese Rechtsquellen gehen dem deutschen Recht vor © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim enrechtskonvention

8 Alte -und Neue EU-Mitglieder
Alte EU -mitgliedstaatler haben volle Freizügigkeit Neue EU-Mitgliedstaaten haben nur eingeschränkte Freizügigkeits in D (Grds keine Erwerbstätigkeit für ungelernte Tätigkeiten, Vorrangprüfung)‏ © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

9 Aufenthaltsgesetz Regelungsinhalt ( für Grds Nicht-EU bürger)‏
1. Einreise 2.Aufenthaltserlaubnis 3.Niederlassungserlaubnis 4.Daueraufenthaltserlaubnis EU 5.Beendigung des Aufenthalts © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

10 Aufenthaltstitel und -zwecke
Visum Befristete Aufenthaltserlaubnis ( § 7 AufenthG)‏ Unbefristete Aufenthaltserlaubnis ( Niederlassungserlaubnis)‏ Unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthaltserlaubnis -EG( seit dem )‏ © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

11 Bestandszeiten Eigenständiges Aufenthaltsrecht bei Heirat nach 3 Jahren zusammenleben in Deutschland Nach 5 Jahren Aufenthalt in D unbefristeter Aufenthalt( bei Deutsch-verheirateten nach drei Jahren Nach 8 Jahren Anspruchseinbürgerung Aber:eigener Lebensunterhalt, keine Straftaten und Deutschkenntnisse © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

12 Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
1. Familienzusammenführung ( Ehegatte und Kind)‏ 2. Erwerbstätigkeit ( je nach Arbeitsmarktbedarf)‏ 3. Selbstständigkeit ( je nach Wirtschaftlichkeit)‏ 4. Ausbildung 5. Humanitäre Gründe © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

13 Beispiele für AE zur Erwerbstätigkeit ( BschV)‏
§ 18 Saisonbeschäftigungen § 19 Schaustellergehilfen § 20 Au-pair-Beschäftigung § 21 Haushaltshilfen § 22 Hausangestellte von Entsandten § 23 Kultur und Unterhaltung § 24 Praktische Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse § 25 Grundsatz § 26 Zeitlich begrenzte Zulassungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen § 27 IT-Fachkräfte und akademische Berufe § 28 Leitende Angestellte und Spezialisten § 29 Sozialarbeit § 30 Pflegekräfte § 31 Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte § 32 Grundsatz § 33 Deutsche Volkszugehörige § 34 Beschäftigungen bestimmter Staatsangehöriger § 35 Fertighausmontage § 36 Längerfristig entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 37 Grenzgängerbeschäftigung © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

14 Aufenthaltserlaubnis für Akademiker
Seit dem ( HschulAbsZugV) können Ausländer die in Deutschland einen Studienabschluss( alle Fachrichtungen) absolviert haben ohne Vorrangprüfung eine Aufenthaltserlaubnis erhalten für einen angemessenen Arbeitsplatz. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

15 Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger
Gemäß dem Assoziationabkommen,dem Zusatzprotokoll und den Beschlüssen zwischen der EG und Türkei haben Türkische Staatsangehörige, und ihre Angehörigen Privilegierungen bezüglich des Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen Ausländern . Die Türkischen Staatsangehörigen haben jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU. Es gilt „abgemagertes EU-Recht“ © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

16 Aufenthaltsbeendigung/Ausweisung
Der Aufenthalt von jedem Ausländer ( auch EU) kann grundsätzlich egal wie lange er in Deutschland lebt beendet werden. Dies kann bei Straftaten durch Ausweisung erfolgen . Die Ausweisung lässt für immer den bisherigen Aufenthalt erlöschen und setzt ein Einreiseverbot in die BRD/ EU. Auch nach Ablauf der Einreisesperre kann man nur wieder als Tourist etc einreisen Durch langen Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis,- Ausnahme wenn seit 15 Jahren im Bundesgebiet lebt und unbefristete AE(§51Abs. 2Aufenth) G hat © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

17 Rechtsprechungsübersicht zum Flüchtlingssozialrecht
berlin.de/fr/gesetzgebung/Urteile2.pdf © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

18 Sozialrecht für Ausländerrecht
Georg Classen, Flüchtlingsrat Berlin, Georgenkirchstr 69-70, Berlin Tel , Fax gmx.net Berlin, 12. November 2012 Entscheidungen zum AsylbLG Entscheidungen zum SGB II / SGB XII / BSHG Arbeitserlaubnis, Deutschkurse, Leistungen nach SGB III Entscheidungen zu weiteren Sozialleistungen © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

19 EU-Angehörige +Angehörige
Das Aufenthaltsrecht von EU-Angehörigen (Unionsbürgern) und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), auch wenn die Angehörigen aus Drittstaaten stammen. Sie erhalten eine „Freizügigkeitsbescheinigung nach FreizügG/EU", Drittstaatsangehörige eine „Aufenthaltskarte. Aufenthaltsrecht und Sozialleistungsanspruch können aber auch ohne ein solches Dokument bestehen Rumänen und Bulgaren erhalten bei der Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitsberechtigung- EU für Beschäftigungen jeder Art a) nach einjähriger Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit, oder b) wenn sie sich drei Jahre legal hier aufgehalten haben (§ 9 BeschVerfV), oder c) wenn sie ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers mit Arbeitsberechtigung-EU besitzen. Ab benötigen sie keine Arbeitserlaubnis mehr. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

20 Bulgaren +Rumänen Die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien wurden mit dem EU-Beitritt am 1. Januar 2007 Unionsbürger im Sinne des Art. 18 EG-Vertrag und genießen grundsätzlich Freizügigkeit . Hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit gibt es allerdings Übergangsregelungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt einschränken . Ab fallen diese Beschränkungen weg. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

21 Bulgaren +Rumänen Für den Arbeitsmarktzugang ist deshalb eine Arbeitgenehmigung erforderlich (§ 284 SGB III), die als Arbeitserlaubnis-EU oder Arbeitsberechtigung-EU durch die Arbeitsverwaltung erteilt wird (§ 12 a ArGV). Zum wurde gleichzeitig die ArGV geändert und hat die Zugangsmöglichkeiten zum deutschen Arbeitsmarkt für verschiedene Gruppen von bulgarischen und rumänischen Arbeitnehmern erweitert (VO zur Änderung der ArGV v , BGBl. 2011, S. 2691). Die Erleichterungen beziehen sich auf folgende Berufsgruppen: © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

22 Bulgaren+Rumänen Akademiker: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für die Aufnahme einer der Hochschulausbildung entsprechenden Beschäftigung (§ 12b Abs.1 ArGV)  Fachkräfte für Beschäftigungen, die in Deutschland eine zweijährige Berufsausbildung erfordern: Arbeitserlaubnis ist weiter erforderlich, aber es wird auf die Vorrangprüfung verzichtet (§ 12b Abs. 2 ArGV).  Auszubildende: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht für qualifizierte Berufsausbildungen, die Rumänen oder Bulgaren in Deutschland absolvieren möchten (§ 12c ArGV).  Saisonarbeitnehmer: Wegfall der Arbeitserlaubnispflicht zur Ausübung einer Beschäftigung, die bis zu sechs Monaten im Jahr ausgeübt werden kann (§ 12e © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

23 Rumänen und Bulgaren erhalten bei der Arbeitsagentur ohne Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitsberechtigung- EU für Beschäftigungen jeder Art nach einjähriger Arbeitserlaubnis für eine konkrete Tätigkeit, oder b)wenn sie sich drei Jahre legal hier aufgehalten haben (§ 9 BeschVerfV), oder c) wenn sie ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige eines Arbeitnehmers mit Arbeitsberechtigung-EU besitzen. . © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

24 One-stop government Die Aufteilung Aufenthaltserlaubnis und
Arbeitserlaubnis existiert grundsätzlich nicht mehr. In der Aufenthaltserlaubnis wird geregelt, ob und wie man arbeiten kann. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

25 Ausgewählte Probleme aus der Praxis
Einreise Ehegattennachzug Studium Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis ( 5 Monate in Türkei 2 tage hier dann wieder TR) © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

26 Einreise Bei Touristenvisum :Rückkehrwille wird immer problematisiert.
Keine Begründung, und keine Rechtsmittelbelehrung des Ablehnungs- bescheides. Ein Jahr Klagefrist, aber vorher immer Remonstrationsbescheid anfordern. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

27 Ehegattennachzug Problemfälle: Scheinehe ( „Görücü usül „)
Deutsche Spracherfordernisse ( nicht wenn Kind da oder auch unterwegs) Lebensunterhalt muss gesichert sein (prognostische Sicht) Lebensunterhaltsrechner © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

28 Studium Problemfälle: Studiumwechsel bis zu 18 Monate nur möglich
Scheitern im Studiumgang, keine neue Aufenthaltserlaubnis für neues Studium © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

29 Erlöschen der Aufenthaltserlaubis
Irrglaube, wenn man vor Ablauf der 6 Monate immer wieder nach Deutschland einreist und hier einpaar Tage bleibt und wieder ausreist, erlischt die Aufenthaltserlaubnis nicht . Ausnahme : seit 15 Jahren Aufenthalt, Niederlassung und Lebensunterhalt selbst gesichert © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

30 Antragsentgegnnahme Im Ausländerrecht, bekommt man nicht automatisch die Aufenthaltserlaubnis oder den unbefristeten Status, wenn man das Recht darauf hat, sondern nur wenn man einen Antrag stellt. Oft weigern sich die ABH jeodch ein Antragsformular zu geben, weil man angeblich kein Recht hat, oder man soll warten bis die Aufenthaltserlaubnis abläuft , bevor man die Niederlassungerlaubnis beantragt. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

31 Niederlassungserlaubnis/ Daueraufenthalterlaubnis EU
Die Niederlassungerlaubnis und auch sonstige Aufenthaltserlaubnisse auch immer rückwirkend beantragen, da sonst nur Geltung ab Erteilung, Nachteil, wenn zwischenzeitlich Kind geboren für darauf aufbauende Aufenthaltstatus( zB. Niederlassungserlaubnis , Staatsangehörigkeit etc) © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

32 Rechtstellung türkischer Staatsangehöriger
Gemäß dem Assoziationabkommen,dem Zusatzprotokoll und den Beschlüssen zwischen der EG und Türkei haben Türkische Staatsangehörige, Privilegierungen bezüglich des Aufenthaltsrechtes gegenüber anderen Ausländern . Die Türkischen Staatsangehörigen haben jedoch keineFreizügigkeit innerhalb der EU. Es gilt „abgemagertes EU-Recht“ 32 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 32

33 Regelungsbereich des ARB 1/80
Einreise (Stand-Still: Art.41 Zusatzpr)‏ Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Art.6,7)‏ Beendigung des Aufenthalts (Art.14,13)‏ Gleichberechtigter Zugang zur Ausbildung(Art.9)‏ Gleichberechtigung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Art.10)‏ Keine neuen Arbeitsmarktzugangbeschränkungen (Art.13)‏ © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

34 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Rechte der Arbeitnehmer nach Art.6 ARB 1/80 34 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 34

35 Art.6 ARB 1/80 Art.6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art.7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; 35 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 35

36 Art.6 ARB 1/80 Art.6 Abs. 1, 2. und 3. Spiegelstrich
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs – das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. 36 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 36

37 Familienangehörige Art.7 ARB 1/80
(2) Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war..“ 37 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 37

38 EuGH zu Art.7 Verlassen des Bundesgebiets Erlöschen des Anspruchs
aus Art.7 Art.14 ARB 1/80 Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Unschädlich: Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt Beendigung des Zusammenleben mit Arbeitnehmer Verbüßung von Haftstrafe Aufnahme einer Beschäftigung Beendigung einer Beschäftigung Arbeitslosigkeit Vergebliche Arbeitssuche (Art.7 S.1)‏ Verlassen des Bundesgebiets nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund 38 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 38

39 Art.9 ARB Art.9 „Türkische Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht ,zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind.“ 39 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 39

40 EuGH zu Art.9 GÜROL, Gaye, U.v. 07.07.2005 Rs 374/03
„Art.9 hat unmittelbare Wirkung .“ Wohnen i.S.v Art.9 liegt auch noch vor, wenn zuvor bei den Eltern gelebt. Anspruch auf Gleichbehandlung nicht nur bei Zulassung, sondern auch bei finanziellen Mitteln (Bafög, Meisterbafög)‏ 40 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 40

41 Umsetzungsdefizite zu Art.9 in Dltd
Obwohl Art.9 keine Wartezeiten voraussetzt, besteht zur Zeit Gleichberechtigung bei der Baföggewährung nur bei den Auszubildenden, die bereits langfristig aufenthaltsberechtigt sind oder lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Das MeisterbaföG ist gar nicht zur Abänderung vorgesehen (obwohl das VG Sigmaringen mit Urteil , den Verstoß von § 8 Abs.2 ABG gegen Art.9 im Hinblick auf das Gürol-Urteil festgestellt hat)‏ Art.2 BayELF verstösst auch gegen Art.9, da keine Förderung für begabte türkische Schüler, Studenten und Post-Graduate. 41 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 41

42 Standstill-Klausel bzgl. Einreise
Welches Recht galt für Türkische Staatsangehörige zum bezüglich der Einreise?    42 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 42

43 Einreiserecht zum Grundsätzlich: Kein Einreisevisum Ausnahme: wenn Erwerbstätigkeit beabsichtigt Einreisereglung für türkische Staatsangehörige § 1 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG 1965 43 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 43

44 Standstill-Klausel bei Einreise
Ohne Visa Einreise für Geschäftsleute Touristen Künstler Sportler Fernfahrer Montagearbeiter 44 © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim 44

45 Visafreiheit für türk. STA
Der EuGH wird über diese Frage am entscheiden. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim

46 Visafreiheit für türk. STA
Der EuGH wird über diese Frage am entscheiden. © RA‘in Ilknur }enol- Baysu Ausländerrecht 13.Dezember Mannheim


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